Paragraphen in 6 StR 547/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 406 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 547/21 BESCHLUSS vom 13. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:130122B6STR547.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 30. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat dem Antrag der Adhäsionsklägerin nicht in vollem Umfang entsprochen. Damit war es erforderlich, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen worden ist (§ 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO). Dies holt der Senat nach.
Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Bayreuth, 30.06.2021 - 1 KLs 123 Js 9931/15
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 406 | StPO |
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