Paragraphen in 6 StR 457/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 457/20 BESCHLUSS vom 9. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:090221B6STR457.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 3. August 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält den Anforderungen an die hier gegebene Aussage-gegen-Aussage-Konstellation stand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 – 2 StR 591/97, StV 1998, 250; vom 30. Mai 2013 – 5 StR 239/13; vom 23. August 2013 – 1 StR 135/13).
Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Rostock, LG, 03.08.2020 - 428 Js 18782/19 12 KLs 245/19 (3) jug
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