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I ZR 224/19

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 224/19 BESCHLUSS vom 11. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:110221BIZR224.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die Revision ist nicht deswegen zuzulassen, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, für den Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 RDG müsse die untergeordnete Nebentätigkeit für die Erfüllung der Haupttätigkeit erforderlich sein.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufsoder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, beurteilt sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit setzt dabei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht voraus, dass die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht ausgeführt werden kann (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 54; BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 35 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmitteltechniker; BSG, NJW 2014, 493 Rn. 43).

2. Diese rechtsfehlerhafte Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich insoweit auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stützt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), legt schon keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr dar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 294 [juris Rn. 13]). Darüber hinaus fehlt es an den für eine Zulassung erforderlichen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit des Rechtsfehlers (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 [juris Rn. 11]).

II. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Schmaltz Feddersen Odörfer Pohl Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.08.2018 - 3-10 O 38/18 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.09.2019 - 6 U 156/18 -

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