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II ZR 259/10

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 259/10 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 8. Mai 2012 (Kostenrechnung vom 18. Mai 2012, Kassenzeichen: 780012118615) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 8. Mai 2012 (Kostenrechnung vom 18. Mai 2012, Kassenzeichen: 780012118615) hat sich der Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2012 und vom 17. August 2012 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - IV ZR 247/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJWRR 2005, 584).

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - IV ZR 247/10, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da der Kläger lediglich geltend macht, seiner Rechtsanwältin keine Vollmacht für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die Aufnahme des Rechtsstreits nach § 85 Abs. 2 InsO erteilt zu haben.

Bergmann Drescher Strohn Born Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 14.05.2007 - 18 O 500/06 OLG Hamm, Entscheidung vom 30.03.2009 - 8 U 206/07 - Reichart

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1 139 GVG
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