AnwZ (Brfg) 62/16
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 62/16 BESCHLUSS vom
11. Januar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur RechtsanwaltschaftECLI:DE:BGH:2017:110117BANWZ.BRFG.62.16.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg am 11. Januar 2017 beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Juli 2016 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO die Vorsitzende. Limperg Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2016 - 1 AGH 3/15 -
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