Paragraphen in AnwZ (Brfg) 63/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 112 | BRAO |
3 | 124 | VwGO |
1 | 46 | BRAO |
1 | 3 | VwGO |
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1 | 46 | BRAO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 63/17 BESCHLUSS vom 4. März 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ECLI:DE:BGH:2019:040319BANWZ.BRFG.63.17.0 Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Paul sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 4. März 2019 beschlossen:
Auf Antrag des Beigeladenen wird die Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 2. Oktober 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zugelassen.
Gründe:
I.
Der Beigeladene war von 2014 bis Ende 2016 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags bei der Firma K.
GmbH & Co. KG als Leiter Personal angestellt. Auf seinen Antrag vom 8. März 2016 hat ihn die beklagte Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 19. August 2016 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Den Widerspruch der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen die Zulassung hat sie mit Bescheid vom 2. Dezmber 2016 zurückgewiesen. Auf deren Klage hat der Anwaltsgerichtshof den Zulassungsbescheid aufgehoben. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Beigeladene in keinem Tätigkeitsbereich "ohne Rücksprache mit anderen und ohne Wenn und Aber verbindlich für seinen Arbeitgeber hätte entscheiden können" und ihm damit die notwendige Alleinvertretungsbefugnis fehle. Die Annahme, eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setze eine Alleinvertretungsbefugnis des Syndikus für seinen Arbeitgeber voraus, steht nicht im Einklang mit dem - nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil des Senats vom 14. Januar 2019 (AnwZ (Brfg) 25/18, juris).
Die Frage, welche genauen Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzung der "Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten" (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO), zu stellen sind, bedarf der Klärung im Berufungsverfahren (vgl. auch BGH, aaO Rn. 19, 24). Diesbezüglich besteht zugleich Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag in tatsächlicher Hinsicht (insbesondere zu Art und Umfang einer Vertetungsbefugnis bzw. zu sonstigem verantwortlichem Auftreten nach außen).
Des Weiteren wird im Berufungsverfahren zu klären sein, ob - was der Anwaltsgerichtshof offen gelassen hat - die Tätigkeit ihrem Inhalt nach anwaltlich geprägt ist.
III.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Kayser Lohmann Paul Schäfer Schmittmann Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 02.10.2017 - AGH 17/16 (I) -
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3 | 112 | BRAO |
3 | 124 | VwGO |
1 | 46 | BRAO |
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1 | 46 | BRAO |
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