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VIa ZR 1174/22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIa ZR 1174/22 URTEIL in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:181224UVIAZR1174.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 9. Dezember 2024 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Juli 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Juli 2018 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLC 250d 4Matic Coupé. Den Kaufpreis finanzierte er teilweise durch ein Darlehen der Mercedes-Benz Bank AG (künftig Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde. Dort hieß es unter anderem:

"II. Sicherheiten Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1 - 3 ein. […] […]

3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an die Darlehensgeberin ab, die diese annimmt: […] - gegen die […] [Beklagte], […], gleich aus welchem Rechtsgrund.

Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Beklagte] oder einen Vertreter der […] [Beklagten]. […]" Der Kläger, dessen Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, hat die Beklagte zuletzt auf Zahlung von 38.987,62 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen und die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen begehrt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger, der seine Ansprüche allein auf Delikt stütze, habe mit der Berufung bereits deshalb keinen Erfolg, weil er aufgrund wirksamer Abtretung seiner Ansprüche an die Darlehensgeberin zwar als Sicherungszedent in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen klagen könne, jedoch - nach Offenlegung der Sicherungsabtretung - nur auf Leistungen an die Sicherungsgeberin, also die Darlehensgeberin. Obwohl diese Problematik in der mündlichen Verhandlung mit den Klägervertretern angesprochen worden sei, habe der Kläger seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht auf Zahlung an die Darlehensgeberin umgestellt.

Die in den Darlehensvertrag einbezogene Abtretungsklausel erfasse die geltend gemachten deliktischen Ansprüche. Sie sei weder intransparent noch überraschend. Sie benachteilige den Kläger auch nicht unangemessen.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht abgelehnt werden. Der Kläger ist vielmehr als Käufer Anspruchsinhaber möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte, weil die in der Sicherungsabrede zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin enthaltene Abtretungsklausel nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB beziehungsweise §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, BGHZ 237, 59 Rn. 15 ff.; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1657/22, BGHZ 237, 281 Rn. 7 ff.; Urteil vom 11. September 2023 - VIa ZR 1693/22, juris Rn. 7 mwN).

III.

Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten wegen einer deliktischen Schädigung des Klägers getroffen, so dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 14.04.2021 - 7 O 418/21 OLG Dresden, Entscheidung vom 07.07.2022 - 11a U 841/21 - Verkündet am: 18. Dezember 2024 Bürk, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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