Paragraphen in 3 StR 460/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 129 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 129 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 460/22 1.
BESCHLUSS vom 23. März 2023 in der Strafsache gegen
2.
wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. März 2023 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2023:230323B3STR460.22.0 Zur beanstandeten Verfolgungsermächtigung bemerkt der Senat ergänzend:
Es bedarf weiter keiner Entscheidung, ob die Ermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB inhaltlich jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen oder in begrenztem Maße auf Willkür zu überprüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, juris Rn. 8 mwN). Denn Anhaltspunkte für sachwidrige oder sonstige willkürliche Erwägungen bei der Erteilung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten in Deutschland aufhältiger Mitglieder und Unterstützer der LTTE liegen weiterhin nicht vor.
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Oberlandesgericht Düsseldorf, 23.06.2022 - III-5 StS 2/21 3 OJs 3/13
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