Paragraphen in II ZB 24/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 22 | RVG |
1 | 23 | RVG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 22 | RVG |
1 | 23 | RVG |
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 24/14 BESCHLUSS vom 29. April 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:290419BIIZB24.14.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und Dr. von Selle beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen wird die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen zu 1 bis 23 im Beschluss des Senats vom 10. Juli 2018 abgeändert und der Gegenstandswert auf 3.400.849,59 € festgesetzt.
Gründe: 1 Der Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz bestimmt sich für den Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen gemäß § 22 Abs. 1, § 23b RVG nach der Höhe der von Auftraggebern im jeweiligen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, wobei die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Im Hinblick darauf beträgt die Höhe der von der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und den Beigetretenen verfolgten Ansprüche insgesamt 3.400.849,59 €. Der Senat ist dabei von folgenden Einzelwerten ausgegangen:
Ausgangsverfahren 2-21 O 138/07 2-21 O 585/06 2-21 O 448/08 2-21 O 298/06 2-21 O 141/07 2-21 O 501/06 2-21 O 370/06 2-21 O 501/06 2-21 O 456/08 2-21 O 506/06 2-21 O 327/06 2-21 O 146/10 2-21 O 8/07 2-21 O 587/06 2-21 O 457/08 2-21 O 496/06 2-18 O 401/06 2-21 O 513/06 Gegenstandswert 2.408.259,18 € 10.175,00 € 5.351,90 € 6.562,08 € 1.098,42 € 24.870,81 € 50.258,48 € 25.335,93 € 23.491,88 € 14.893,93 € 5.437,65 € 221.875,00 € 11.517,50 € 21.781,03 € 7.618,94 € 4.898,18 € 352.998,47 € 2.622,91 €
2-21 O 450/08 2/12 O 268/10
-4-
113.960,38 € 87.841,92 €
Drescher V. Sander Born von Selle B. Grüneberg Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.08.2014 - 23 Kap 1/08 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 22 | RVG |
1 | 23 | RVG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 22 | RVG |
1 | 23 | RVG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen