Paragraphen in VIa ZR 724/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 724/22 BESCHLUSS vom 23. Januar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:230123BVIAZR724.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Schadensbegründung gestützt hat, die einer Klärung in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV nicht zugänglich sind, und die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht darlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - VIa ZR 1323/22, juris).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Wille Möhring Liepin Krüger
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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