Paragraphen in 1 StR 407/24
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 407/24 BESCHLUSS vom 2. April 2025 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:020425B1STR407.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. April 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 24 Fällen, der gewerbsund bandenmäßigen Steuerhehlerei in sieben Fällen und der versuchten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig ist und b) im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben, soweit die Einziehung „sämtlicher sichergestellter Zigaretten“ angeordnet ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 24 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in sieben Fällen sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und neben anderen Einziehungsentscheidungen auch die Einziehung „sämtliche[r] sichergestellte[r] Zigaretten“ angeordnet. Die vom Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Bezüglich der Änderung des Schuldspruchs in Fall 1 der Urteilsgründe, die die hierfür verhängte Einzelstrafe unberührt lässt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
2. Soweit die Strafkammer die Einziehung „sämtliche[r] sichergestellte[r] Zigaretten“ angeordnet hat, leidet die Entscheidung an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Die einzuziehenden Gegenstände müssen im Urteilstenor oder einer Anlage zum Urteil so genau bezeichnet werden, dass keine Zweifel am Umfang der Einziehungsentscheidung entstehen können. Die Einziehung ′sämtlicher sichergestellter Zigaretten′ wird diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 – 3 StR 279/55, BGHSt 8,
- 214; Beschluss vom 26. Februar 1988 – 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1).“
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Fischer Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 09.04.2024 - 24 KLs-9 Js 460/23-7/23
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1 | 4 | StPO |
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