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IX ZR 103/14

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 103/14 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 29. Oktober 2015 beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. April 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 53.017,24 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde deckt nicht für sämtliche der selbständig tragenden Begründungen des Berufungsurteils einen Zulassungsgrund auf (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl., § 543 Rn. 42 ff). Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Präklusion von neuem Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vill Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 04.04.2013 - 1 O 343/12 OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.04.2014 - 2 U 553/13 -

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