19 W (pat) 27/13
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 27/13 Verkündet am 9. März 2015
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 103 05 934 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. Matter beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2012 aufgehoben und das Patent 103 05 934 widerrufen.
Gründe I.
Auf die am 11. Februar 2003 unter Inanspruchnahme der Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung 202 19 842.1 vom 15. Dezember2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 das Patent 103 05 934 mit der Bezeichnung
„Mobiles Körperphon“
erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 21. April 2011 erfolgt.
Gegen das Patent hat die Firma F… GmbH, …-Straße in S…,
mit Schreiben vom 21. Juli 2011, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent zu widerrufen. Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Durch den am Ende der Anhörung am 16. Mai 2012 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 31 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 23. August 2012.
Sie beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2012 aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist wie angekündigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat zuletzt mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 (sinngemäß) beantragt,
mit ihrem Hauptantrag, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen und das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise unter Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden im Übrigen, das angegriffene Patent aufgrund folgender Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten (in dieser Reihenfolge):
Ansprüche 1 bis 7 und daran angepasste Beschreibung Seiten 1 bis 10 gemäß erstem Hilfsantrag vom 27. Februar 2015,
Ansprüche 1 bis 7 und daran angepasste Beschreibung Seiten 1 bis 10 gemäß zweitem Hilfsantrag vom 27. Februar 2015,
Ansprüche 1 bis 6 und daran angepasste Beschreibung Seiten 1 bis 10 gemäß drittem Hilfsantrag vom 27. Februar 2015.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet mit einer eingefügten Merkmalsgliederung:
M1 M1.1 M1.2 M1.3 M1.4 Mobiles Körperphon als Alarmeinrichtung in einem Gehäuse mit a) wenigstens einer Befestigungseinrichtung für das Tragen am Körper,
b) einer Datenverarbeitungseinrichtung (9), die über wenigstens eine Datenleitung mit einem einen ersten oder einen ersten und einen zweiten Datencode enthaltenen Datenspeicher (10) und eine damit verbundene Sendereinrichtung (11) für wenigstens den ersten Datencode miteinander verbunden sind,
c) einem Sekundärelement, das über einen von außerhalb des Gehäuses (5) bedienbaren Taster oder Schalter (13) mit der Datenverarbeitungseinrichtung (9) und der Sendereinrichtung (11) zusammengeschaltet ist, wobei
- die Betätigungseinheit (1) des Tasters oder des Schalters (13) eine Oberfläche des Gehäuses (5) nicht überragt,
M1.5 M1.6 M1.7 M1.8
- ohne Betätigung des Tasters keine Verbindung und bei einmaliger Betätigung eine Verbindung sowohl mit der Datenverarbeitungseinrichtung (9) und der Sendereinrichtung (11) als auch dem Sekundärelement zum Senden oder wiederholtem Senden wenigstens eines Datencodes vorhanden ist und
- nach von einem externen Sender gesendeten und empfangenen Datencode und positivem Vergleich dieses empfangenen Datencodes und des ersten oder zweiten Datencodes des Datenspeichers (10) durch die Datenverarbeitungseinrichtung (9) die Verbindung zwischen sowohl Datenverarbeitungseinrichtung (9) und Sendereinrichtung (11) als auch Sekundärelement getrennt wird, und d) das Sekundärelement mit Kontakten (3) entweder am Gehäuse (5) oder als Bestandteil des Gehäuses (5) zum lösbaren Verbinden eines Ladegerätes verbunden ist.
In den Merkmalsgliederungen der Hilfsanträge sind die Merkmalsbezeichnungen der erteilten Fassung jeweils mit einem Index versehen soweit sie sich von der erteilten Fassung unterscheiden und nicht lediglich Konjuktionen, Bezugszeichen oder orthographische Korrekturen betreffen. Der Index gibt im Folgenden an, mit welchen Hilfsanträgen das jeweilige Merkmal beansprucht werden sollte. Beispielsweise bezeichnet die Kennung M1.2H1/H2/H3 das Merkmal M1.2 in der für die Hilfsanträge 1 – 3 gültigen Fassung. Durchgestrichene Passagen kennzeichnen die im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag gestrichenen Merkmalsteile; unterstrichene Passagen die im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag neu aufgenommenen Merkmalsteile.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 27.02.2015, eingegangen am 03.03.2015, unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch Änderungen in den Merkmalen M1.2 und M1.8 und durch die Aufnahme des Merkmals M1.9. Er lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung:
M1, M1.1 M1.2H1/H2/H3 M1.3 bis M1.7 M1.8H1/H2/H3 M1.9H1/H3 wie Anspruch 1 nach Hauptantrag b) einer Datenverarbeitungseinrichtung (9), die über wenigstens eine Datenleitung mit einem einen ersten oder einen ersten und einen zweiten Datencode entweder mindestens eine Rufnummer für wenigstens ein Datennetz und mindestens einen Code oder mindestens einen Datencode mit einer Rufnummer für wenigstens ein Datennetz enthaltenen Datenspeicher (10) und eine damit verbundene ein damit verbundenes Funkmodul als Sendereinrichtung (11) für wenigstens den ersten Datencode miteinander verbunden sind,
wie Anspruch 1 nach Hauptantrag d) das Sekundärelement mit Kontakten (3) entweder am Gehäuse (5) oder als Bestandteil des Gehäuses (5) zum lösbaren Verbinden eines Ladegerätes für das Sekundärelement verbunden ist. und e) einer mit der Datenverarbeitungseinrichtung (9) zusammengeschalteten Einrichtung zur Positionsbestimmung, so dass nach Betätigung des Tasters oder Schalters (13) der Datencode und die Positionsdaten über die Sendereinrichtung (11) an wenigstens einen Empfänger gesendet werden.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 27.02.2015, eingegangen am 03.03.2015, unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch das Weglassen des Merkmals M1.9 und durch die Aufnahme des Merkmals M1.10. Er lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung:
M1, M1.1 M1.2H1/H2/H3 M1.3 bis M1.7 M1.8H1/H2/H3 M1.10H2/H3 wie Anspruch 1 nach Hauptantrag wie Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wie Anspruch 1 nach Hauptantrag wie Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 e) einem mit der Datenverarbeitungseinrichtung (9) über eine Empfängereinrichtung (12) zusammengeschalteten Mikrophon (2), so dass nach Betätigung des Tasters oder Schalters (13) der Datencode und die akustischen Signale im Umfeld über die Sendereinrichtung (11) an wenigstens einen Empfänger gesendet werden.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 27.02.2015, eingegangen am 03.03.2015, unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch Hinzunahme des Merkmals M1.10. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 stellt somit eine Kombination der Merkmale der Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 dar. Er lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung:
M1, M1.1 M1.2H1/H2/H3 M1.3 bis M1.7 M1.8H1/H2/H3 M1.9H1/H3 M1.10H2/H3 wie Anspruch 1 nach Hauptantrag wie Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wie Anspruch 1 nach Hauptantrag wie Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wie Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wie Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 Im Prüfungsverfahren wurden die folgenden Entgegenhaltungen genannt:
E (1): DE 198 29 377 A1 E (2): DE 37 40 632 A1 E (3): DE 199 24 455 A1 E (4): DE 196 39 796 A1 E (5): DE 197 20 470 A1 E (6): DE 196 42 608 A1 E (7): DE 100 64 978 C1 E (8): DE 44 27 093 A1 E (9): DE 94 11 778 U1 Im Einspruchsverfahren wurden von der Einsprechenden die folgenden Druckschriften genannt:
D (1): Sicherheitsregeln für Personen-Notsignalanlagen ZH 1/217 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin, Ausgabe Oktober 1991
D (2): DE 100 18 082 A1 D (3a), D (3b): Bedienungsanleitung und Schaltplan für den Funkfinger Fufi SECOM von Bosch D (4): „Offenkundige Vorbenutzung“ durch den Funkflnger Fufi 950 SECOM von Bosch; tatsächlich: Ausdruck einer Website über die Unternehmensgeschichte der Firma Funkwerk, also der Einsprechenden Vom Senat wurden mit der Terminsladung vom 9. Januar 2015 noch die folgenden Druckschriften in das Verfahren eingeführt:
D (5): DE 196 29 819 A1 D (6): DE 43 18 441 A1 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung 31, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Patents.
1. Die Anmeldung betrifft mobile Körperphone als Alarmeinrichtungen in einem Gehäuse mit wenigstens einer Befestigungseinrichtung für das Tragen am Körper. (vgl. Patentschrift, [0001]). In der Beschreibungseinleitung wird das Problem genannt, dass herkömmliche Mobiltelefone nur eingeschränkt als Alarmeinrichtung nutzbar wären. In Notsituationen sei es nachteilig, dass Mobiltelefone nicht unsichtbar am menschlichen Körper getragen werden könnten und nicht unbemerkt bedienbar seien (vgl. Patentschrift [0002]). Ein Täter könne es daher leicht verhindern, dass ein Opfer das Mobiltelefon in einer Notsituation nutzt.
Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, ein mobiles Körperphon als Alarmeinrichtung so zu schaffen, dass dieses in Gefahrensituationen durch den Nutzer leicht, unbemerkt und unkompliziert zu bedienen sei ([0006]).
Das erfindungsgemäße mobile Körperphon sei aufgrund seiner kleinen Bauform versteckt am Körper des Nutzers an verschiedenen Stellen tragbar. Zudem weise es nur einen Taster oder Schalter zur Aktivierung des Notrufs auf und sei daher problemlos auch von Kindern, älteren Menschen und Behinderten bedienbar ([0008], [0009]). Über einen gesendeten Datencode könne der Notrufende in einer Zentrale identifiziert werden. Zudem lasse sich das Körperphon nach Betätigung des Tasters nicht ohne weiteres wieder ausschalten, so dass eine einfache Lokalisierung möglich sei ([0010]). Eine Deaktivierung gelinge nur nach Empfang eines bestimmten Datencodes durch das mobile Körperphon. Dies wäre insbesondere bei Auslösung eines Fehlalarms wichtig ([0011], [0012]).
2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat als zuständigen Fachmann einen Ingenieur der Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von funkgestützten Personennotrufsystemen an.
3. Das im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beziehungsweise Hilfsantrag 1 - 3 angegebene mobile Körperphon ist neu (§ 3 PatG), beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Aus der vom Senat eingeführten D (5) ist bekannt (nicht zutreffendes gestrichen):
M1 M1.1 M1.2 Mobiles Körperphon als Alarmeinrichtung in einem Gehäuse mit (vgl. Anspruch 1: „Notrufgeber“ und Sp. 1, Z. 60 – 63: „Einbau in ein eigenes Gehäuse erlaubt […] mitführbares Gerät“)
wenigstens einer Befestigungseinrichtung für das Tragen am Körper,
(vgl. die Zunge mit dem Bezugszeichen 1.3 in der Figur 2, die sich sowohl zur Befestigung im KFZ – vgl. Sp. 4, Z. 63 – 68: „Zunge 2.2“ – als auch an oder in Kleidungsstücken eignet) einer Datenverarbeitungseinrichtung („Elektronik“), die über wenigstens eine Datenleitung mit einem einen ersten oder einen ersten und M1.3 einen zweiten Datencode („Kennung“, „Identifikations-Kennung“) enthaltenen Datenspeicher und eine damit verbundene Sendereinrichtung („Sende-/Empfänger-Einheit 16“) für wenigstens den ersten Datencode miteinander verbunden sind,
(vgl. Sp. 5, Z. 7 – 30: „die Elektronik vorgesehen, die für das Aktivieren des Gebers und das Abgeben eines Notfallsignals benötigt wird […] Die Sende-/Empfänger-Einheit 16 wird aktiv und strahlt die diesem Notfallsignal zugeordnete Kennung zusammen mit der persönlichen Identifikations-Kennung ab.“; dies setzt voraus, dass es einen Datenspeicher für die Kennungen und wenigstens eine Datenleitung zwischen diesem Datenspeicher und der Datenverarbeitungseinrichtung („Elektronik“) geben muss; ebenso setzt dies voraus, dass es eine Verbindung zwischen der Datenverarbeitungseinrichtung („Elektronik“) und der Sendereinrichtung („Sende-/EmpfängerEinheit 16“) geben muss; der Figur 2 ist diese Verbindung deshalb nicht explizit entnehmbar, da die Elektronik nicht als ein separates Bauteil dargestellt ist)
einem Sekundärelement („Batterien 17“), das über einen von außerhalb des Gehäuses („Gehäuse 1“) bedienbaren Taster oder Schalter („Notruftasten 3, 4 und 5, die als Zugschalter ausgebildet sind“) mit der Datenverarbeitungseinrichtung („Elektronik“) und der Sendereinrichtung („Sende-/Empfänger-Einheit 16“) zusammengeschaltet ist, wobei
(vgl. in der Figur 2 die beiden Batterien 17, die über Betätigung eines der Zugschalter 3, 4 oder 5 über die beiden Schaltfedern 15 und die Schaltbrücke 5.2 mit den übrigen Schaltungsteilen, insbesondere der Sende-/Empfänger-Einheit 16 und der Elektronik zusammengeschaltet werden)
M1.4 die Betätigungseinheit des Tasters oder des Schalters („Griffelement(e) […] 5.1“) eine Oberfläche des Gehäuses 1 nicht überragt,
(vgl. in der Figur 2 das Griffelement 5.1 des Zugschalters 5, das bei geschlossenem Deckel 1.1 nicht über die Oberfläche des Gehäuses 1 hinausragt; vgl. Sp. 4, Z. 47 – 55)
M1.5 und M1.6 ohne Betätigung des Tasters [des Schalters] keine Verbindung und bei einmaliger Betätigung eine Verbindung sowohl mit der Datenverarbeitungseinrichtung und der Sendereinrichtung als auch dem Sekundärelement zum Senden oder wiederholtem Senden wenigstens eines Datencodes vorhanden ist und
(vgl. Sp. 5, Z. 3 – 30: „ist die Notfalltaste 5 gezogen. […] Schaltelektronik 13, die mit den Schaltfedern 15 zusammenwirkt […] Eine Schaltbrücke 5.2 kontaktiert beide Kontaktfedern 15 und gibt so den Schaltweg für die Aktivierung dieses Notfallsignals frei. Die Sende-/Empfänger-Einheit 16 wird aktiv und strahlt die diesem Notfallsignal zugeordnete Kennung zusammen mit der persönlichen Identifikations-Kennung ab.“)
teilweise M1.7 nach von einem externen Sender gesendeten und empfangenen Datencode und positivem Vergleich dieses empfangenen Datencodes und des ersten oder zweiten Datencodes des Datenspeichers durch die Datenverarbeitungseinrichtung die Verbindung zwischen sowohl Datenverarbeitungseinrichtung und Sendereinrichtung als auch Sekundärelement getrennt wird, und (vgl. Sp. 4, Z. 8 – 28: „Eine Weiterbildung weist neben dem Sender ein Empfangsteil auf, das ein Quittungssignal der Zentralstelle aufnehmen kann. Durch dieses Quittungssignal wird zum einen das Abstrahlen des Notrufsignals als auf die Trägerfrequenz aufmoduliertes Signal unterbunden, so daß die Spannungsversorgung entlastet wird. […]. Da dabei jedoch die Trägerfrequenz weiterhin abgestrahlt wird,
M1.8 M1.8H1/H2/H3 M1.9H1/H3 bleibt die Anpeilbarkeit des Notrufgebers erhalten.“; vgl. auch Anspruch 10: „das Empfangsteil bei Eintreffen eines Quittungssignals den Erzeuger des Notrufsignals deaktiviert.“ Die Verbindung zur Datenübertragung von der Datenverarbeitungseinrichtung zur Sendereinrichtung ist somit nach Empfang des Quittungssignals getrennt, denn das Modulationssignal wird nicht mehr auf die Trägerfrequenz aufmoduliert.)
das Sekundärelement mit Kontakten (3) entweder am Gehäuse (5) oder als Bestandteil des Gehäuses (5) zum lösbaren Verbinden eines Ladegerätes verbunden ist
(bzw. technisch gleichbedeutend:)
mit Kontakten (3) entweder am Gehäuse (5) oder als Bestandteil des Gehäuses (5) zum lösbaren Verbinden eines Ladegerätes für das Sekundärelement und
(vgl. die Batterien 17 in der Figur 2 und insbesondere die Integration des Notrufgebers in ein Handy gemäß Anspruch 2; gemäß Sp. 1, Z. 56 – 60 wird in diesem Fall die Stromversorgung des Handys mitgenutzt; diese Stromversorgung ist regelmäßig ein über ein externes, an das Handy anschließbares Ladegerät wiederaufladbarer Akku mit entsprechenden Kontakten am Gehäuse)
einer mit der Datenverarbeitungseinrichtung zusammengeschalteten Einrichtung zur Positionsbestimmung, so dass nach Betätigung des Tasters oder Schalters der Datencode und die Positionsdaten über die Sendereinrichtung an wenigstens einen Empfänger gesendet werden.
(vgl. D (5), Sp. 2, Z. 21 – 26: „Dabei versteht es sich von selbst, daß der Notrufgeber auch mit einem satellitengestützten Positionsgeber verbunden sein kann; in diesem Fall kann der Notrufgeber neben der Identifikations- und der Notfall-Kennung auch eine direkte PositionsKennung abgeben.“)
Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 - 3 mit dem aus der D (5) bekannten mobilen Körperphon überein.
Als Unterschied verbleibt zum einen
die Ausbildung des mobilen Körperphons als ein für Datennetze, z. B. Mobilfunknetze, geeignete Einrichtung, z. B. als Mobiltelefon, gemäß dem Merkmal M1.2H1/H2/H3 („Rufnummer für wenigstens ein Datennetz […] oder Datencode mit einer Rufnummer für wenigstens ein Datennetz“; „Funkmodul“) der Hilfsanträge 1 – 3, insoweit sich das Merkmal M1.2H1/H2/H3 von dem Merkmal M1.2 nach Hauptantrag unterscheidet und gemäß dem Merkmal M1.10H2/H3 („Mikrophon“) der Hilfsanträge 2 und 3,
zum Anderen gemäß dem fehlenden Rest von Merkmal M1.7 (nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 – 3), dass beim beanspruchten Körperphon nach Signalempfang ein Codevergleich stattfindet und bei positivem Codevergleich mit den im Körperphon vorhanden Datencodes die Verbindung zwischen Sekundärelement (= Akku) und den restlichen Schaltungsteilen getrennt wird, wohingegen bei dem Körperphon nach der D (5) ein Codevergleich explizit nicht erwähnt wird und zudem nach Empfang des Quittungssignals nur das Notfallsignal nicht mehr auf die Trägerfrequenz moduliert wird, jedoch das unmodulierte Trägerfrequenzsignal weiter abgestrahlt wird, um ein Anpeilen der Notrufeinrichtung durch die Rettungsdienste zu ermöglichen (vgl. Sp. 4, Z. 20 – 22). Die vollständige Deaktivierung des Körperphons findet bei der D (5) erst nach Eintreffen der Hilfe statt (vgl. Sp. 4, Z. 26 – 28).
Zum Rest von Merkmal M1.7:
Der D (5) entnimmt der Fachmann den Hinweis, dass bereits die Abschaltung der Modulation nach Empfang des Quittungssignals „die Spannungsversorgung entlastet“ und weiter, dass die vollständige Deaktivierung des mobilen Körperphons nach Eintreffen der Hilfe dazu führt, dass eine „überflüssige Belastung der Spannungsquelle entfällt.“ (vgl. Sp. 4, Z. 8 – 28).
Es kann dahinstehen, ob sich für den Fachmann bereits aufgrund dieser Hinweise die vollständige Deaktivierung des Körperphons unmittelbar nach Empfang des Quittungssignals in naheliegender Weise ergibt, z. B. um die Spannungsversorgung des Körperphons noch schneller zu entlasten, jedoch unter Inkaufnahme des Verlusts der Anpeilbarkeit des Körperphons durch Rettungskräfte.
Jedenfalls zeigt die D (5) eine solche Variante des mobilen Körperphons, bei der dieses einen satellitengestützten Positionsgeber umfasst (also z. B. einen GPSEmpfänger) und bei der die so ermittelten Positionsdaten zusammen mit der Identifikations- und Notfallkennung an die Notfallzentrale übermittelt werden (vgl. Sp. 2, Z. 21 – 26).
Dabei gehört es zum Wissen des Fachmanns, dass ein GPS-Empfänger viel Strom verbraucht.
Damit ergibt sich für den Fachmann die Aufgabe, bei dieser aus der D (5) bekannten Variante des Körperphons mit GPS-Empfänger den Stromverbrauch des Gesamtsystems zu reduzieren, um die Batterie- bzw. Akkulaufzeit zu erhöhen. Da in diesem Fall die Position des mobilen Körperphons der Alarmzentrale durch die zusammen mit dem Notruf übermittelten Positionsdaten bekannt ist, entfällt die Notwendigkeit, im Körperphon den unmodulierten Sender zu Peilzwecken angeschaltet zu lassen.
Daher sieht der Fachmann eine vollständige Deaktivierung des Körperphons nach erfolgreicher Alarmmeldung vor, indem der Empfang des Quittungssignals nicht nur eine Abschaltung der Sendermodulation, sondern eine vollständige Abschaltung des Körperphons bewirkt. Dass der Empfang des Quittungssignals auch einen Codevergleich beinhaltet, geht dabei über fachmännisches Vorgehen nicht hinaus, denn bei einem Notrufgeber ist das versehentliche Abschalten aus Sicherheitsgründen unbedingt zu vermeiden (Rest von Merkmal M1.7).
Zu dem Merkmal M1.2H1/H2/H3 (Unterschied zu M1.2) und zu dem Merkmal M1.10H1/H3:
Der aus der D (5) bekannte Notrufgeber A gibt im Notfall kodierte Signale ab, die von einer speziellen Zentrale B empfangen werden (vgl. Fig. 6 und Sp. 6, Z. 44 bis Sp. 7, Z. 18).
Der Fachmann erkennt hierbei den gravierenden Nachteil, dass ein Signalempfang durch die Zentrale B nur dann möglich ist, wenn die Entfernung zwischen Notrufgeber A und Zentrale B nicht zu groß ist. Damit ist dieses System nur sehr eingeschränkt nutzbar.
Dem Fachmann stellt sich damit die Aufgabe, das aus der D (5) bekannte System weiter so abzuwandeln, dass es ortsunabhängig eingesetzt werden kann.
Die D (5) schlägt bereits vor, den Notrufgeber in das Gehäuse eines Handys zu integrieren und zudem dessen Stromversorgung und Tastatur mitzubenutzen (vgl. Anspruch 2 und Sp. 1, Z. 56 – 60). Damit ergibt es sich für den Fachmann in naheliegender Weise, die Funktionalitäten des aus der D (5) bekannten Notrufgebers so in ein Mobiltelefon zu integrieren, dass auch dessen Funkteil mitgenutzt wird. Denn damit entsteht ein System mit nahezu flächendeckender Funktionalität.
Das Abspeichern einer Rufnummer und eines Codes sind bei Notruf-Mobiltelefonen fachüblich und beispielsweise aus der D (2) bekannt (vgl. dort Absatz [0032]: „bestimmte Rufnummern fest eingespeichert“; Anspruch 4: „gespeicherte Verbindung zu mindestens einem oder mehreren Providern direkt aufbaubau ist“; Absatz [0011]: „gleichzeitig Signale zu senden, welche die Schwere des Notfalls darstellen und an die Zentralstelle (Provider) weitergeben“) (Merkmal M1.2H1/H2/H3 insoweit es sich von Merkmal M1.2 unterscheidet).
Bei der für den Fachmann naheliegenden Ausgestaltung des mobilen Körperphons als Mobiltelefon (vgl. die vorstehenden Ausführungen zum Merkmal M1.2H1/H2/H3) ist das Merkmal M1.10H2/H3 fachüblich, denn ein Mobiltelefon weist regelmäßig ein Mikrofon auf. Nach Herstellung einer Verbindung ist dieses aktiv und übermittelt nicht nur die Sprachsignale des Benutzers, sondern auch die akustischen Signale aus dem Umfeld des Mobiltelefons. In diesem Zusammenhang wird beispielhaft wieder die D (2) genannt, vgl. Absatz [0032]: „Mikrophon […] sowie Kleinlautsprecher […], so dass das Gerät wie ein normales Handy genutzt werden kann.“; Absatz [0038]: „das Gespräch wird während einer garantierten Dauer von 15 Minuten in der Servicestelle aufgezeichnet und 24 Stunden gespeichert“.
Danach ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 – 3 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
In ihrer schriftlichen Eingabe vom 27. Februar 2015 führt die Patentinhaberin u.a. aus, bei dem aus der D (5) bekannten Notrufgeber sei eine Zugangsberechtigungskarte zum Betrieb notwendig, was ein wesentlicher Unterschied zur beanspruchten Lösung sei. Hierzu ist festzustellen, dass aus den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 nichts über die Existenz oder Nicht-Existenz einer solchen Zugangsberechtigungskarte ausgesagt ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die in den Hilfsanträgen 1 bis 3 genannte Ver- bindung des Körperphons mit einem Datennetz impliziert, dass ebenfalls eine Zugangsberechtigungskarte, zum Beispiel die allgemein übliche SIM-Karte, vorhanden ist.
4. Die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 beruhen somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5. Das Patent war daher zu widerrufen.
6. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.
Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz Matter Hu Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)).
Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).