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5 StR 513/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 513/21 BESCHLUSS vom 15. März 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:150322B5STR513.21.0

-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2021 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat lediglich im Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht vollständig stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Einzelstrafen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch wird der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben können, denn zur Erledigung der Vorverurteilung zu einer Geldstrafe durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 25. Oktober 2019 (UA S. 3) ist nichts festgestellt. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafbefehl mangels Erledigung eine Zäsurwirkung entfaltet und diese der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe entgegengestanden hat.

Der Senat schließt sich dem an. Der Rechtsfehler zwingt nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO. Vielmehr kann nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil in jedem Fall eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist. Denn selbst dann, wenn die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 25. Oktober 2019 bereits erledigt sein sollte, wäre aus den beiden hier verhängten Einzelfreiheitsstrafen (erneut) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (§ 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 StGB). Der dann gegebenenfalls erforderliche Härteausgleich kann im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20).

Gericke von Häfen Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 27.09.2021 - 625 KLs 4/21 3205 Js 493/20 Resch

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