• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XI ZR 279/21

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 279/21 BESCHLUSS vom 22. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:220322BXIZR279.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:

Die Verfahrensverbindung in Nummer I des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2022 (XI ZR 113/21, WM 2022, 420) wird aufgehoben, soweit sie das Verfahren P. gegen Sk. Bank,

betrifft (§ 150 Satz 1 ZPO). Dieses Verfahren läuft wieder unter dem Aktenzeichen XI ZR 279/21.

Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen den am 5. Mai 2021 ergangenen Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Revision werden ihm auferlegt (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: bis 45.000 €

Ellenberger Matthias Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.01.2020 - 5 O 4585/18 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.05.2021 - 11 U 34/20 - Derstadt

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XI ZR 279/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 150 ZPO
1 565 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 150 ZPO
1 565 ZPO

Original von XI ZR 279/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XI ZR 279/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum