Paragraphen in 2 ARs 327/18
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 327/18 2 AR 247/18 BESCHLUSS vom 21. November 2018 in der Jugendstrafsache gegen wegen Körperverletzung hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 64 Ds-73 Js 537/18-88/18 Amtsgericht Ibbenbüren 73 Js 537/18 Staatsanwaltschaft Münster 27 AR 41/18 Amtsgericht Oldenburg ECLI:DE:BGH:2018:211118B2ARS327.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. November 2018 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Ibbenbüren vom 7. September 2018 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Ibbenbüren ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vorliegend nicht der Fall.
Franke Appl Zeng Grube Schmidt
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