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8 W (pat) 10/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 10/14 Verkündet am 15. März 2018

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 198 46 451 …

ECLI:DE:BPatG:2018:150318B8Wpat10.14.0

…

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Dr.-Ing. Dorfschmidt und die Richterin Uhlmann beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Das Patent 198 46 451 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere Reifen“ ist am 8. Oktober 1998 angemeldet worden. Mit Beschluss vom 24. September 2010 ist das Patent erteilt und am 17. Februar 2011 ist die Erteilung veröffentlicht worden.

Am 13. Mai 2011 hat die T… Einspruch gegen das Streitpatent erhoben. Sie hat den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik nicht als neu angesehen.

Mit Beschluss vom 19. November 2013 hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in der als Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung beschränkt aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Erfindung gemäß dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei nicht mehr neu, der Gegenstand in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Gegenstand in der weiter beschränkt verteidigten Fassung (Hilfsantrag 2) sei gegenüber dem Stand der Technik jedoch sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 3. Januar 2014. Sie trägt vor, dass bereits der Gegenstand nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung patentfähig, zumindest die Neuheit gegenüber der Druckschrift US 1 363 920 A (E1) gegeben sei. Jedenfalls sei die Ansicht der Patentabteilung unzutreffend, wonach der Behälter kopfstehend mit einem ein passendes Innengewinde aufweisenden zylindrischen Anschlussstutzen einer den Behälter tragenden Entnahmeeinheit verschraubbar sei. Die gebogene Spitze des in dem Ventil eingesteckten Durchlasses könne den Behälter nicht tragen, darüber hinaus gebe es auch „flexible Verbindungen (36)“, weshalb der Behälter zwingend von Hand gehalten werden müsse. Darüber hinaus sei auch keine Zusammenschau der E1 mit dem weiteren Stand der Technik geeignet, den Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 gemäß den Anträgen nahezulegen.

Die Patentinhaberin reicht mit Eingabe vom 3. Juli 2014 neue Anspruchssätze in Form von Hilfsanträgen 1 und 2 ein, mit denen sie hilfsweise das Patent verteidigt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (gegenüber Patentanspruch 1 erteilter Fassung ergänzte Passagen unterstrichen):

„Vorrichtung zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere Reifen, mit einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter (10), der einen an eine Gasdruckquelle (12) anschließbaren Gaseinlass und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand (18) koppelbaren Auslass aufweist, wobei der Gaseinlass und der Auslass über den Behälterinnenraum miteinander in Verbindung stehen, dadurch gekennzeichnet,

dass der Gaseinlass und der Auslass in einer Entnahmeeinheit (20) ausgebildet sind, dass der Behälter (10) flaschenartig ausgebildet ist, einen an seiner Außenseite mit einem Gewinde versehenen Hals (24) aufweist und kopfstehend mit einem ein passendes Innengewinde aufweisenden zylindrischen Anschlussstutzen (22) der den Behälter (10) im Benutzungszustand kopfstehend tragenden Entnahmeeinheit (20) verschraubbar ist, derart, dass das gesamte Gas von der Gasdruckquelle (12) bei Benutzung der Vorrichtung zum Abdichten eines Gegenstandes in den Behälter (10) hinein und durch das Abdichtmittel hindurch nach oben zum Behälterboden strömt und das Abdichtmittel in den abzudichtenden Gegenstand drückt.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergänzte Passage unterstrichen):

„Vorrichtung zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere Reifen, mit einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter (10), der einen an eine Gasdruckquelle (12) anschließbaren Gaseinlass und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand (18) koppelbaren Auslass aufweist, wobei der Gaseinlass und der Auslass über den Behälterinnenraum miteinander in Verbindung stehen, dadurch gekennzeichnet, dass der Gaseinlass und der Auslass in einer Entnahmeeinheit (20) ausgebildet sind, dass der Behälter (10) flaschenartig ausgebildet ist, einen an seiner Außenseite mit einem Gewinde versehenen Hals (24) aufweist und kopfstehend mit einem ein passendes Innengewinde aufweisenden zylindrischen Anschlussstutzen (22) der den Behälter (10) im Benutzungszustand kopfstehend tragenden Entnahmeeinheit (20) verschraubbar ist, derart, dass das gesamte Gas von der Gasdruckquelle (12) bei Benutzung der Vorrichtung zum Abdichten eines Gegenstandes in den Behälter (10) hinein und durch das Abdichtmittel hindurch nach oben zum Behälterboden strömt und das Abdichtmittel in den abzudichtenden Gegenstand drückt, und dass die Entnahmeeinheit (20) auf ihrer im verbundenen Zustand vom Behälter (10) abgewandten Seite mit einer Standfläche versehen ist.“

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. November 2013 aufzuheben und das Patent 198 46 451 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent 198 46 451 mit den Patentansprüchen gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 3. Juli 2014 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende teilt die Auffassung der Patentabteilung, dass die E1 dem Gegenstand nach Anspruch 1 nach Hauptantrag neuheitsschädlich entgegenstehe und die Entnahmeeinheit der E1 den Behälter durch das Gewinde trage. Die hierfür notwendige Stabilität sei zumindest im oberen Teil der Entnahmeeinheit vorhanden, darüber hinaus seien die auf den gekrümmten Abschnitt der Entnahmeeinheit einwirkenden Kräfte keineswegs erheblich. Insofern sei ein Halten des Behälters von Hand nicht zwingend erforderlich. Darüber hinaus sei der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus einer Zusammenschau der E3 mit der E1 nahegelegt, denn der Fachmann habe Veranlassung, das Injektorprinzip der E1 zu verlassen und auf einen reinen „Druckbetrieb“ zum Austrieb des Dichtmittels gemäß der E3 überzugehen. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sei gegenüber der Ursprungsoffenbarung erweitert und somit unzulässig.

Im Einspruchsverfahren sowie im Einspruchsbeschwerdeverfahren wurden u. a. folgende relevante Dokumente herangezogen:

E1 US 1 363 920 A E3 DE 195 45 935 A1 Wegen der erteilten bzw. weiteren Patentansprüche der Hilfsanträge sowie wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt und die Patentschrift verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 2 PatG), sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.

Als Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik mit Fachhochschulabschluss oder entsprechend anzusehen, der mehrere Jahre Berufserfahrung aufweist und bereits umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Reifenabdichtsystemen besitzt.

1. Hauptantrag

1.1 Der erteilte und nach Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Form:

1. Vorrichtung zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere Reifen, 1.1 mit einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter (10), 1.2 der einen an eine Gasdruckquelle (12) anschließbaren Gaseinlass und 1.3 einen mit einem abzudichtenden Gegenstand (18) koppelbaren Auslass aufweist, 1.4 wobei der Gaseinlass und der Auslass über den Behälterinnenraum miteinander in Verbindung stehen, 1.5 wobei der Behälter (10) flaschenartig ausgebildet ist, 1.6 einen an seiner Außenseite mit einem Gewinde versehenen Hals (24) aufweist und 1.7 kopfstehend mit einem ein passendes Innengewinde aufweisenden zylindrischen Anschlussstutzen (22) einer Entnahmeeinheit (20) verschraubbar ist, 1.8 wobei die Entnahmeeinheit den Behälter (10) trägt.

Auslegungsbedürftig sind bei dieser Vorrichtung lediglich die Merkmale 1.7 und 1.8. Nach Merkmal 1.7 ist der flaschenartige Behälter kopfstehend mit einem zylindrischen Anschlussstutzen der Entnahmeeinheit verschraubbar, so dass der Flaschenkopf nach unten zeigt. Dieses Merkmal erfordert nur eine grundsätzliche Eignung, die Flasche während des Verschraubungsvorganges auch in der Position überkopf mit der Entnahmeeinheit zu verschrauben. Ob bzw. wie sinnvoll eine derartige Verschraubung im Hinblick auf gegebenenfalls austretende Flüssigkeitsmengen ist, kann dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls sieht der Senat gemäß Merkmal 1.7 keine weiteren, damit verbundenen vorrichtungsspezifischen Anforderungen als notwendig an.

Die Patentinhaberin selbst hält demgegenüber das Erfordernis einer kopfstehenden Verschraubung durch Merkmal 1.7 bereits nicht für zwingend, das Merkmal sei lediglich „technisch gemeint“, wonach die Flasche im Benutzungszustand kopfstehend gebraucht werde. Sie verweist hierzu auf Absatz [0044], wonach [bei kopfstehender Verschraubung] ein vorzeitiges Auslaufen von Flüssigkeit aus dem Behälter beispielsweise durch eine Absperrvorrichtung verhindert oder der Behälter „im aufrechtstehenden Zustand mit der Entnahmeeinheit (20) verschraubt“ werde.

Aus dem Wortlaut und Wortsinn des Patentanspruchs 1 ergibt sich jedoch, dass der Behälter kopfstehend verschraubbar ist. Dies bezieht sich eindeutig auf den Vorgang des Verschraubens und bedeutet, dass der flaschenartige Behälter mit dem Kopf nach unten gehalten wird, während er auf die Entnahmeeinheit aufgeschraubt wird. Über die Ausrichtung des Behälters während der Entnahme des Abdichtmittels sagt das Merkmal 1.7 dagegen nichts aus.

Diese Auslegung des Merkmals 1.7 steht auch nicht im Widerspruch zur Beschreibung, sondern entspricht der ersten im Absatz [0044] beschriebenen Alternative. Die zweite dort genannte Ausführungsalternative (Verschrauben im aufrechtstehenden Zustand) fällt dagegen nach der im Prüfungsverfahren erfolgten Beschränkung nicht mehr unter den Patentanspruch 1.

Das Merkmal 1.8, wonach die Entnahmeeinheit den Behälter trägt, bedingt ebenfalls lediglich grundsätzlich, dass der Behälter durch die Entnahmeeinheit – wo diese auch immer befestigt ist – im Betriebszustand getragen wird.

1.2 Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig, da er gegenüber der Druckschrift E1 nicht neu ist (§ 3 PatG).

Die Druckschrift E1 (US 1 363 920 A) offenbart einen pneumatischen Injektor für eine Lochverschlussmasse, wobei diese zur Abdichtung eines Reifens vorgesehen ist (Patentanspruch 1; Merkmal 1). Die Vorrichtung der E1 verwendet hierzu gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 5 einen ein Abdichtmittel (compound) enthaltenden Behälter D (receptacle; Merkmal 1.1). Dieser Behälter ist über einen anschließbaren Gaseinlass (opening 11, passage way 10, air inlet nipple 9) mit einer Gasdruckquelle (receiving air pressure, Patentanspruch 5) verbunden (Merkmal 1.2). Ferner weist die Vorrichtung einen Injektor A sowie einen darin enthaltenen röhrenförmigen Luftverteiler C (air distributer) auf, wobei das sich verjüngende rohrförmige Ende des Injektors (small end of injector 4) mit dem abzudichtenden Reifen gekoppelt wird (Merkmal 1.3), indem dieses Ende in das Ventil des Reifens eingebracht wird (Fig. 5).

Gaseinlass und Auslass stehen dabei auch – entgegen der Auffassung der Patentinhaberin – über den Injektor A bzw. den Luftverteiler C mit einer Kopfscheibe (washer like head 15) als Entnahmeeinheit in (strömungstechnischer) Verbindung (Merkmal 1.4). Über den Gaseinlass (opening 11) geht ein Teil des Luftstromes über die Öffnungen (air passage ways 16) in den Behälter (Figur 5), um dort zumindest den ausströmenden Volumenanteil des flüssigen Mediums zu ersetzen. Spätestens nach dem (gesamten) Austreten des Dichtmittels fließt auch dann ein entsprechender Volumenanteil – wie beim Gegenstand des Streitpatents – aus dem Behälter über den Injektor in den Auslass zum Reifen. Dabei ist zweifellos eine strömungstechnische Verbindung von Gaseinlass und Gasauslass gegeben.

Der Behälter D der Vorrichtung der E1 ist zudem als flaschenartig anzusehen und weist an seiner Außenseite einen mit einem Gewinde versehenen Hals auf (Figur 5; Merkmale 1.5 und 1.6). Der Behälter D kann dabei gemäß Merkmal 1.7 - beispielsweise mit aufgesetztem Gewindekopf (head 1) - grundsätzlich auch kopfstehend mit der röhrenförmigen Entnahmeeinheit verschraubt werden. Dabei verhindert die in das Ende der Injektordüse (small end 4 of the injector A) eingefahrende Räumnadel (clearing wire or plunger 2) ein wesentliches Auslaufen der Abdichtflüssigkeit. Ein möglicherweise in geringem Umfang noch auftretendes Auslaufen von Reifendichtmittel über das Gewinde des Gewindekopfes (1) stellt dabei nicht infrage, dass ein kopfstehendes Verschrauben grundsätzlich möglich ist.

Gemäß der Darstellung in der Figur 5 entnimmt der Fachmann zudem, dass die gesamte Entnahmeeinheit den Behälter trägt (Merkmal 1.8). Die wohl aus Metall bestehende Injektordüse (A) ist in das Ventil (F) eingesteckt und trägt offensichtlich den Behälter; darüber hinaus sind keinerlei zusätzliche Abstützungen erkennbar. Es gibt in der E1 auch keinen Hinweis auf eine zusätzliche (manuelle) Abstützung. Sofern eine Abstützung über den Schlauchanschluss für die Luftzufuhr (air inlet nipple 9) erfolgen sollte, so würde eine derartige Abstützung den Behälter ebenfalls über die Entnahmeeinheit tragen. Somit sind alle Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 aus der E1 bekannt.

2. Hilfsantrag 1

2.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist zwei zusätzliche Merkmale 1.4.1 und 1.8.1 sowie ein abgeändertes Merkmal 1.8‘ auf:

1. Vorrichtung zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere Reifen, 1.1 mit einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter (10), 1.2 der einen an eine Gasdruckquelle (12) anschließbaren Gaseinlass und 1.3 einen mit einem abzudichtenden Gegenstand (18) koppelbaren Auslass aufweist, 1.4 wobei der Gaseinlass und der Auslass über den Behälterinnenraum miteinander in Verbindung stehen, 1.4.1 wobei der Gaseinlass und der Auslass in einer Entnahmeeinheit (20)

ausgebildet sind, 1.5 der Behälter (10) flaschenartig ausgebildet ist, 1.6 einen an seiner Außenseite mit einem Gewinde versehenen Hals (24) aufweist und

1.7 kopfstehend mit einem ein passendes Innengewinde aufweisenden zylindrischen Anschlussstutzen (22) einer Entnahmeeinheit (20) verschraubbar ist,

1.8‘ wobei die Entnahmeeinheit im Benutzungszustand den Behälter (10) kopfstehend trägt,

1.8.1 und das gesamte Gas von der Gasdruckquelle (12) bei Benutzung der Vorrichtung zum Abdichten eines Gegenstandes in den Behälter (10) hinein und durch das Abdichtmittel hindurch nach oben zum Behälterboden strömt und das Abdichtmittel in den abzudichtenden Gegenstand drückt.

2.2 Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig, denn gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften E1 und E3 beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik der E1 sind – neben den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag – auch die Merkmale 1.4.1 und 1.8‘ aus diesem Dokument bekannt. Da bei dem Gegenstand nach E1 für einen im Benutzungszustand kopfstehenden Behälter ebenfalls ein störungsfreier und damit kostengünstiger Betrieb angestrebt wird, stellt diese Vorrichtung für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit auch einen geeigneten Ausgangspunkt dar.

Nach Merkmal 1.4.1 sind der Gaseinlass und der Auslass in einer Entnahmeeinheit zusammengefasst. Als Entnahmeeinheit ist gemäß der E1 das in der Figur 1 dargestellte Teil anzusehen, an das der Behälter am „Kopf“ (head 1 bzw. air coupling 1) aufgeschraubt wird. Die Entnahmeeinheit weist dabei einen Gaseinlass (air inlet nipple 9) und am unteren Ende der Injektordüse (end 4 of the nozzle) einen Auslass für Dichtmittel und Gas auf. Die Entnahmeeinheit der E1 trägt dabei gemäß Merkmal 1.8‘ den Behälter im Wesentlichen kopfstehend (Figur 5) – denn trotz der Abweichung von der Senkrechten befindet sich der Kopf der Flasche unterhalb des das Abdichtmittel enthaltenden Hauptteils der Flasche.

Merkmal 1.8.1 ist hingegen aus E1 nicht bekannt.

Der Fachmann, der stets eine Weiterentwicklung seiner Reifenabdichtsysteme anstrebt, kennt dabei u. a. auch die Druckschrift E3, die Reifenabdichtungsvorrichtungen beschreibt, die sowohl „kopfstehend“ (Figur 1) als auch „aufrecht stehend“ (Figur 2) betrieben werden. Er erkennt dabei auch, dass „neuere Dichtmedien“ auf Basis von Kautschuklatex eingesetzt werden, bei denen die potentielle Verstopfungsgefahr im Vergleich zu dem Dichtmittel der E1 wesentlich reduziert ist. Hierbei werden Anteile von Naturkautschuklatex in Kombination mit gegebenenfalls kompatiblen Klebstoffharzen eingesetzt, die bevorzugt in wässrigen Dispersionen oder Emulsionen eingesetzt werden und die nicht zu einer Koagulation des Kautschuklatex führt (Seite 2, Zeilen 38 – 48). Neben einer reduzierten Gefahr des Verstopfens im Auslassbereich der Entnahmeeinheit ist darüber hinaus auch ein Durchströmen des Dichtmittels mit Luft im Bereich des Flaschenhalses zur Durchmischung des Feststoffanteils nicht mehr notwendig. Damit vereinfacht sich die Vorrichtung der E1 wesentlich, indem die Luftzufuhr der E1 direkt in den Behälter geleitet wird und somit gemäß dem Vorbild der E3 das gesamte Gas über den Behälter geführt wird (Merkmal 1.8.1). Das Prinzip der Abstützung des Behälters über die Entnahmeeinheit behält der Fachmann jedoch gemäß der E1 bei, da er hierin den Vorteil der lagegerechten Positionierung des Behälters sieht.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat somit für einen Fachmann nahegelegen.

3. Hilfsantrag 2

3.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 das zusätzliche Merkmal 1.8.2 auf:

1.8.2 und dass die Entnahmeeinheit (20) auf ihrer im verbundenen Zustand vom Behälter (10) abgewandten Seite mit einer Standfläche versehen ist.

3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht wurde (§ 21 Abs. 1 Nr. 4).

Das Merkmal 1.8.2 ist in seiner allgemeinen Form von einem Fachmann aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht entnehmbar. An verschiedenen Stellen der Beschreibung ist zwar von einer Entnahmeeinheit die Rede, die auf dem Boden stehen kann, eine allgemeine Standfläche beliebiger Form auf ihrer im verbundenen Zustand vom Behälter abgewandten Seite ist jedoch nicht offenbart.

In der ursprünglich eingereichten Beschreibung auf Seite 3, Zeilen 2 ff. steht lediglich, dass in einer Betriebsstellung (kopfstehend) die Entnahmeeinheit auf dem Boden stehen kann (Offenlegungsschrift Spalte 1, Zeilen 54 ff.). In den Figuren 1 und 2 und in der dazugehörigen Beschreibung ist dann von einem Fußabschnitt die Rede: „Der Anschlussstutzen 22 bildet ein freies Ende eines zylindrischen Anschlussabschnitts 32 der Entnahmeeinheit 20, welcher sich an seinem von dem Behälter 10 abgewandten Ende in radialer Richtung zu einem Fußabschnitt 34 erweitert“ (Seite 6, Zeilen 7 – 10; Spalte 3, Zeilen 13 – 17 der Offenlegungsschrift). Im Anschluss daran ist dann noch eine Dimensionierung des Fußabschnitts gegeben, wonach „die maximale radiale Abmessung des Fußabschnitts 34 … mehr als das Zweifache des Durchmessers des Anschlussabschnitts 32“ beträgt.

Mit Bezug auf die Figur 2 ist ferner beschrieben, dass „der Fußabschnitt 34 der Entnahmeeinheit 20 vier sich sternförmig in radialer Richtung vom Anschlussabschnitt 32 weg erstreckende Füße 35 umfasst“ (Seite 9, Zeilen 12 – 14 ursprüngliche Beschreibung; Spalte 4, Zeilen 39 – 42 der Offenlegungsschrift). Der Fußabschnitt 34 ist auch in Unteranspruch 9 der eingereichten Unterlagen beschrieben. Dort ist formuliert, „dass die Entnahmeeinheit (20) einen zumindest im Wesentlichen zylindrischen Anschlussabschnitt (32) umfasst, der an seinem einen Ende als Anschlussstutzen (22) für den Behälter (10) ausgebildet ist und an dessen anderes Ende sich ein Fußabschnitt (34) anschließt, dessen vom Behälter (10) ab- gewandte Seite als Standfläche ausgebildet ist“. Auch hier ist die Standfläche lediglich auf den Fußabschnitt bezogen, eine allgemeine Standfläche ohne Bezug auf einen Fußabschnitt, auf eine Fußanzahl vier oder auf den Stellplatz „Boden“ ist nicht offenbart. Eine allgemeine Standfläche, die beispielsweise auch über einen mittelbaren Träger befestigt sein kann, ist nicht in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

Die in Patentanspruch 12 beschriebene „Standfläche“ betrifft – wie auch die im Beschreibungsabschnitt auf Seite 13, Zeilen 7 – 10 der ursprünglichen Beschreibung (Spalte 6, Zeilen 16 – 20 der Offenlegungsschrift) offenbarte Stelle – die Standfläche der Bodenseite des Behälters, die der Entnahmeeinheit (20) abgewandt ist.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner Dr. Huber Dr. Dorfschmidt Uhlmann Pr

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