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4 StR 336/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 336/19 BESCHLUSS vom 12. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:120220B4STR336.19.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. Januar 2019 im Adhäsionsausspruch a) dahin klargestellt, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin W. Schadenersatz für sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den verfahrensgegenständlichen Taten vom 25. September 2017 und 1. Oktober 2017 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

b) dahin abgeändert, dass Zinsen auf den der Adhäsionsklägerin W. zuerkannten Betrag ab dem

8. Dezember 2018 und Zinsen auf den der Adhäsionsklägerin H. zuerkannten Betrag ab dem

11. Januar 2019 zu zahlen sind.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch die Adhäsionsverfahren der Adhäsionsklägerinnen W. und H. entstandenen besonderen Kosten sowie die den Nebenklägern M. und V. Mü. und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen W. und H.

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit leichtfertigem Verursachen des Todes einer Person durch Verabreichen von Betäubungsmitteln und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Verabreichen von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Anordnung über die Reihenfolge der Vollstreckung getroffen. Ferner hat es ihn verurteilt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die Neben- und Adhäsionsklägerin W. ab dem

7. Dezember 2018 aus dem als Schmerzensgeld anerkannten Betrag von

8.000 EUR und an die Neben- und Adhäsionsklägerin H.

ab dem

10. Januar 2019 aus dem als Schmerzensgeld zuerkannten Betrag in Höhe von

5.000 EUR zu zahlen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Abänderung des Adhäsionsausspruchs im Zinsbeginn sowie zur Klarstellung hinsichtlich des Feststellungsausspruchs; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Adhäsionsklägerinnen haben Anspruch auf Prozesszinsen aus den ihnen zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, juris, mwN).

Rechtshängigkeit ist mit Eingang des Adhäsionsantrags der Adhäsionsklägerin W. bei Gericht am 7. Dezember 2018 bzw. mit der Stellung des Adhäsionsantrags der Adhäsionsklägerin H. am 10. Januar 2019 eingetreten, so dass Prozesszinsen ab dem 8. Dezember 2018 bzw. ab dem 11. Januar 2019 zu zahlen sind. Der Senat hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert.

2. Der Feststellungsausspruch betreffend die Adhäsionsklägerin W. ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. August 2019 zutreffend ausgeführt hat, klarstellend dahin zu ergänzen, dass sich die festgestellte Ersatzpflicht nur auf künftig entstehende Schäden bezieht.

3. Zu den Verfahrensrügen 2 und 4 (S. 13 ff. bzw. 31 ff. der Revisionsbegründungsschrift) bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts:

a) Die Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 3 StPO ist nicht zulässig ausgeführt. Der Sache nach handelt es sich bei dem beanstandeten Hinweis der Strafkammer vom 23. Januar 2019 um einen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO. Dieser entspricht zwar nicht den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an den Inhalt eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – 4 StR 335/06, NStZ 2007, 116 mwN). Zwar ist der Hinweis mit der Formulierung eingeleitet „In tatsächlicher Hinsicht kommt jeweils in Betracht“; er enthält aber im Weiteren ohne jeden Tatsachenbezug und undifferenziert lediglich den zusammengefassten Gesetzestext von § 177 Abs. 2, 6 und 7 StGB. Eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist aber nicht gerügt, sondern ausdrücklich nur die Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 StPO liegt indes nur vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Aussetzungsanspruchs rechtsfehlerhaft verkannt wurden,

obgleich ein normgemäß begründeter Antrag gegeben war (Lö- we/Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 119; MüKo- StPO/Norouzi,

§ 265 Rn. 76; SSW-StPO/

Rosenau/Dorneck, 4. Aufl., § 265 Rn. 35). An letzterem fehlt es hier.

In dem in der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsantrag ist nicht konkret ausgeführt, welche neue Umstände (Tatsachen) hervorgetreten sind, die einen Aussetzungsanspruch nach § 265 Abs. 3 StPO begründen. Der Aussetzungsantrag beschränkt sich auf das pauschale Bestreiten, dass der Angeklagte bei den Treffen mit den Nebenklägerinnen W. und H. eine Waffe, ein gefährliches Werkzeug, ein Mittel oder sonst einen Gegenstand im Sinne von § 177 Abs. 7 StGB mit sich geführt habe. Es ist aber Sache des Antragstellers, im Aussetzungsantrag die neu hervorgetretenen Tatsachen bestimmt zu bezeichnen und deren Richtigkeit unter der Behauptung, auf die Verteidigung insoweit nicht genügend vorbereitet zu sein, zu bestreiten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2018 – 4 StR 27/18, NStZ 2018, 558).

b) Auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil die Schwurgerichtskammer es unterlassen habe, den Sachverständigen Dr. P. zur Erstattung eines ergänzenden Gutachtens hinsichtlich des Vorliegens der psychiatrischen Voraussetzungen des § 66 StGB, insbesondere eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 4 Nr. 4 StGB, unter Beachtung der von der Schwurgerichtskammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Verabreichung sedierender Substanzen durch den Angeklagten anzuhalten, ist nicht zulässig ausgeführt. Es mangelt sowohl an einer hinreichend konkreten Tatsachenbehauptung als auch an dem konkret zu erwartenden Beweisergebnis.

4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Sost-Scheible Bender Roggenbuck Feilcke Cierniak Vorinstanz: Magdeburg, LG, 28.01.2019 ‒ 853 Js 73061/18 21 Ks 11/18

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