Paragraphen in 5 StR 168/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 213 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 353 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 168/24 BESCHLUSS vom 21. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR168.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. November 2023 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Wie der Generalbundesanwalt näher ausgeführt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 1 StGB nicht geprüft hat. Hierfür bestand aber Anlass, weil die später Getötete den Angeklagten unmittelbar vor der Tat an die Tür gedrückt,
mit zwei Glasflaschen beworfen und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hatte. Gewalttätigkeiten oder Beleidigungen von Seiten des Angeklagten waren dem nach den Feststellungen nicht vorangegangen, vielmehr hatte er seiner Frau zuvor zum Weltfrauentag noch Blumen geschenkt, bevor sich beide vor dem Hintergrund einer problematischen Ehe am Abend gestritten hatten. Auch wenn die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 213 Alt. 1 StGB nach den Feststellungen nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt, durfte sich das Schwurgericht der angesichts der Gesamtumstände gebotenen Prüfung (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) nicht mit der knappen Formulierung entziehen, „allein in Betracht“ komme die zweite Alternative des § 213 StGB.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 28.11.2023 - 1 Ks 705 Js 13223/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 213 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 353 | StPO |
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3 | 213 | StGB |
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
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