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4 StR 121/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 121/20 BESCHLUSS vom 28. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:280720B4STR121.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 30. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Erfüllung der Bewährungsauflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 26. März 2018 mit einem Monat und 20 Tagen auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass die Anrechnung der erbrachten Bewährungsauflagen in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern in der Regel zu erfolgen hat (BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 – 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378; vom 2. April 2009 – 2 StR 11/09; vom 22. Februar 2017 – 1 StR 555/16). Das Landgericht hätte daher bei der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 26. März 2018 über die Anrechnung der aufgrund der Bewährungsauflage geleisteten Geldauflage von 1.000 € sowie der Stunden gemeinnütziger Arbeit entscheiden müssen. Der Senat holt diese Entscheidung – auch insoweit der Anregung des Generalbundesanwalts folgend – in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO mit einem Anrechnungsmaßstab von einem Tag Freiheitsstrafe für je fünf geleistete Arbeitsstunden sowie einem Monat Freiheitsstrafe für die erbrachte Geldauflage von 1.000 € nach.

Der erzielte geringfügige Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Sost-Scheible Bartel Bender Sturm Quentin Vorinstanz: Paderborn, LG, 30.10.2019 - 22 Js 2409/18 8 KLs 21/19

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