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5 StR 486/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 486/20 BESCHLUSS vom 3. März 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Diebstahls mit Waffen u.a. hier: Kostenerinnerung ECLI:DE:BGH:2021:030321B5STR486.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2021 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 1 GKG beschlossen:

Die Erinnerung des Angeklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 5. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. Juni 2020 durch Beschluss vom 9. Dezember 2020, das ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und daneben seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hatte, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Daraufhin sind mit Kostenrechnung vom 5. Januar 2021 gegen den Beschwerdeführer Gebühren für das Revisionsverfahren in Höhe von insgesamt 700 € angesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Erinnerung. Er macht geltend, weder von seinem Verteidiger noch vom Landgericht über das Kostenrisiko einer Revision informiert worden zu sein.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

1. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zuständig (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; vom 30. Januar 2020 – 4 StR 291/19 mwN).

2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend.

Dem Angeklagten sind durch den Verwerfungsbeschluss vom 9. Dezember 2020 gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt worden. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat daraufhin – was der Angeklagte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt – nach § 19 i.V.m. § 3 GKG zu Recht die beiden in der Kostenrechnung aufgeführten Gebühren für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühren ergibt sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG aus den Nummern 3111, 3116 und 3130 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG), wie dem Kostenschuldner bereits mit der Kostenrechnung mitgeteilt wurde.

Die von ihm behauptete Unkenntnis der gesetzlichen Regelung, wonach denjenigen die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen, der es eingelegt hat, hindert eine Kostenerhebung nicht.

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG), Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG). Berger Vorinstanz: Chemnitz, LG, 24.06.2020 - 940 Js 26044/18 1 KLs

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