Paragraphen in 5 ARs 64/22
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3 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 64/22 5 AR (VS) 44/22 BESCHLUSS vom 18. Januar 2023 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2023:180123B5ARS64.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2023 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 2. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag vom 12. November 2022 betreffend den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 2. November 2022, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 11. Oktober 2022 als unzulässig verworfen wurde, ist unzulässig. Denn das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Kammergericht, 2. November 2022 – 6 Ws 144/22 – 161 Zs 1010/22
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