Paragraphen in 5 StR 575/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 575/18 BESCHLUSS vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er für den eingezogenen Geldbetrag als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher ECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR575.18.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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