Paragraphen in 3 StR 367/19
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2 | 349 | StPO |
1 | 304 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 367/19 BESCHLUSS vom 3. März 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:030320B3STR367.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2020 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Januar 2020 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2019 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben, das am 21. Februar 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. 2 Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 3 StR 253/04, juris Rn. 2 mwN).
Schäfer Anstötz Spaniol Paul Ri'in am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer Vorinstanz: Oldenburg, LG, 19.02.2019 - 630 Js 43516/16 4 KLs 29/18
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