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IV ZR 373/15

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 373/15 BESCHLUSS vom 27. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:270917BIVZR373.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 27. September 2017 beschlossen:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (II. Instanz) gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2015 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 30.000 €

Gründe:

Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (II. Instanz) im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2015 ist mangels der Möglichkeit, den Bundesgerichtshof anzurufen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), nicht statthaft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 19 W 40/10, juris Rn. 12 m.w.N.).

Ergänzend nimmt der Senat auf den Hinweis des Vorsitzenden des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2017 Bezug.

Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen:

LG Tübingen, Entscheidung vom 22.03.2013 - 4 O 197/12 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.06.2015 - 12 U 123/13 -

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