Paragraphen in XII ZA 1/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XII ZA 1/23 BESCHLUSS vom 15. Februar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:150223BXIIZA1.23.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2023 durch die Richter Dr. Günter, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger wird verworfen. 2. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Gründe (zu 1): 1 Über ein - wie im vorliegenden Fall - eindeutig unzulässiges oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch kann der Senat in der regulären Besetzung und unter Mitwirkung auch der abgelehnten Mitglieder entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 2 mwN).
Günter Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2022 - 335 O 100/22 OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.01.2023 - 1 W 51/22 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen