5 StR 59/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 59/25 BESCHLUSS vom 27. August 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2025:270825B5STR59.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2025 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2025 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Juli 2024 mit Beschluss vom 17. Juni 2025 das Verfahren teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, was zu einer Schuldspruchänderung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geführt hat. Das weitergehende Rechtsmittel hat der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und zur mit der Sachrüge beanstandeten Strafzumessung ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht.
Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte mit dem am 15. August 2025 beim Senat eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidiger vom selben Tag die Anhörungsrüge erhoben. Er sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass die Ausführungen des Senats zu einer mit der Revision beanstandeten wiederholten Berücksichtigung eines strafschärfenden Umstands auf einem die Urteilsgründe betreffenden „Lesefehler“ beruhen müssten.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Ansicht des Verurteilten sind die von ihm angeführten Ausführungen des Senats nicht auf einen Lesefehler zurückzuführen. Diese beruhen vielmehr auf dem vom Senat in Kenntnis der Revisionsbegründung gewonnenen und im Beschluss vom 17. Juni 2025 dargelegten Verständnis der landgerichtlichen Strafzumessungserwägungen. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in dem Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht durchdringen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2024 – 2 StR 473/23).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 08.07.2024 - (509 KLs) 288 Js 3117/23 (8/24)
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