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XII ZR 75/19

BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 75/19 BESCHLUSS vom 27. Mai 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:270520BXIIZR75.19.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen:

Nachdem der Kläger bezogen auf den Beklagten zu 2 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2019 zurückgenommen hat, wird er dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Er hat in Ergänzung der Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 auch insoweit die Kosten zu tragen (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: bis 30.000 €

Gründe:

I. 1 Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2019 eingelegt. Im Rubrum dieses Schriftsatzes hat er die Beklagten zu 1 bis 2 als Berufungsbeklagte/ Beschwerdegegner bezeichnet. In der Beschwerdebegründung vom 16. September 2019 hat der Kläger sodann ausgeführt, die Beschwerde richte sich allein gegen die Beklagte zu 1.

II.

Die Beschwerde wendete sich zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis 2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08 - juris Rn. 2 mwN). Letztlich kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Die Rechtsmittelbegründung kann dagegen, bezogen auf die Frage, gegen wen sich das Rechtsmittel ursprünglich gerichtet hat, keine weitere Klärung herbeiführen. Abweichendes gilt nur für die anders gelagerte Frage des objektiven Umfangs der Rechtsmittelanfechtung. Die in der Beschwerdebegründung ausgesprochene Beschränkung der eingelegten Beschwerde auf die Beklagte zu 1 ist mithin als konkludente Beschwerderücknahme anzusehen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08 - juris Rn. 2 mwN).

Dose Botur Schilling Guhling Günter Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.09.2017 - 27 O 11/15 OLG Frankfurt am Main in Darmstadt, Entscheidung vom 13.05.2019 - 13 U 229/17 -

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