III ZR 388/23
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 388/23 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNeu:
nein in dem Rechtsstreit Online-Partnervermittlungsportal, Kündigungsrecht, Vertragsverlängerungsklausel BGB § 627 Abs. 1, § 309 Nr. 9 Buchst. b und c (aF), § 307 Abs. 1 Satz 1 Bd, Ci a) Das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB besteht nicht bei einem Vertrag über die Nutzung eines Online-Partnervermittlungsportals, bei dem die Leistung maßgeblich im Bereitstellen einer Online-Datenbank besteht und das die Partnersuche regelhaft ausschließlich durch vollständig automatisierte Vorgänge unterstützt.
b) Zur (Un-)Wirksamkeit einer Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Online-Partnervermittlungsportals, die bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten vorsieht, dass eine Verlängerung der Mitgliedschaft um zwölf Monate eintritt, sofern nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit gekündigt wird.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 - III ZR 388/23 - OLG Hamburg ECLI:DE:BGH:2025:170725UIIIZR388.23.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin für Recht erkannt:
Die Revision des Musterklägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 3. Zivilsenat - vom 26. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Musterbeklagten - und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Bezogen auf die bis zum 28. Februar 2022 geltende Rechtslage wird festgestellt, dass eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für das kostenpflichtige Online- Partnervermittlungsportal "P.
" bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten vorsieht, dass eine Verlängerung der Mitgliedschaft um zwölf Monate eintritt, sofern nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit gekündigt wird, unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Musterkläger 5/6 und die Musterbeklagte 1/6 zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand Der Musterkläger (Kläger) nimmt die Musterbeklagte (Beklagte) im Wege der Musterfeststellungsklage auf Feststellung von Kündigungsrechten der Kunden der Musterbeklagten, den daraus resultierenden Vergütungspflichten sowie der Unwirksamkeit von Vertragsverlängerungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten in Anspruch.
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband.
Die Beklagte betreibt unter "www.p. .de" das Online-Partnervermittlungsportal "P. ", das nach eigenen Angaben der Beklagten derzeit rund 1,8 Millionen registrierte Nutzer hat. Sie bietet ihren Kunden den Zugriff auf eine Online-Datenbank an, über die ein gemeinsames Kennenlernen ermöglicht wird. Teil der Leistung ist, dass in dieser Datenbank weitere Kundenprofile enthalten sind. Zudem ermöglicht sie die Kontaktaufnahme auf der Basis von von ihr vorgegebenen Suchkriterien. Nach der kostenlosen Registrierung erhält der Nutzer unmittelbar Zugang zur Plattform. Er kann sein Nutzerprofil individualisieren, etwa durch einen Steckbrief mit Angaben zu Beruf, Figur, Bildungsabschluss, Sprachen, Rauchereigenschaft, der Häufigkeit sportlicher Aktivitäten, Haustieren, Familienstand und Kindern sowie einem etwaigen Kinderwunsch. Außerdem kann er Fotos von sich veröffentlichen, wobei er die Möglichkeit hat, diese Fotos für einzelne Nutzer zu blockieren.
Zentraler Baustein von "P. " ist die Beantwortung des sogenannten "P. -Fragebogens", eines nach Angaben der Beklagten nach wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeten Standardfragebogens. Er umfasst etwa 80 Fragen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten. Ein Überspringen von Fragen ist ebenso wenig möglich wie eine Individualisierung der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten. Die Fragen haben im Durchschnitt jeweils mehr als drei vorgegebene Antwortmöglichkeiten, so dass die rechnerische Zahl der möglichen Varianten eine Zahl mit 39 Stellen ergibt. Die Beklagte überprüft die zuvor von den Nutzern im P. -Fragebogen gemachten Angaben nicht. Anhand der Antworten der Nutzer erstellt ein Algorithmus zunächst die sogenannte "PartnerschaftsPersönlichkeit" mit Punktwerten ("Score-Werten") zu verschiedenen Persönlichkeitsaspekten. Ein Algorithmus überführt die Nutzerangaben in die Partnerschafts-Persönlichkeit, die anschließend in die P. -Datenbank aufgenommen wird. Ein Ergebnis der Auswertung - die eigene P. -Persönlichkeit - ist für die Nutzer sogleich auf der Plattform einsehbar und von der Startseite aus erreichbar; ein Porträt der Partnerschafts-Persönlichkeit wird dem Kunden auch als "PDF" zur Verfügung gestellt. Anhand verschiedener Grafiken kann der Nutzer die aufgrund der Antworten für insgesamt 32 Merkmale jeweils ermittelte Ausprägung ablesen. Dabei ist die Ausprägung eines Merkmals mit einer Punktzahl zwischen 60 (geringe Ausprägung) und 140 Punkten (starke Ausprägung) angegeben. Die 32 Merkmale sind zunächst in einem Kreisdiagramm dargestellt. Sodann gleicht das Programm diese Partnerschafts-Persönlichkeit des Kunden - wiederum automatisiert - mit denen anderer P. -Kunden ab, und zwar auf der Grundlage statistischer Vergleichsdaten, welche Aussagen über die Kompatibilität der mit dem P. -Fragebogen ermittelten Merkmalsausprägungen einzelner Kunden ermöglichen. Die Beklagte nennt diesen Vorgang "Matching-Verfahren". Es beruht darauf, dass jeweils zwei Partnerschafts-Persönlichkeiten auf Übereinstimmungen hin verglichen und das Ergebnis zunächst anhand einer Punktzahl ausgedrückt wird, der sogenannten "Matching-Punkte". Die Angaben und "Scores" kann der Nutzer auch bei "gematchten" Profilen anderer Mitglieder ansehen und mit den eigenen vergleichen. Die Beklagte sendet dem Kunden darüber hinaus laufend aktualisierte Partnervorschläge und ermöglicht ihm außerdem, mit anderen Kunden in Kontakt zu treten und über Nachrichten und "Videochat" zu kommunizieren. Der Abgleich geschieht vollautomatisch, ohne dass Mitarbeiter der Beklagten an diesem Vorgang beteiligt wären. Auch die Gewichtung der einzelnen Merkmale ist festgelegt; eine etwaige persönliche Gewichtung der Merkmale wird bei den "Matching-Punkten" nicht berücksichtigt. Neben den automatisierten Vorschlägen können Nutzer ihre Suche selbst gestalten ("Self-Selection"). So können sie sich eine Vorauswahl an geeigneten Partnervorschlägen anzeigen lassen oder sie beispielsweise auf eine bestimmte Region beschränken oder auf das Ausland ausweiten, sie auf eine bestimmte Altersspanne eingrenzen oder sich lediglich Nutzer anzeigen lassen, die nicht rauchen. Die Beklagte unterhält überdies einen Kundenservice, der sowohl telefonisch als auch per Mail erreichbar ist. Über die Homepage der Beklagten wird ferner unter der Rubrik "Service & Coaching: Wir sind da" die Möglichkeit angeboten, bei einem DiplomPsychologen ein telefonisches "Coaching" in Anspruch zu nehmen, das jedoch gesondert kostenpflichtig ist.
Die Nutzer von P. haben die Wahl zwischen einer kostenlosen BasisMitgliedschaft und einer kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft mit zusätzlichen Funktionen wie etwa der Möglichkeit einer differenzierten regionalen Umkreissuche und der Option, Fotos vorgeschlagener Nutzer zu sehen. Im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft bot die Beklagte den Abschluss von Verträgen mit einer Erstlaufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten zu folgenden Standardpreisen an:
sechs Monate für 479,40 € (79,90 € monatlich), zwölf Monate für 790,80 € (65,90 € monatlich), 24 Monate für 1.101,60 € (45,90 € monatlich).
Die Verträge über die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft wurden nach den Regelungen der Beklagten automatisch verlängert, wenn der Kunde nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich kündigte. Bezüglich der Kündigung der Mitgliedschaft legten die bis zum 28. Februar 2022 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Folgendes fest:
"5 Kündigung/Verlängerung
5.1 Der Kunde hat jederzeit das Recht, den Vertrag über die kostenlose Basis-Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung der kostenlosen Mitgliedschaft erfolgt wirksam durch Betätigung des Links "Profil löschen" … auf der Webseite und die Bestätigung dieses Vorgangs durch die Eingabe des persönlichen Passworts.
5.2 Die Frist für die ordentliche Kündigung der kostenpflichtigen PremiumMitgliedschaft ergibt sich für den Kauf über die Webseite aus den produktbezogenen Vertragsinhalten, die im Rahmen des Bestellvorganges auf der Webseite vom Kunden bestätigt werden. Beim Kauf einer Premium-Mitgliedschaft wird der Kunde darüber hinaus in der Bestellbestätigung per Email über die Kündigungsfrist informiert. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie durch ausdrückliche Erklärung in Textform erfolgt (wie z.B. Brief oder Fax).
…
Die ordentliche Kündigung der kostenpflichtigen Mitgliedschaft führt nicht automatisch zu Kündigung der kostenlosen Mitgliedschaft. Hierfür ist nach Ziffer 5.1 zu verfahren.
…
5.4 Bei einem Kauf über die Webseite verlängert sich der Vertrag über die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft automatisch, sofern der Kunde seinen Vertrag nicht gem. Ziffer 5.2 unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich kündigt. Die Laufzeit der Verlängerung sowie deren Kosten ergeben sich in diesem Fall aus den produktbezogenen Vertragsinhalten, die im Rahmen des Bestellvorganges auf der Webseite vom Kunden bestätigt werden. Bei dem Kauf einer Premium-Mitgliedschaft wird der Kunde zudem in der Bestellbestätigung über die Dauer und die Kosten einer möglichen Verlängerung bei nicht rechtzeitiger Kündigung informiert.
…
5.6 Die außerordentliche Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie bedarf ebenfalls der Textform. …" Inhaltsgleiche und teils wortgleiche Klauseln waren in allen Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 18. April 2017 bis zum 28. Februar 2022 enthalten. Aus den "produktbezogenen Vertragsinhalten" ergaben sich die Laufzeiten der Verlängerung und die anfallenden Kosten sowie die Kündigungsfrist von zwölf Wochen vor Ablauf der bestellten kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft. Wurde die Kündigungsfrist versäumt, verlängerte sich der Vertrag danach um eine (weitere) zwölfmonatige kostenpflichtige PremiumMitgliedschaft zu den bisherigen Konditionen.
Seit dem 28. Februar 2022 verwendet die Beklagte eine neue Fassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Kündigungsfrist von einem Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit und danach die jederzeitige Möglichkeit der Kündigung mit einer Frist von einem Monat vorsieht.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die von der Beklagten im Rahmen ihres Online-Partnervermittlungsportals angebotenen Dienstleistungen dem Anwendungsbereich des § 627 BGB unterlägen und die entsprechenden Verträge von den Kunden jederzeit gekündigt werden könnten. Im Falle der Kündigung sei die Vergütung, die die Nutzer der Beklagten schuldeten, auf eine zeitanteilige Vergütung zu beschränken, die sich allein nach der Dauer des Vertrages bis zum Zugang der Kündigungserklärung bemesse. Die Regelung, wonach eine Verlängerung der kostenpflichtigen Mitgliedschaft um ein Jahr eintrete, sofern nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit eine Kündigung ausgesprochen werde, hält der Kläger für unwirksam.
Der Kläger hat vorinstanzlich folgende Feststellungsanträge gestellt:
Zum Feststellungsziel zu 1 Nutzer des Online-Partnervermittlungsportals "P. " sind vorbehaltlich des individualvertraglichen Ausschlusses dieses Rechts im Sinne des § 627 BGB zur fristlosen Kündigung des kostenpflichtigen Vertrages berechtigt.
Zum Feststellungsziel zu 2 Schulden Nutzer des Online-Partnervermittlungsportals "P. " nach fristloser Kündigung ihrer kostenpflichtigen Mitgliedschaft eine Vergütung im Sinne des § 628 Abs. 1 BGB, so beschränkt sich diese auf eine zeitanteilige Vergütung, die sich allein nach der Dauer des Vertrages bis zum Zugang der Kündigungserklärung bemisst.
Hilfsweise:
Schulden Nutzer des Online-Partnervermittlungsportals "P. " bei nach Ablauf der bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit erfolgter fristloser Kündigung ihrer kostenpflichtigen Mitgliedschaft eine Vergütung im Sinne des § 628 Abs. 1 BGB, so beschränkt sich diese auf eine zeitanteilige Vergütung, die sich allein nach der Dauer des Vertrages bis zum Zugang der Kündigungserklärung bemisst.
Zum Feststellungsziel zu 3 Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für das kostenpflichtige Online-Partnervermittlungsportal "P. " vorsieht, dass eine Verlängerung der Mitgliedschaft um ein Jahr eintritt, sofern nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit gekündigt wird, ist unwirksam.
Hilfsweise:
Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für das kostenpflichtige Online-Partnervermittlungsportal "P. " bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von bis zu einem Jahr vorsieht, dass eine Verlängerung der Mitgliedschaft um ein Jahr eintritt, sofern nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit gekündigt wird, ist unwirksam.
Das Oberlandesgericht hat dem Hilfsantrag zum Feststellungsziel zu 3 stattgegeben. Die weitergehenden Feststellungsanträge hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Feststellungsziele zu 1 und zu 2 sowie den Hauptantrag des Feststellungsziels zu 3 weiter. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen die vom Oberlandesgericht im Umfang des Hilfsantrags zum Feststellungsziel zu 3 getroffene Feststellung.
Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers und die Revision der Beklagten sind - gemäß der auf den Streitfall nach § 46 EGZPO noch anzuwendenden Vorschrift des § 614 ZPO in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung - zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - VIII ZR 138/23, WM 2025, 659 Rn. 8), ohne dass es einer Zulassung durch das Oberlandesgericht oder durch den Senat bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 16). Die Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.
A.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in MMR 2024, 580 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
1. Das Begehren des Klägers festzustellen, dass der Dienst der Beklagten einen Dienst höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB darstelle (Feststellungsziel 1), sei unbegründet. § 627 Abs. 1 BGB setze voraus, dass die zu leistenden qualifizierten Dienste aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegten. Das besondere Vertrauensverhältnis müsse auf einem persönlichen Vertrauen basieren, das sich nicht lediglich auf die Sachkompetenz des Vertragspartners, sondern auch auf dessen Person erstrecke. Der Ausführung der Tätigkeit müsse eine persönliche Beziehung (Bindung) zwischen den Vertragspartnern zugrunde liegen, wobei eine typisierte Betrachtung ausreichend sei. Nicht erforderlich sei, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete die Leistung selbst erbringe; es genüge, wenn er sie - im Rahmen seiner Berufspflichten - durch einen Helfer unter seiner Verantwortung vornehmen lasse.
Diese Merkmale seien vorliegend bei dem automatisierten und auf Algorithmen basierenden Modell der Beklagten nicht erfüllt. So vertrauten die Nutzer dem Dienst der Beklagten nur im Rahmen einer standardisierten Befragung ohne individuelle Antwortmöglichkeiten persönliche Informationen an, um einen Partner zu finden. Soweit diesbezüglich Merkmale wie Seriosität und Beachtung gesetzlicher Standards zu Datenschutz und Telekommunikationssicherheit in Rede stünden, handele es sich lediglich um Fragen der Sachkompetenz des Vertrags- partners. Dass sich die Beklagte die Freigabe der Profilangaben der Nutzer vorbehalte, gebe dem Vertrag ebenfalls kein von persönlichem Vertrauen getragenes Gepräge.
Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergebe sich, dass weder ein analytisches Vorgespräch stattfinde, noch die Angaben des Nutzers überprüft und in Frage gestellt würden. Die Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Callcenter sei erkennbar nicht Teil der typisierten Leistung der Beklagten, die allein computerprogrammgesteuert ablaufe. Die Option, mit einem Psychologen über eine kostenpflichtige Hotline zu sprechen, stelle ein eigenständiges, von der Nutzung der P. -Plattform unabhängiges Angebot dar.
Es werde zwar der technisierten Gegenwart mit vielfältigen, das Leben erleichternden und oft auch verbessernden Algorithmen sowie dem Aufkommen künstlicher Intelligenz nicht gerecht, die Annahme eines vertrauensbasierten höheren Dienstes schon dann abzulehnen, wenn der Anbieter computer- oder algorithmengesteuerte Programme einsetze. Vorstellbar sei auch ein besonderes Vertrauen in den Ersteller des Algorithmus und dessen Anwender. Auch unter diesem Aspekt sei indes die Annahme eines höheren, vertrauensbasierten Dienstes hier zu verneinen. Zum einen gebe es auch nach dem Vortrag des Klägers keinen Kontakt mit dem Ersteller oder Anwender des Algorithmus. Zum anderen fehle eine mit einem persönlichen Kontakt und einer persönlichen Bindung vergleichbare Vertrauenssituation der Nutzer zum Dienst der Beklagten. Der Algorithmus frage nur allgemein Merkmale ab ohne eine Möglichkeit der Individualisierung. Die Antworten der Nutzer wie auch deren Auswertung erfolgten daher rein typisiert und durch einen mathematischen Punktwert. Der Algorithmus frage nicht nach und stelle auch nicht in Frage, sondern nehme alle Antworten als unumstößlich hin. Dadurch entstehe weder der notwendige Einzelfallbezug wie bei einem Behandlungs- oder Beratungsvertrag noch eine persönliche Bindung, die bei einer Partnervermittlung nicht zuletzt auch auf einem Nachfragen und Infragestellen basiere, um gegebenenfalls den Nutzer zu einer weiteren Selbstreflexion zu veranlassen.
2. Ohne positive Bescheidung des Feststellungsziels zu 1 könne auch der darauf aufbauende zweite Feststellungsantrag (Feststellungsziel zu 2) nach seinem Haupt- und Hilfsbegehren keinen Erfolg haben.
3. a) Das Feststellungsziel zu 3 sei nach dem Hilfsbegehren erfolgreich. Zwar verstießen die Bestimmungen für die drei Laufzeitmodelle nicht gegen § 309 Nr. 9 Buchst. b und c BGB in der bis zum 28. Februar 2022 gültigen Fassung (aF). Bei den beiden kürzeren Laufzeiten liege jedoch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor.
Klauseln, die in den Anwendungsbereich des § 309 BGB fielen, mit diesem Einzelverbot jedoch nicht kollidierten, könnten nur aus besonderen, von dieser Norm nicht erfassten Gründen unwirksam sein. Solche besonderen Gründe könnten sich insbesondere daraus ergeben, dass durch die angegriffene Bestimmung eine erhebliche finanzielle Belastung des Kunden bestehe. Nach diesem Maßstab liege in der Vertragsverlängerung um ein Jahr bei nicht rechtzeitiger Kündigung der Verträge mit einer sechs- und einer zwölfmonatigen Erstlaufzeit eine erhebliche finanzielle Belastung mit der Folge, dass die Interessenabwägung eröffnet sei. Eine finanzielle Belastung sei dann als erheblich anzusehen, wenn sie dem Volumen des ursprünglichen Vertrags entspreche oder dem nahe komme. Bei beiden Laufzeitvarianten erreiche die Verlängerung das finanzielle Volumen des ursprünglichen Vertrags, im Falle des Sechs-Monats-Vertrags verdoppele sich sogar die finanzielle Belastung im Vergleich zum ursprünglichen Vertrag. Bei dieser Vertragsvariante sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sich auch die einjährige Vertragsverlängerung an dem Beitragssatz für den Sechs-Monats-Vertrag orientiere und nicht an dem des Zwölf-Monats-Vertrags, weshalb ein Kunde bei der Vertragsverlängerung schlechter stehe, als wenn er stattdessen einen ursprünglich neuen Zwölf-Monats-Vertrag abgeschlossen hätte.
Die durch die Verlängerung drohende erhebliche Belastung liege ersichtlich nicht im Interesse der Nutzer. Die Beklagte vermarkte ihren Dienst mit guten Erfolgschancen bei der Partnersuche, indem sie mit den bekannten Slogans "Alle 11 Minuten verliebt sich ein Single mit P. " und "9 von 10 P. -Paaren bleiben zusammen" und weiteren langfristigen Erfolgen ihrer Vermittlung werbe, so etwa mit circa 150.000 aus den Beziehungen hervorgegangenen Babys und mit über 200.000 "glücklichen Ehen". Nach dem objektiv erkennbaren Vertragszweck des typischen Kunden der Beklagten müsse sie sich daran festhalten lassen, inwieweit sie selbst mit der von ihr angebotenen Dienstleistung an die Öffentlichkeit trete und den typischen Kunden porträtiere. Es sei daher zugrunde zu legen, dass der von ihr zur Verfügung gestellte Dienst im Regelfall gerade auf die erfolgreiche Partnerfindung gerichtet sei.
Die Beklagte missachte die Interessen der Nutzer und stelle ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen über diese. Ein Kunde, der vor der Überlegung stehe, ob er den Vertrag kündige oder dessen Verlängerung in Kauf nehme, müsse diese Entscheidung bereits knapp drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertrags treffen. Er müsse mithin abwägen, ob er innerhalb dieser knapp drei Monate noch einen Partner finden werde. Verneine er dies und finde er doch noch vor Ablauf des Vertrags einen Partner, sei er zwölf weitere Monate an den Vertrag gebunden. Für die Aufrechterhaltung einer eingegangenen Paarbeziehung sei der Dienst der Beklagten bestenfalls wirkungslos, wenn nicht sogar kontraproduktiv. Die Interessenlage sei daher erheblich abweichend von Fitnessstudioverträgen oder BahnCard-Abonnements.
Die schutzwürdigen Interessen, die aufseiten der Beklagten einzustellen seien, überwögen die Interessen der Kunden nicht. Sie erschöpften sich vielmehr primär in dem monetären Interesse an einer langfristigen Kundenbindung und der damit einhergehenden Beitragszahlung. Soweit die Beklagte geltend mache, auch deswegen ein gewichtiges Interesse an einer langfristigen Kundenbindung zu haben, weil sie ihre Kartei "aktiv Suchwilliger" bestückt halten müsse, vermöge dieser Einwand nicht durchzugreifen. Es möge zwar nicht ausgeschlossen sein, dass es auch Kunden gebe, die das Portal im Zeitraum der Vertragsverlängerung weiterhin aktiv zur Partnersuche nutzten, obwohl sie bereits einen Partner gefunden hätten, weil sie die getroffene Partnerwahl noch für vorläufig hielten oder sie ohnehin nie den einen Erfolg angestrebt hätten. Dies betreffe jedoch nicht den typischen Kunden, dessen Ziel es werbegemäß sei, einmal einen Partner zu finden, so dass nach diesem Zeitpunkt seine Mitgliedschaft überflüssig werde. Diese Kunden würden das Portal entweder gar nicht mehr nutzen oder jedenfalls nicht mehr als potentielle Partner für andere Nutzer bereitstehen. Schließlich mache die Beklagte selbst in anderem Zusammenhang geltend, dass die Hauptlast bereits anfänglich erbracht sei, nämlich durch die (computer- und algorithmengesteuerte) Auswertung des Fragebogens und der Erstellung des PartnerschaftsProfils. Die Beklagte habe dies im Verfahren als erhebliche "Anlaufarbeiten" bezeichnet.
b) Bei den Verträgen mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten lasse sich hingegen eine erhebliche finanzielle Belastung nicht feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lasse sich aus § 309 Nr. 9 Buchst. b und c BGB aF der Grundsatz entnehmen, dass Verlängerungsklauseln den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligten, wenn sie eine automatische Verlängerung um die Hälfte der vorher wirksam vereinbarten Vertragszeit vorsähen, und die Kündigungsfrist nicht unangemessen sei, wenn sie weniger als ein Sechstel der ursprünglichen Laufzeit und weniger als ein Drittel der Laufzeitverlängerung betrage. Vorliegend verlängere sich die Vertragszeit um zwölf Monate und somit um die Hälfte der Erstlaufzeit und die vorgesehene Kündigungsfrist von zwölf Wochen betrage weniger als ein Achtel der ursprünglichen Laufzeit und weniger als ein Viertel der Laufzeitverlängerung. Die Regelung begegne daher unter diesem Blickwinkel keinen Bedenken.
Auch aus der Natur des Dienstes der Beklagten ergebe sich in Bezug auf diese Laufzeitvariante nichts anderes. Zwar seien auch hier die Interessen der Beklagten an der Kündigungs- und Verlängerungsklausel lediglich kaufmännischer Natur. Die gegenüberstehenden Interessen der Nutzer seien indes nicht in gleichem Maße berührt wie bei den Verträgen mit kürzerer Laufzeit. Denn zum einen lasse sich der Nutzer bereits im Ausgangspunkt willentlich auf eine ausgesprochen lange Laufzeit ein und habe dementsprechend über 21 Monate Zeit, den Dienst der Beklagten zu testen und sich von ihm ein Bild zu machen. Zudem profitiere er von einem spürbar ermäßigten Monatspreis, in dessen Genuss er auch bei der Verlängerung weiterhin komme.
Die Bestimmungen verstießen - unabhängig von der Vertragslaufzeit auch nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
B.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Während ein Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht auszumachen ist, ist das angefochtene Urteil zum Nachteil der Beklagten teilweise rechtsfehlerhaft.
I.
Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage Anders als die Beklagte meint, ist die Musterfeststellungsklage vollumfänglich zulässig. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der auf den Streitfall gemäß § 46 EGZPO noch anzuwendenden Vorschrift des § 606 ZPO in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung (aF) auch hinsichtlich des Feststellungsziels zu 3 zu Recht bejaht. Gemäß § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF können qualifizierte Einrichtungen mit der Musterfeststellungsklage die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte den Parteien und Gerichten auf diesem Weg ermöglicht werden, sich auf die Klärung grundsätzlicher, in einer Vielzahl von Fällen wiederkehrender tatsächlicher oder rechtlicher Fragen zu konzentrieren. Damit sollten die Ressourcen der Parteien und der Justiz geschont und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefördert werden (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu einem Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, BT-Drucks. 19/2507 S. 21).
Dies zugrunde gelegt, begegnet das Feststellungsziel zu 3 keinen Zulässigkeitsbedenken. Gegenstand dieses Feststellungsziels ist die Wirksamkeit von Klauseln, welche die Beklagte bis zum 28. Februar 2022 als Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträge einbezogen hat und die für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen der Nutzer der Beklagten als Verbraucher entscheidend sein können.
Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten ist der Antrag nicht wegen fehlender Differenzierung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung unzulässig. Der Antrag bezieht sich auf Klauseln, die so in den hier in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten sind. Unter Nummer 5.4 dieser Bedingungen ist geregelt, dass sich der Vertrag über die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft bei einem Kauf über die Webseite automatisch verlängert, sofern der Kunde seinen Vertrag nicht gemäß Nummer 5.2 der Bedingungen unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich kündigt. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung (siehe Nummer 5.6 der Bedingungen) wird hier nicht erwähnt. Wird das Vertragsverhältnis außerordentlich gekündigt, findet die in den beanstandeten Klauseln enthaltene Regelung keine Anwendung. Es handelt sich mithin um eine andere Sachverhaltskonstellation, die keinen Eingang in die Formulierung des Feststellungsziels finden musste.
Das Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz der mit Wirkung zum 1. März 2022 erfolgten Neufassung des § 309 Nr. 9 BGB durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3433) und der von der Beklagten im Hinblick darauf vorgenommenen Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort. Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden,
verbleibt es gemäß Art. 229 § 60 Satz 2 EGBGB bei der alten Rechtslage. Die Beklagte verteidigt die Klauseln und gibt damit zu erkennen, dass sie sich für Altverträge weiterhin auf diese berufen möchte. Das genügt, um das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499 Rn. 12).
II.
Revision des Klägers Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die von ihm begehrte Feststellung, Nutzer des Online-Partnervermittlungsportals "P. " seien vorbehaltlich des individualvertraglichen Ausschlusses dieses Rechts im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des kostenpflichtigen Vertrags berechtigt, frei von Rechtsfehlern zurückgewiesen (1). Dasselbe gilt bezüglich des Begehrens des Klägers festzustellen, dass die Nutzer nach fristloser Kündigung ihrer kostenpflichtigen Mitgliedschaft nach § 628 Abs. 1 BGB lediglich eine zeitanteilige Vergütung schuldeten (2). Die Ansicht des Oberlandesgerichts, bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Erstlaufzeit von 24 Monaten begegne eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der sich mangels Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Wochen die Vertragszeit um zwölf Monate verlängere, keinen Bedenken, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (3).
1. a) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, ist nach § 627 Abs. 1 BGB die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung eines wichtigen Grundes zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Dienste höherer Art können vorliegen bei Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen. Darüber hinaus erfasst § 627 BGB solche qualifizierten Tätigkeiten, die den persönlichen Lebensbereich betreffen (vgl. Senat, Urteile vom 13. November 2014 - III ZR 101/14, BGHZ 203, 180 Rn. 12; vom 10. November 2016 - III ZR 193/16, VersR 2017, 432 Rn. 25 und vom 8. Oktober 2020 - III ZR 80/20, NJW 2021, 1392 Rn. 20).
Bei der Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis der vorbezeichneten Art vorliegt, kommt es entscheidend darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im Allgemeinen ihrer Art nach nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden; hierbei ist auf die typische Lage, nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen (Senat, Urteile vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 9 und vom 8. Oktober 2020 aaO Rn. 23). Das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten um eine juristische Person handelt (vgl. Senat, Urteile vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 19 und vom 22. September 2011 aaO). Das kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert, so etwa dann, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt; beauftragt dieser eine juristische Person, so bezieht sich sein damit verbundenes persönliches Vertrauen auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitarbeiter (Senat aaO). Das Vertrauen muss sich jedoch stets über die fachliche Kompetenz (Sachkompetenz) hinaus auch auf die Person des Vertragspartners erstrecken und der Ausführung der Tätigkeit eine persönliche Beziehung (Bindung) zwischen den Vertragspartnern zugrunde liegen (Senat, Urteile vom 10. November 2016 aaO Rn. 34 und vom 8. Oktober 2020 aaO).
b) Nach diesem Maßstab bejaht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteile vom 5. November 1998 - III ZR 226/97, NJW 1999, 276, 277; vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04, NJW 2005, 2543; vom 2. Juli 2009 - III ZR 303/08, NJW-RR 2010, 410 Rn. 10 und vom 8. Oktober 2009 aaO; BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVa ZR 99/86, NJW 1987, 2808; vom 1. Februar 1989 - IVa ZR 354/87, BGHZ 106, 341, 345 f und vom 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90, NJW 1991, 2763) ein Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs. 1 BGB, sofern es sich um "herkömmliche" Partnervermittlungen handelt, bei denen es bestimmungsgemäß zu einem persönlichen Kontakt des Kunden mit dem Chef oder einem Mitarbeiter der Partnervermittlung kommt.
Höchstrichterlich bisher nicht entschieden ist, ob es sich auch dann um Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB handelt, wenn diese im Wesentlichen im Bereitstellen einer Online-Datenbank und in der Unterbreitung automatisiert generierter Partnervorschläge bestehen, ein persönlicher Kontakt zu dem Dienstleistungsverpflichteten oder einem seiner Mitarbeiter im Rahmen der Leistungserfüllung hingegen nicht vorgesehen ist. Der Senat konnte diese Frage in zwei Entscheidungen, die jeweils den Widerruf eines Online-Partnervermittlungsvertrags mit P. betrafen, dahinstehen lassen (Senat, Urteile vom 20. Mai 2021 - III ZR 126/19, NJW 2021, 3122 Rn. 30 und vom 17. Juni 2021 - III ZR 125/19, NJW-RR 2021, 1141 Rn. 26).
c) In der ober- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird die Frage unterschiedlich beurteilt.
aa) Ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur bejaht auch hier die Anwendbarkeit von § 627 Abs. 1 BGB (OLG Dresden, MMR 2015, 35; LG Traunstein, BeckRS 2014, 13774; LG Hamburg, BeckRS 2019, 28763 Rn. 57 bis 62; AG Berlin-Schöneberg, BeckRS 2010, 3707 Rn. 34 bis 38; AG Bremen, BeckRS 2013, 11270; AG Potsdam, BeckRS 2016, 16263; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, BeckRS 2016, 16264; AG Königs Wusterhausen, Beschluss vom 7. März 2023 - 4 C 1788/21 (3), juris Rn. 2 bis 6; AG Zeitz, MMR 2024, 598 Rn. 21 bis 23; BeckOGK/Günther, BGB [1. Februar 2025], § 627 Rn. 31; Erman/Riesenhuber, BGB, 17. Aufl., § 627 Rn. 7; Rockstroh/Gründner, NJW 2016, 3393, 3398; Peters, JuS 2021, 104, 107 f; ders., VuR 2024, 222, 229 f; Rehberg, VuR 2014, 407, 411 f). Als zentrales Argument wird vielfach angeführt, der Dienstberechtigte offenbare vertrauliche, seine Privat- und Intimsphäre betreffende Informationen und verlasse sich darauf, dass der Dienstleistungsverpflichtete diese Daten mit Respekt und Diskretion behandele (AG Berlin-Schöneberg aaO Rn. 37; AG Bremen aaO; AG Potsdam aaO; AG Königs Wusterhausen aaO Rn. 4; AG Zeitz aaO Rn. 23). Die erhobenen Daten blieben hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Sensibilität nicht hinter den von herkömmlichen Vermittlungsinstituten erhobenen Daten zurück (Peters, JuS 2021 aaO; ders., VuR 2024 aaO S. 229). Sofern - wie bei Online-Angeboten üblich - umfangreiche Fragebögen persönlichen und intimen Charakters auszufüllen seien und auf dieser Basis ein durch einen Algorithmus automatisiert generiertes "Persönlichkeitsprofil" erstellt werde, aus dem sodann Partnerschaftsvorschläge abgeleitet würden, würden sich durch die erhöhten Risiken mit Blick auf den Datenschutz bei elektronischer Abwicklung des Geschäfts die Anforderungen an Zuverlässigkeit und Seriosität des Anbieters sogar erhöhen (Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., Partnerschaftsvermittlungsverträge Rn. 6; LG Hamburg aaO Rn. 61). Bezogen auf den Einsatz eines sogenannten "Matching-Algorithmus" wird die Anwendbarkeit des § 627 Abs. 1 BGB teilweise auch damit begründet, dass die zu erbringenden Dienste überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderten. Fachkompetente und vertrauenswürdige Personen hätten den "Matching-Algorithmus" erdacht und programmiert und er laufe im konkreten Fall auch unter der Aufsicht ebenso fachkundiger und vertrauenswürdiger Personen ab (AG Zeitz aaO Rn. 22).
bb) Von anderen Instanzgerichten und Teilen der Literatur wird ein Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs. 1 BGB indessen abgelehnt (AG München, Urteil vom 5. Mai 2011 - 172 C 28687/10, juris Rn. 7 bis 13; AG Heinsberg, BeckRS 2016, 16615; AG Hamburg, BeckRS 2017, 108700 Rn. 16 bis 29 und VuR 2022, 312, 315 bis 317; AG Köln, BeckRS 2024, 26645 Rn. 27 bis 30; BeckOK/Horcher, BGB [1. Mai 2025], § 627 Rn. 10; MüKo/Henssler, BGB, 9. Aufl., § 627 Rn. 23; Rachow, MMR 2015, 152, 153 f; Haberl, Rechtliche Aspekte des Online-Datings, S. 261 bis 275). Diese Auffassung wird maßgeblich damit begründet, dass die besondere persönliche Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten bei einer Online-Plattform nicht gegeben sei (AG München aaO Rn. 9; AG Heinsberg aaO; AG Hamburg, BeckRS 2017, 108700 Rn. 25). Allein der Umstand, dass die Kunden private und intime Auskünfte und Daten zur Verfügung stellten, genüge nicht, solange damit nicht auch natürliche Personen befasst seien. Die computergestützte Nutzung solcher Informationen möge datenschutzrechtliche Implikationen haben. Ein besonderes persönliches Vertrauen gehe damit aber schon mangels eines persönlichen, also individuellen menschlichen Tätigwerdens nicht einher. Der Kunde stelle bei der Online-Partnervermittlung gerade nicht auf eine besondere Seriosität oder das Taktgefühl seines Vertragspartners ab (AG Hamburg aaO Rn. 26; Rachow aaO S. 154). Die Programmierung der beim Online-Dating verwendeten Algorithmen erfordere zwar besondere Kenntnisse und Fähigkeiten. Hierbei handele es sich aber nicht um eine Leistung im Verhältnis des Anbieters zum Nutzer (Haberl aaO S. 269). Außerdem wird gefolgert, dass richtigerweise auch der Anwendungsbereich des § 627 BGB versperrt sei, wenn die Online-Partnerschaftsvermittlung nicht in einer Weise in die Intimsphäre des Kunden eingreife, die eine Anwendbarkeit von § 656 BGB rechtfertige (MüKo/Henssler aaO).
d) Die zweite Ansicht verdient den Vorzug. Das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB setzt eine besondere persönliche Beziehung voraus, die bei einem Vertrag über die Nutzung eines Online-Partnervermittlungsportals der hier in Rede stehenden Art nicht vorliegt.
aa) Der Gesetzeswortlaut verlangt, dass die Dienste höherer Art "auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen". Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers erfordert dieses besondere Vertrauen eine persönliche Beziehung zwischen den Parteien. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dort insbesondere aus dem Protokoll der zweiten Lesung, wonach das Kündigungsrecht nur in Frage kommen soll, "wenn eine genau bestimmte Leistung den Gegenstand des Vertrages bildet, deren Ausführung eine besondere persönliche Beziehung zwischen dem Dienstleistenden und dem den Dienst in Anspruch Nehmenden voraussetzt. Dagegen soll das Kündigungsrecht ausgeschlossen sein, wenn die Ausführung des Dienstes nicht auf einem besonderen persönlichen Verhältnis der Parteien beruht" […] (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, S. 913; RGZ 82, 285, 286 f).
Auch eine Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck verdeutlicht, dass das "besondere Vertrauen" auf einem Kontakt zu einer natürlichen Person beruhen muss. Die jederzeitige Lösungsmöglichkeit für beide Vertragsparteien ohne Begründungszwang gründet darauf, dass das besondere Vertrauen schon durch unwägbare Umstände, ja durch rational nicht begründbare Empfindungen gestört werden kann, die objektiv keinen wichtigen Grund darstellen. Bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen gestellten und zudem lockeren, nicht auf eine ständige Tätigkeit gerichteten Dienstverhältnissen soll die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewahrt werden (vgl. Senat, Urteile vom 5. November 1998 aaO S. 278 und vom 9. Juni 2005 - III ZR 436/04, MDR 2005, 1285, 1286; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 - IX ZR 14/84, NJW 1986, 373; Staudinger/Temming, BGB, Neubearbeitung 2022, § 627 Rn. 4). Rational nicht begründbare Empfindungen, die das Verhältnis stören, setzen eine zwischenmenschliche Beziehung voraus. Ein besonderes Vertrauen in Fähigkeiten des Vertragspartners genügt nicht (vgl. RG aaO S. 287).
bb) Eine solche besondere persönliche Beziehung liegt zwischen der Beklagten und ihren Nutzern nicht vor, wie das Oberlandesgericht frei von Rechtsfehlern festgestellt hat. Bei einem Online-Partnervermittlungsportal, dessen vertragliche Leistung maßgeblich im Bereitstellen einer Online-Datenbank besteht und das die Partnersuche regelhaft ausschließlich durch vollständig automatisierte Vorgänge unterstützt, wird die Leistung bestimmungsgemäß ohne persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter erbracht. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis ist daher weder Voraussetzung für den Vertragsabschluss, noch spielt es bei der Vertragsdurchführung regelmäßig eine Rolle. Die Leistung eines Online-Partnervermittlungsportals ist nicht vergleichbar mit derjenigen einer herkömmlichen Partnervermittlung, bei der persönliche Eigenschaften des Vermittlers wie Taktgefühl und Diskretion entscheidend sind. Das Vertrauen der Nutzer in die Qualität der von P.
automatisiert angebotenen (elektronischen) Leistung vermag daher nach dem dargelegten Maßstab nicht das besondere Vertrauen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB zu begründen.
cc) Anders als die Revision des Klägers meint, reicht es somit zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals des § 627 Abs. 1 BGB nicht aus, dass die Nutzer der Beklagten ihr bei der Beantwortung des 80 Fragen umfassenden P. Fragebogens eine Vielzahl vertraulicher Informationen aus ihrem höchstpersönlichen und intimen Lebensbereich anvertrauen, aus denen die Beklagte unter Zuhilfenahme eines Algorithmus ein komplexes Persönlichkeitsprofil erstellt, das für andere Nutzer einsehbar ist, und hieraus eine "besondere Gefahrenlage" resultiert. Soweit die Revision des Klägers geltend macht, das Vertrauen knüpfe an die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Algorithmus, dessen Funktionsweise und Geeignetheit für die Zwecke, zu denen er eingesetzt werde, an, erstreckt sich dieses (besondere) Vertrauen lediglich auf die fachliche Kompetenz (Sachkompetenz) der Beklagten. Dasselbe gilt, soweit die Revision des Klägers ausführt, das besondere Vertrauen, das einem Anbieter entgegengebracht werde, könne sich auch auf dessen Seriosität, den sorgfältigen und diskreten Umgang mit sensiblen Daten, die Effizienz der von ihm oder in seinem Auftrag entwickelten Systeme sowie sein technisches "Know-how" beziehen. Ausschlaggebendes Gewicht kommt diesem Vertrauen daher für die hier in Rede stehende Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB nicht zu.
2. Ohne positive Bescheidung des ersten Feststellungsantrags (Feststellungsziel zu 1) kann auch der darauf aufbauende zweite Feststellungsantrag (Feststellungsziel zu 2) sowohl nach seinem Haupt- als auch nach seinem Hilfsbegehren keinen Erfolg haben. Das hat das Oberlandesgericht - von der Revision des Klägers mit Recht als "konsequent" bezeichnet - zutreffend erkannt.
3. Gegen die Wirksamkeit der von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen zum Vertragstyp mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten und einer Verlängerung der Vertragszeit um zwölf Monate, falls der Vertrag nicht spätestens zwölf Wochen vor dem Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt wird, bestehen - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht und entgegen der Revision des Klägers - keine Bedenken.
a) Der Vertragstyp unterfällt dem Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB aF. Ein Vertrag über die Nutzung einer Online-Plattform zur Partnersuche hat - wie auch ein herkömmlicher Partnervermittlungsvertrag - die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand (vgl. zu herkömmlichen Partnervermittlungsverträgen MüKo/Wurmnest, BGB, 9. Aufl., § 309 Nr. 9 Rn. 9; BeckOGK/Weiler, BGB [1. Juni 2025], § 309 Nr. 9 Rn. 68; zur Online-Partnervermittlung Haberl aaO S. 293). Eine Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB aF liegt nur bei einer Vertragsverlängerung von mehr als einem Jahr vor, die hier nicht gegeben ist. Auch steht die vorgesehene Kündigungsfrist von zwölf Wochen vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer im Einklang mit § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB aF.
b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. Juni 2018 - III ZR 351/17, BGHZ 219, 51 Rn. 20) sind Regelungen über Kündigungen und Vertragslaufzeiten, die einer Prüfung nach § 309 Nr. 9 BGB aF standhalten, zwar ungeachtet dessen einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB unterworfen. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB ist beim hier zu prüfenden Vertragstyp mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten jedoch nicht festzustellen.
Aus § 309 Nr. 9 Buchst. a und b BGB aF lässt sich der Grundsatz entnehmen, dass Verlängerungsklauseln den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen, wenn sie eine automatische Verlängerung um die Hälfte der vorher - wirksam - vereinbarten Vertragszeit vorsehen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 40/19, BGHZ 226, 20 Rn. 45). Da hier wirksam zunächst eine Vertragszeit von 24 Monaten vereinbart wird, begegnet eine Regelung, nach der sich diese Vertragszeit mangels Kündigung um zwölf Monate - also um die Hälfte der Erstlaufzeit - verlängert, keinen Bedenken (vgl. BGH aaO).
Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit der Kündigungsfrist ist das Verhältnis von deren Länge zur ersten Laufzeit und zur Dauer der Verlängerung des Vertrags (BGH aaO Rn. 48). Die im Streitfall vorgesehene Kündigungsfrist beträgt zwölf Wochen und damit weniger als ein Achtel der ursprünglichen Laufzeit und weniger als ein Viertel der Laufzeitverlängerung. Es ist nicht ersichtlich, dass es einem Kunden der Beklagten dadurch unangemessen erschwert wird, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu beenden (vgl. BGH aaO). Dieser hat nach dem Abschluss der kostenpflichtigen 24-monatigen Mitgliedschaft - welcher im Übrigen nicht darauf hindeutet, dass dem "Risiko", "frühzeitig" bei der Partnersuche erfolgreich zu sein, besondere Bedeutung zukommt - über 21 Monate Zeit, den Dienst der Beklagten zu testen, so dass er relativ gut abschätzen kann, ob er in den letzten zwölf Wochen der Erstlaufzeit (s)einen langfristigen Partner finden wird oder nicht. Außerdem profitiert er, wenn er nicht kündigt, weiterhin von dem bei einer Erstlaufzeit von 24 Monaten vorgesehenen spürbar ermäßigten Monatspreis, der dann auch für die weiteren zwölf Monate gültig ist (zum pekuniären Vorteil des Kunden bei vergleichsweise langer Vertragsdauer vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916 Rn. 13).
Wie das Oberlandesgericht weiter zutreffend und von der Revision des Klägers unbeanstandet dargelegt hat, sind die Bedingungen der Vertragsverlängerung für den Kunden auch klar und verständlich. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor.
III.
Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Oberlandesgericht hat die Unwirksamkeit der vorgesehenen Vertragsverlängerung um ein Jahr bei den Vertragsmodellen mit einer Erstlaufzeit von sechs Monaten frei von Rechtsfehlern bejaht. Beträgt die Erstlaufzeit zwölf Monate, stellt sich die Verlängerung um weitere zwölf Monate bei Nichtkündigung des Vertrags bis spätestens zwölf Wochen vor dem Ablauf der Erstlaufzeit hingegen nicht als unangemessene Benachteiligung dar.
1. Beide Vertragsmodelle fallen in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB aF. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt auch hier nicht vor.
2. Wie bereits ausgeführt, sind Regelungen über Kündigungen und Vertragslaufzeiten, die einer Prüfung nach § 309 Nr. 9 BGB aF standhalten, gleichwohl nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. Juni 2018 aaO) einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB unterworfen. Fehlt es - wie hier - an einem gesetzlichen Leitbild für den in Rede stehenden Vertragstyp, ist die Angemessenheit nicht am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu prüfen, sondern anhand einer Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, NJW 2010, 2942 Rn. 17).
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senat, Urteile vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 17 und vom 7. Juni 2018 aaO Rn. 23; BGH, Urteile vom 15. April 2010 aaO Rn. 18; vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, NJW 2019, 757 Rn. 49 und vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 43). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders, die von einigem Gewicht sein muss (Senat, Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 Rn. 54 und vom 27. Januar 2022 - III ZR 12/21, NJW-RR 2022, 625 Rn. 43), durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 15. April 2010 aaO).
Ist die Bestimmung nach dem spezielleren § 309 BGB aF wirksam, kann sich die Unangemessenheit allerdings nur aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1987 - VIII ZR 251/86, BGHZ 100, 373, 378 f und vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95, NJW 1997, 739, 740; Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431 Rn. 25). Es ist unzulässig, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten des konkret zu beurteilenden Vertragstyps ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu "auf den Kopf zu stellen" (BGH, Urteile vom 29. April 1987 und vom 4. Dezember 1996; Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012; jew. aaO). Gesichtspunkte, die der Gesetzgeber bei Aufstellung der Regelwertung bereits berücksichtigt hat, können für sich genommen bei einer Beurteilung nach § 307 BGB keine gegenteilige Bewertung tragen (Staudinger/Wendland, BGB, Neubearbeitung 2022, § 307 Rn. 12). Die Einschränkung der Dispositionsfreiheit, die mit einer einjährigen Verlängerungsklausel einhergeht und die der Gesetzgeber im Blick hatte, ist deshalb für sich allein kein hinreichender Grund, die Regelung nach der Generalklausel für unwirksam anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 aaO; Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 aaO). Das Gleiche gilt für die Gefahr, dass die Vertragsverlängerung übersehen und daher die Kündigung vergessen wird; auch diesen Aspekt hat der Gesetzgeber bereits in seine Entscheidung einbezogen (BGH, Urteil vom 15. April 2010 aaO Rn. 23; Regierungsentwurf zu einem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBGesetz), BT-Drucks. 7/3919 S. 37).
Aus § 309 Nr. 9 BGB aF kann nicht ein allgemeiner Rechtsgedanke dahingehend abgeleitet werden, nur im Verhältnis zur Erstlaufzeit erheblich kürzere Verlängerungszeiten seien gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 aaO Rn. 21). Es trifft zwar zu, dass das Interesse des Kunden am Erhalt seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit und am Schutz vor ungewollten finanziellen Belastungen bei der Beurteilung von Verlängerungsklauseln grundsätzlich stärker ins Gewicht fällt als bei der Prüfung der Angemessenheit der Erstlaufzeit. Hieraus folgt, dass in der Regel nur eine hinter der Erstlaufzeit zurückbleibende Verlängerungszeit angemessen ist. Ist jedoch die Erstlaufzeit deutlich kürzer als ein Jahr, ist eine über die Erstlaufzeit hinausgehende Verlängerungszeit nicht in jedem Fall als unwirksam anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verlängerung nicht über die in § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB aF genannte und auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift als Richtschnur anzusehende Höchstgrenze von einem Jahr hinausgeht (BGH aaO). Das erhellt, dass eine Verlängerungsklausel zwar nicht stets schon dann unangemessen ist, wenn das Volumen der mit ihr einhergehenden finanziellen Belastung dem Volumen des ursprünglichen Vertrags entspricht oder dem nahekommt. Unbeschadet dessen und trotz des Umstands, dass Vereinbarungen über das zu zahlende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (BGH aaO Rn. 22), kann sich das Unangemessenheitsverdikt einer Verlängerungsklausel jedoch aus der Höhe der mit ihr verbundenen finanziellen Belastung ergeben (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 aaO).
3. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, nach der sich eine Premium-Mitgliedschaft mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten um weitere zwölf Monate verlängert, sofern nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der sechsmonatigen Erstlaufzeit gekündigt wird, die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und daher unwirksam ist.
a) Hierbei ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts aufseiten der Vertragspartner der Beklagten zu berücksichtigen, dass das Volumen der mit der Vertragsverlängerung um ein Jahr einhergehenden finanziellen Belastung doppelt so hoch ist als dasjenige der Erstlaufzeit von sechs Monaten und diese finanzielle Belastung, die außerdem höher ist als die Vergütung bei einem Zwölf-Monats-Vertrag, ersichtlich nicht im Interesse der typischen Premium-Kunden der Beklagten liegt. Denn ihnen geht es bei der Nutzung des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstes um die Partnerfindung im Sinne eines einmaligen Erfolgs; ist der Partner gefunden und die Paarbeziehung eingegangen, ist deren Interesse an der (Weiter-)Nutzung des Dienstes der Beklagten erloschen, weil der Dienst für die Aufrechterhaltung einer eingegangenen Paarbeziehung bestenfalls wirkungslos, eher sogar kontraproduktiv ist. Das wiederum führt dazu, dass die typischen Premium-Kunden, die vor der Frage stehen, ob sie kündigen oder den Vertrag weiterlaufen lassen, gegebenenfalls abschätzen müssen, ob sie während der zwölfwöchigen Kündigungsfrist voraussichtlich noch einen Partner finden werden oder nicht. Diese Prognose ist bei typisierter Betrachtung umso schwieriger zu treffen, je kürzer der Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und Kündigungszeitpunkt bemessen ist - am schwierigsten somit beim Vertragsmodell mit einer Erstlaufzeit von sechs Monaten, weil man hier nur gut drei Monate lang den Dienst der Beklagten testen und mit potentiellen Partnern Erfahrungen sammeln kann.
aa) Anders als die Revision der Beklagten meint, hat das Oberlandesgericht den typischen Premium-Kunden der Beklagten und damit den typischen Vertragszweck rechtsfehlerfrei bestimmt. Das gilt insbesondere, soweit es sich darauf gestützt hat, die Beklagte vermarkte ihren Dienst mit guten Erfolgschancen bei der Partnersuche, indem sie ihn mit den Slogans "Alle 11 Minuten verliebt sich ein Single mit P. " und "9 von 10 P.
-Paaren bleiben zusammen" sowie mit "200.000 glücklichen Ehen" und damit mit langfristigen Erfolgen ihrer Vermittlung bewerbe, und daran anschließt, nach dem objektiv erkennbaren Vertragszweck des typischen Kunden der Beklagten müsse diese sich daran festhalten lassen, wie sie selbst mit der von ihr angebotenen Dienstleistung an die Öffentlichkeit trete und den typischen Kunden portraitiere, so dass zugrunde zu legen sei, dass ihr Dienst im Regelfall auf die einmalige erfolgreiche Partnerfindung gerichtet sei.
bb) Mit der Heranziehung der "konkreten Werbepraktiken" der Beklagten hat das Oberlandesgericht - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht auf den Vertragsschluss begleitende Umstände im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB abgestellt. Vielmehr steht außer Frage, dass eine Werbung, die sich - wie hier an die breite Öffentlichkeit richtet, den Kreis der von dem beworbenen Angebot regelmäßig und typischerweise angesprochenen Personen (mit-)bestimmt. Ihre Heranziehung bei der Entscheidung (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist daher, nachdem der Kläger einschlägigen Vortrag schon in der Klageschrift gehalten hat, nicht zu beanstanden. Dass die Werbeinhalte den Adressaten keinen bestimmten Erfolg versprechen und es sich bei den Verträgen daher nicht um Werkverträge handelt, hat das Oberlandesgericht gesehen und beachtet.
cc) Anders als die Revision der Beklagten geltend macht, lässt sich rechtlich nicht mit Erfolg argumentieren, der Kunde, der sich vor Ablauf der Kündigungsfrist außerstande sehe zu prognostizieren, ob er innerhalb der nächsten zwölf Wochen einen Partner finden werde, könne und werde die Premium-Mitgliedschaft prophylaktisch kündigen und bei Ausbleiben des gewünschten Erfolgs einen neuen Vertrag mit der Beklagten schließen beziehungsweise seine ausgesprochene Kündigung widerrufen. Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass der Kunde nicht sicher sein kann, dass der Abschluss eines Neuvertrags mit denselben Konditionen möglich sein werde und sich ein Neuvertrag nahtlos und ohne besonderen Aufwand an den gekündigten Vertrag (etwa im Hinblick auf die Angaben im rund 80 Fragen umfassenden P. -Fragebogen, die Partnerschafts-Persönlichkeit auf der Plattform und bereits angebahnte Kontakte) anschließen könne. Außerdem sind Kündigungserklärungen nicht frei widerruflich; eine Rücknahme der Kündigung ist nach deren Zugang nur durch einen Vertrag mit dem Kündigungsempfänger möglich (vgl. nur Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Vorb. v. § 346 Rn. 9).
dd) Entgegen der Revision der Beklagten hat das Oberlandesgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten nicht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen. Es hat ausdrücklich berücksichtigt, dass die Beklagte auf Nummer 6.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("P. schuldet lediglich die Bereitstellung der IT-Dienstleistungen zur automatischen Vermittlung von Kontakten, nicht den Erfolg") verwiesen hat, und außerdem ausgeführt, es möge nicht ausgeschlossen sein, dass es auch Kunden gebe, die das Portal weiterhin aktiv zur Partnersuche nutzten, obwohl sie bereits einen Partner gefunden hätten, weil sie die getroffene Partnerwahl noch für vorläufig hielten oder sie ohnehin nie den einen Erfolg angestrebt hätten. Daran wird deutlich, dass das Oberlandesgericht das von der Revision der Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dass es - aus den vorstehend genannten Erwägungen - nicht zu dem Ergebnis gekommen ist, das Interesse an der fortgesetzten Nutzung der Plattform sei das einzig typisierungsfähige Interesse der Nutzergemeinschaft und daher für die Abwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB allein maßgeblich, die von den Nutzern mit der Kontaktaufnahme verfolgten Zwecke seien derart heterogen, dass sie sich jeder Typisierung entzögen, P. als Plattform zur Kontaktaufnahme nutzen zu können, sei somit das allein maßgebliche Kundeninteresse,
das auch durch Eingehung einer langfristigen Beziehung nicht beeinträchtigt werde, verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt einer Partei weder einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht nur in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2), noch umfasst es einen Anspruch darauf, dass das Gericht dem Vorbringen eines Beteiligten folgt (BVerfGE 115, 166, 180).
b) Aufseiten der Beklagten ist nach den ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts primär deren Interesse an einer langfristigen Kundenbindung und der damit einhergehenden Beitragszahlung zu berücksichtigen. Dabei versteht es sich von selbst, dass die Beklagte sich als Wirtschaftsunternehmen in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen zugunsten einer vertraglichen Gestaltung entscheidet und bei der Ausgestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf achtet, ihre Dienstleistung - wie sie selbst vorträgt - zu vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen dauerhaft am Markt anbieten zu können. Aufgrund des von ihr zu bestreitenden Personal- und Sachaufwands führt sie - mit Recht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19, BGHZ 223, 225 Rn. 22) - auch "finanzielle Planungssicherheit" als einen weiteren zu ihren Gunsten sprechenden Belang ins Feld. Darüber hinaus ist die - für sie mit erhöhtem finanziellen Aufwand verbundene - besondere Leistungsdichte zu Vertragsbeginn zu veranschlagen, auf die sie in anderem Zusammenhang aufmerksam gemacht hat; gemeint sind hier erhebliche "Anlaufarbeiten", namentlich die ausführliche Analyse der Partnerschafts-Persönlichkeit und der "Profil-Check".
c) Wägt man die gewichtigen Interessen der Beklagten und ihrer Kunden gegeneinander ab, so ergibt sich, dass bei dem Vertragsmodell mit einer Erstlaufzeit von sechs Monaten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Regelung, nach der sich diese Verträge um weitere zwölf Monate verlängern, falls nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt wird, die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und daher unwirksam ist. Bei diesem Vertragsmodell ist die finanzielle Belastung für alle Kunden, die nicht (fristgerecht) kündigen, während der Vertragsverlängerung doppelt so hoch als während der Erstlaufzeit des Vertrags. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass die Beklagte bei diesen Verträgen von denjenigen Kunden, die nicht schon relativ kurz nach Vertragsbeginn unter Einhaltung der zwölfwöchigen Kündigungsfrist kündigen, ihr somit für das aktuelle und gegebenenfalls auch für das folgende Geschäftsjahr "finanzielle Planungssicherheit" verschaffen und die die vorbeschriebenen "Anlaufarbeiten" nur einmal verursachen, insgesamt mehr verlangt als von denjenigen Kunden, die fristgerecht kündigen - die Beklagte dadurch zunächst in finanzieller Ungewissheit lassen - und erst bei Ablauf der sechsmonatigen Erstlaufzeit mit ihr einen zweiten Vertrag mit einer (weiteren) Erstlaufzeit von zwölf Monaten zu den vorgenannten Konditionen schließen, bei dem nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die "Anlaufarbeiten" dann ein weiteres Mal zu leisten sind. Diejenigen Kunden, für die es - wie unter Buchstabe a dargelegt am schwierigsten ist zu prognostizieren, ob sie während der zwölfwöchigen Kündigungsfrist voraussichtlich noch einen langfristigen Partner finden werden oder nicht, und die nicht kündigen, werden hier "über Gebühr" benachteiligt, ohne dass dies durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre.
4. Bei den Vertragsmodellen mit einer Erstlaufzeit von zwölf Monaten lässt sich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hingegen nicht feststellen. Das Volumen der mit der Vertragsverlängerung um ein Jahr einhergehenden finanziellen Belastung ist hier nicht höher als dasjenige während der Erstlaufzeit von einem Jahr. Des Weiteren sind diejenigen Kunden, die nicht fristgerecht zum Ende des ersten Jahres kündigen, der Beklagten somit "finanzielle Planungssicherheit" verschaffen und die die vorbeschriebenen "Anlaufarbeiten" nur einmal verursachen, finanziell nicht schlechter gestellt als diejenigen Kunden, die fristgerecht kündigen und erst bei Ablauf der zwölfmonatigen Erstlaufzeit mit der Beklagten einen zweiten Vertrag mit einer (weiteren) Erstlaufzeit von zwölf Monaten zu den vorgenannten Konditionen schließen. Für diejenigen Kunden, die Gelegenheit hatten, den Dienst der Beklagten über neun Monate zu testen und mit potentiellen Partnern Erfahrungen zu sammeln, ist es zudem weit weniger schwierig abzuschätzen, ob sie in den letzten zwölf Wochen der Erstlaufzeit noch einen langfristigen Partner finden werden oder nicht. In Anbetracht der dargestellten gewichtigen Interessen der Beklagten ist deswegen hier eine unangemessene Benachteiligung zu verneinen.
C.
Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen.
Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Oberlandesgericht die Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf Verträge mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von einem Jahr bezogen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil diese aufgrund des festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind.
Herrmann Arend Böttcher Herr Liepin Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2023 - 3 MK 2/21 - Verkündet am: 17. Juli 2025 Bachmann, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle