Paragraphen in I ZA 7/20
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1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZA 7/20 BESCHLUSS vom 3. November 2020 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2020:031120BIZA7.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23. September 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet.
Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Das vom Antragsteller gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Beschwerdegericht beabsichtigte Rechtsmittel sowie die hilfsweise beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Schmaltz Schaffert Odörfer Pohl Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom - 28 M 1703/19 LG Siegen, Entscheidung vom 10.06.2020 - 4 T 33/20 -
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