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VIII ZR 115/19

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 115/19 BESCHLUSS vom 17. März 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:170320BVIIIZR115.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. April 2019 wird als unzulässig verworfen Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 8.000 €.

Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist. 2 Die Kläger haben in der Berufungsinstanz mit den Anträgen zu 1-3 Beseitigung behaupteter Mängel und mit dem Antrag zu 4 die Feststellung begehrt, dass sie bis zur Beseitigung dieser behaupteten Mängel zu einer Mietminderung von 15 % der Miete berechtigt sind. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beschwer des Mieters, dessen Klage auf Feststellung einer Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache abgewiesen worden ist, gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem 3 ½- fachen Jahresbetrag der Minderung zu berechnen; dasselbe gilt für die Abweisung der Klage auf Beseitigung von Mängeln, bei der gleichfalls auf den 3 ½fachen Jahresbetrag der wegen dieser Mängel beanspruchten Minderung abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142 f.). Die von der Beschwerde herangezogene Entscheidung des Senats zur Bemessung der Beschwer bei Abweisung einer Klage des Mieters auf Zustimmung zur Haltung eines Hundes betrifft demgegenüber einen völlig anderen Streitgegenstand und gibt für die Beschwer der Kläger im vorliegenden Fall nichts her.

Angesichts einer Miete von 892,25 € monatlich beläuft sich die geltend gemachte monatliche Minderung auf 133,84 € und der 3 ½-fache Jahresbetrag auf 5.621,28 €. Insgesamt ergibt sich daraus nach den vorstehend genannten Grundsätzen eine Beschwer von (nur) 11.242,56 € (= 2 x 5.621,28 €).

Der Gebührenstreitwert beträgt für die Anträge auf Mängelbeseitigung (Anträge zu 1-3) 1.606,08 € als dem Jahresbetrag der Minderung (§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG) und für den Antrag auf Feststellung der Minderung auf 5.621,28 € als dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der Minderung (vgl. Senatsbeschluss vom

14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, NZM 2016, 890 Rn. 4). Aus der Addition beider Werte ergibt sich die Gebührenstufe bis 8.000 €.

Dr. Milger Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 04.09.2018 - 23 C 686/17 LG Lübeck, Entscheidung vom 10.04.2019 - 1 S 81/18 -

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