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2 ARs 347/13

BUNDESGERICHTSHOF ARs 347/13 2 AR 244/13 BESCHLUSS ARs 367/13 2 AR 259/13 ARs 368/13 2 AR 245/13 ARs 398/13 2 AR 275/13 vom

30. April 2014 in der Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssache gegen wegen Antrag auf Aktenkopie u.a.

Az.: 23 StVK 22/13 Landgericht Stuttgart Az.: 13 Ws 560/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4a Ws 52/13 Oberlandesgericht Stuttgart Az.: 10 StVK 198 und 205/13 Landgericht Ulm Az.: 13 Ws 575/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4a Ws 168-169/13 Oberlandesgericht Stuttgart Az.: 10 StVK 131/13 u.a. Landgericht Ulm Az.: 13 Ws 562/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4a Ws 112 und 113/13 (V) Oberlandesgericht Stuttgart Az.: 13 Ws 623/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4a Ws 37/13 (V), 4a Ws 142/13 (V), 4a Ws 35/13 (V), 4a Ws 124/13 (V), 4a VAs 13/13, 4a ARs 39/13, 4a Ws 112/13 (V), 4a Ws 113/13 (V), 4a Ws 134/13 (V), 4a Ws 133/13 (V), 4a Ws 134/13 - 139/13 (V), 4a Ws 161/13 jeweils Oberlandesgericht Stuttgart Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:

1. Die Anträge auf „Aktenkopie“ werden abgelehnt.

2. Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 29. Januar 2014 bzw. 12. Februar 2014 - werden zurückgewiesen.

Gründe: 1 1. Der Senat legt die als „Erinnerung gem. § 11 RPflG“ bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 15. und 22. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).

2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG). 3 3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer Eschelbach Ott

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 11 RPflG
1 4 RPflG
1 7 StPO
1 147 StPO
1 300 StPO
1 304 StPO
1 120 StVollzG

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