Paragraphen in XI ZR 279/21
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1 | 150 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 279/21 BESCHLUSS vom 22. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:220322BXIZR279.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:
Die Verfahrensverbindung in Nummer I des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2022 (XI ZR 113/21, WM 2022, 420) wird aufgehoben, soweit sie das Verfahren P. gegen Sk. Bank,
betrifft (§ 150 Satz 1 ZPO). Dieses Verfahren läuft wieder unter dem Aktenzeichen XI ZR 279/21.
Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen den am 5. Mai 2021 ergangenen Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihm auferlegt (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: bis 45.000 €
Ellenberger Matthias Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.01.2020 - 5 O 4585/18 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.05.2021 - 11 U 34/20 - Derstadt
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