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VIa ZR 1268/22

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1268/22 BESCHLUSS vom 2. März 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:020323BVIAZR1268.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen:

Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 28. Juli 2022 verkündete Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war, weil das Berufungsgericht nur über die Hauptanträge entschieden und insoweit die Revision unbeschränkt zugelassen hat, von Anfang an gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 5 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 BGHZ 233, 16 Rn. 17 ff.).

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: bis 7.000 €

Menges Wille Möhring Liepin Krüger Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 15.06.2021 - 12 O 2169/20 OLG München, Entscheidung vom 28.07.2022 - 14 U 4616/21 -

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