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28 W (pat) 10/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 10/12 Verkündet am 10. Juli 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 060 666.8 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2013 durch die Richterin Dorn als Vorsitzende und die Richter Schwarz und Paetzold beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I.

Das Wortzeichen 30 2009 060 888.8 Road ist am 15. Oktober 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für die Waren der Klasse 09: Klasse 12: Klasse 18:

Klasse 25:

Schutzhelme, Unfallschutzbekleidung, Unfallschutzhandschuhe, Unfallschutzschuhe; Motorräder, deren Teile und Zubehör; Motorradtaschen, Motorradtankrucksäcke; Waren aus Leder, Lederimitationen und/oder textilem Material, insbesondere Reise- und Handkoffer, Reise- und Handtaschen, Packsäcke, Seesäcke, Tankrucksäcke, Mehrzweckbeutel, Kleinlederwaren, insbesondere Geldbörsen, Brieftaschen, Gürteltaschen, fahrbare Gepäcktaschen, Gepäckrollen, Lederpacktaschen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das zum englischen Grundwortschatz gehörende und im Inland allgemein geläufige Wort „Road“ („Straße“) ausweislich der Rechercheergebnisse des DPMA im hier einschlägigen Motorrad-Segment für die Vermarktung der betreffenden Waren bereits vielfältig Verwendung finde. Die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere Motorradfahrer und am Motorradfahren Interessierte, würden in dem Anmeldezeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne Weiteres eine beschreibende Sachangabe erkennen,

die in werblich anpreisender Art die Abnahmebereitschaft zu wecken bestimmt sei. Denn „Road“ weise lediglich auf eine Verbindung zwischen der Straße einerseits und den mit dem Wort gekennzeichneten Waren andererseits hin. Diese könnten allesamt im Zusammenhang mit dem Motorradfahren stehen, sei es als eigentlich benötigte Ausstattung oder als Zubehör bzw. Accessoires. Dabei stelle die Straße für die angesprochenen Verkehrskreise einen bedeutsamen Umstand dar, denn sie versinnbildliche das Motorradfahren und das damit verbundene und gesuchte Gefühl von Freiheit, Unabhängigkeit und Weite. Auf diese Weise rufe das Anmeldezeichen damit positive Assoziationen bei den Verbrauchern hervor und werde in erster Linie als verkaufsfördernde Werbebotschaft wahrgenommen, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der vormaligen Anmelderin (P… mbH), mit der sie ausführt, dass der völlig unspezifische und vage Begriff „Road“ sich nicht zur Beschreibung konkreter Eigenschaften der von der Anmeldung erfassten Waren eigne. Dass die beanspruchten Waren wie „Schutzhelme, Motorräder, Motorradtaschen“ für die Benutzung auf der Straße bestimmt seien, ergebe sich aus der Natur der Sache und sei für den Verbraucher ohnehin klar, so dass er in dem Zeichen „Road“ keinen besonderen Bestimmungshinweis, sondern vielmehr einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen werde. Das vom DPMA unterstellte Begriffsverständnis, wonach „Road“ ein Gefühl von Freiheit, Unabhängigkeit und Weite vermittle, setze eine analysierende Betrachtungsweise voraus, die sich verbiete. Auch wenn der Begriff „Road“ Assoziationen im Hinblick auf eine Verwendung auf der „Straße“ zu wecken vermöge, enthalte er keine konkrete produktbezogene Aussage für die beanspruchten Waren.

Die vormalige Anmelderin hat sinngemäß beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 1. Dezember 2011 aufzuheben.

Nachdem über das Vermögen der vormaligen Anmelderin und Beschwerdeführerin am 1. Februar 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sind „sämtliche Markenrechte“ mit Wirkung vom 12. April 2012 auf die P… GmbH übertragen worden. Auf diese wurde dann am 29. Januar 2013 die gegenständliche Markenanmeldung im Register umgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2013 hat die P… GmbH den Eintritt in das hier anhängige Beschwerdeverfahren erklärt.

In der auf den Hilfsantrag anberaumten mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2013 ist für die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer vorherigen Ankündigung niemand erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, die von der jetzigen Beschwerdeführerin nach dem Rechtsübergang gemäß §§ 28, 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 265 ZPO fortgeführt werden konnte, ist unbegründet.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Road“ als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Waren sowohl das absolute Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch das der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher im Ergebnis zu Recht die Eintragung versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe.

a) Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee).

Für die markenrechtliche Schutzfähigkeit fremdsprachiger Angaben kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf an, ob die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Markenwortes zu erkennen, wobei gleichermaßen auf die Durchschnittsverbraucher als auch auf die am Handel beteiligten inländischen Fachkreise abzustellen ist (EuGH GRUR 2010, 534 - PRANAHAUS; GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdnr. 393 f. m. w. N.). Unter den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen dabei insbesondere aus gängigen Ausdrücken einer Welthandelssprache gebildete beschreibende Angaben.

b) Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden den zum englischen Grundwortschatz gehörenden und im Inland geläufigen Begriff „ROAD“ ohne Weiteres in der Bedeutung von „Straße“ verstehen.

Vor diesem Hintergrund kann das Anmeldezeichen zur unmittelbaren Beschreibung der branchentypischen Verwendung der beanspruchten Waren der Klassen 09, 12, 18 und 25 dienen, nämlich, dass diese speziell für den Einsatz auf der Straße geeignet und bestimmt sind.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich dies nicht bereits aus der Natur der Sache und ist dem Verbraucher auch nicht ohnehin klar. Denn ausweislich der Recherchebelege des Senats, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, gibt es unterschiedliche Motorradtypen, u. a. Straßenmotorräder, Geländemotorräder (Enduro, Motorcross, Trial) und Sonderformen (vgl. Einträge in Wikipedia zu „Motorrad“, „Enduro“, „Motocross“, „Trial (Motorrad)“, Anlagen 1 – 4 zum Protokoll vom 10. Juli 2013). Straßenmotorräder eignen sich ausschließlich oder überwiegend für den Einsatz auf der Straße, wohingegen Geländemotorräder ausschließlich oder überwiegend für den Geländeeinsatz konzipiert sind. Je nach Motorradtyp und Einsatzgebiet wird auf dem betreffenden Markt-Segment eine unterschiedliche Ausrüstung (Bekleidung, Protektoren, Helm, Stiefel, Handschuhe, Tankrucksäcke etc.) empfohlen und angeboten, die den jeweiligen Anforderungen auf der Straße oder im Gelände gerecht wird (vgl. www.tippscout.de „Motorrad: Ausrüstung fürs Fahren im Gelände“, Anlage 5; www.amazon.de „Ratgeber Motorradschutzkleidung“, Anlage 6; www.enduro-store.de/bekleidung „Enduro Bekleidung und Motocross Wear“, Anlage 7; www.motorradonline.de „Beratung: Enduro Bekleidung“, Anlage 8; www.amazon.de „Motorradbekleidung OFFROAD MBW“, Anlage 9; www.offroadforen.de „ENDURO-Bekleidung“, Anlage 10; www.maciag-offroad.de „MTB, Enduro & MX Bekleidung“, Anlage 11; www.welterleben.de „Trial-Ausrüstung“, Anlage 12; http://shop.touratech.de „Tankrucksack Enduro universal“, Anlage 13; www.polo-motorrad.de „Riemen-Tankrucksack Enduro“, Anlage 14; http://klausgoerz.eu „Bagster Tankrucksack Impact“, Anlage 15, jeweils zum o. g. Protokoll).

Im Zusammenhang mit den in Klasse 09 beanspruchten Waren „Schutzhelme, Unfallschutzbekleidung, Unfallschutzhandschuhe, Unfallschutzschuhe“ weist das Anmeldezeichen daher unmittelbar beschreibend darauf hin, dass die so gekennzeichneten Produkte speziell für die Verwendung auf der Straße – also auf Straßenmotorrädern – bestimmt und geeignet sind. Entsprechendes gilt für die in Klasse 12 angemeldeten „Motorradtaschen, Motorradtankrucksäcke“. Hinsichtlich der in dieser Klasse weiter beanspruchten „Motorräder, deren Teile und Zubehör“

beschreibt das Anmeldezeichen neben der Bestimmung auch die Art dieser Waren, nämlich, dass es sich hierbei um Straßenmotorräder, deren Teile und Zubehör handelt.

Unter die in Klasse 18 beanspruchten „Waren aus Leder, Lederimitationen und/oder textilem Material, insbesondere …“ fallen auch Zubehörartikel für das Motorradfahren, wie u. a. die angeführten „Packsäcke, Tankrucksäcke, Gürteltaschen, Lederpacktaschen“, die ebenfalls zur Benutzung auf der Straße geeignet und bestimmt sein können. Diese Waren können sich beispielsweise durch speziell auf Straßenmotorräder ausgerichtete Befestigungsvorrichtungen (Riemen, Gurte) oder Wetterbeständigkeit auszeichnen. Die in Klasse 25 angemeldeten „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ umfassen u. a. Motorradbekleidung, Motorradstiefel und Kopfbedeckungen für Motorradfahrer, die wiederum speziell für den Einsatz auf der Straße bestimmt sein können, etwa, weil sie aus scheuerfesten Materialen (z. B. dicke Textilstoffe) bestehen und einen optimalen Schutz bei einem Sturz auf Asphalt bieten.

Dabei steht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung des Anmeldezeichens auch dann entgegen, wenn zwar für einen Teil der unter die beanspruchten weiten Oberbegriffe fallende Waren ein beschreibender Charakter des Zeichens zu verneinen wäre, unter diese Oberbegriffe jedoch weitere Waren – wie die o. g. Waren der Klassen 18 und 25 – zu subsumieren sind, für welche das angemeldete Zeichen beschreibend ist (BGH GRUR 2002, 261, 262 Rdnr. 13 f. - AC; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdnr. 308 m. w. N.).

Das Anmeldezeichen erschöpft sich damit in einer unmittelbar beschreibenden Sachangabe über die Art, Bestimmung und den Verwendungszweck der beanspruchten Waren. Die Bezeichnung „Road“ muss von den Mitbewerbern der Anmelderin deshalb frei verwendet werden können.

2. Dem begehrten Zeichen fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn das angesprochene Publikum wird darin wegen seines oben dargestellten beschreibenden Aussagegehalts in Bezug auf die beanspruchten Waren keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sehen.

Dorn Paetzold Schwarz Me

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