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EnVR 17/11

BUNDESGERICHTSHOF EnVR 17/11 BESCHLUSS vom

30. April 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 30. April 2013 beschlossen:

Die Kosten und Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.512.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten hinsichtlich der Rechtsbeschwerde entscheidet der Senat nur noch über die Verfahrenskosten. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Rechtsbeschwerde der Betroffenen im Hinblick auf den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ohne das erledigende Ereignis nur vorläufigen Erfolg gehabt hätte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 47 - EnBW Regional AG), während ihre Einwände gegen den methodischen Ansatz für die erstmalige Ermittlung des sektoralen Produktivitätsfaktors und die Berechnungsweise vom Beschwerdegericht zu Recht zurückgewiesen worden sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 16/10, RdE 2012, 203 Rn. 26 ff. - Gemeindewerke Schutterwald) .

Der Streitwert des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen für sämtliche Jahre der Regulierungsperiode (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, RdE 2012, 389 Rn. 45 - PVU Energienetze GmbH). Aufgrund dessen beträgt der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Erweiterungsfaktor nur einmalig für das Jahr 2009 geltend gemacht worden ist 1.512.000 €.

Bornkamm Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Rostock, Entscheidung vom 23.12.2010 - 16 W 2/09 -

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1 90 EnWG
1 50 GKG
1 3 ZPO

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