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8 W (pat) 24/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 24/14 Verkündet am 15. November 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 102 829.7 …

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Heimen und Dipl.-Ing. Brunn BPatG 154 05.11 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2014 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibungsseiten 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie angemeldet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Patentanmeldung 10 2011 102 829.7 mit der Bezeichnung „Sperrvorrichtung des Rückwärtsganges eines Kraftfahrzeuggetriebes“ ist am 30. Mai 2011 beim Deutschen Patent-und Markenamt eingereicht worden.

Auf einen Prüfungsbescheid vom 3. Juli 2012 hat die Anmelderin u. a. einen Satz geänderter Patentansprüche vorgelegt.

Die Prüfungsstelle für Klasse F16H führte am 27. Mai 2014 eine Anhörung durch, in der die Anmelderin erneut geänderte Patentansprüche 1 bis 14 vorgelegt hat.

Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung im Zuge der Anhörung mit Beschluss vom 27. Mai 2014 zurückgewiesen, weil die im geltenden Patentanspruch 1 vorgenommenen Änderungen unzulässig seien, da sie den Gegenstand der Anmeldung erweiterten (§ 38 PatG). Im Einzelnen betreffe dies die Aufnahme des Merkmals, welches auf ein Trägerteil (13) im geltenden Patentanspruch 1 gerichtet sei, da den ursprünglichen Unterlagen ein beliebig ausgestaltetes Trägerteil nicht entnommen werden könne.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin erachtet es gemäß Beschwerdebegründung vom 25. August 2015 als zulässig, das Trägerteil als weiteres Bauteil in beschränkender Weise in den neu formulierten Patentanspruch 1 aufzunehmen, jedoch ohne den beschreibenden Zusatz „rohrförmig“, was im Beschluss der Prüfungsstelle als unzulässige Erweiterung gerügt worden war.

Die Beschwerdeführerin stellt zur Begründung ihrer Auffassung insbesondere auf zwei Textstellen der ursprünglichen Beschreibung ab; diese sind in ihrem Beschwerdeschriftsatz (S. 6) auch wie folgt zutreffend zitiert:

„Das Kernteil und das Sperrteil sind zweckmäßigerweise jeweils rohrförmig ausgestaltet und auf einem rohrförmig gebildeten Trägerteil hintereinander angeordnet“, gemäß S. 3 vorletzter Abs. der ursprünglichen Beschreibung bzw. weiterhin gemäß S. 6 letzter Abs. (bis S. 7, 1 Zeile) „Im Inneren des Sperrteils 2 ist vorzugsweise konzentrisch zu diesem ein rohrförmiges, an der Seite des freien Endes des ersten Gehäuseabschnittes 16 durch eine vorzugsweise radial verlaufende Wand verschlossenes Trägerteil 13 angeordnet, das (…).

Mit Zwischenbescheid vom 12. Mai 2016 wurde der Anmelderin und Beschwerdeführerin die vorläufige Bewertung der Sache durch den Berichterstatter zur Kenntnis gegeben, wonach der geltende Anspruch 1 durch Fortlassen des Begriffs „rohrförmig“ vor „Trägerteil“ als unzulässig erweitert zu betrachten sei. Jedoch könne der geltende Anspruch 1 im Übrigen als insoweit patentfähig gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik erachtet werden, so dass einer Patenterteilung lediglich die gerügte unzulässige Erweiterung entgegen stehe, was aber durch einen entsprechend geänderten Anspruch durch Einführung des Begriffs „rohrförmig“ vor „Trägerteil“ zu beseitigen wäre.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin dieser Beurteilung des Sachstands widersprochen und vorgetragen, dass eine unzulässige Erweiterung nicht vorliege, wobei hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung angeregt wurde.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin an dem geltenden Anspruchssatz, Patentansprüche 1 bis 14, wie überreicht in der Anhörung vor der Prüfungsstelle für F 16 H des Deutschen Patent-und Markenamts festgehalten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Sperrvorrichtung zum Verhindern des Einlegens des Rückwärtsgangs des Getriebes eines Kraftfahrzeuges, mit einem in einem Gehäuse (1) angeordneten Sperrteil (2), das zwischen einer ersten und einer zweiten Position bewegbar ist, wobei das Sperrteil (2) in der ersten Position die Bewegung eines Getriebeteiles (15) des Getriebes verhindert und in der zweiten Position die Bewegung des Getriebeteiles (15) zulässt, wobei in dem Gehäuse (1) ferner ein Trägerteil (13) und ein Sensor (8) zur Anzeige des eingelegten Rückwärtsganges vorgesehen sind, wobei das Sperrteil (2) in dem Gehäuse (1) in einer axialen Richtung bewegbar ist und der Bewegung eines Kernteiles (3) folgt, das ebenfalls in der axialen Richtung durch eine in dem Gehäuse (1) angeordnete Elektromagnetanordnung (18) bewegbar ist, deren Wicklung (5) das Kernteil (3) umgibt, und dass die Elektromagnetanordnung (18) und dass Sperrteil (2) vor Verschmutzungen geschützt dicht in einer Kammer (9) des Gehäuses (1) angeordnet sind, wobei der Sensor (8) an einem in dem Trägerteil (13) angeordneten Haltestab 24 befestigt ist und über eine Signalleitung (20) an eine Steuereinheit (19) angelegt ist, wobei eine Leiterplatte (11) die Steuereinheit (19) aufweist, und wobei eine Signalleitung (20) durch den Haltestab 24 zur Leiterplatte (11) verläuft.“

Zu den geltenden, dem Hauptanspruch nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 14 wird auf die Akten verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin noch einmal auf den vorletzten Absatz auf Seite 3 der ursprünglichen Unterlagen (entspricht Abs. [0011] der entsprechenden Offenlegungsschrift) hingewiesen, wonach Kernteil und Sperrteil zweckmäßigerweise jeweils rohrförmig ausgestaltet und auf einem rohrförmig ausgebildeten Trägerteil hintereinander angeordnet sein sollen. Diese Passage erachtet die Anmelderin als den zentralen Satz, wobei sie auf eine Formulierung zwei Absätze vor diesem verweist, die mit den Worten „Bei einer bevorzugten Ausgestaltung der Erfindung ist …“ eingeleitet wird.

Die Anmelderin folgert hieraus, dass damit die Beschreibung eines ganz bestimmten Ausführungsbeispiels beginne, welches in sich widerspruchsfrei auszulegen sei, d. h. dass die für Kern- und Sperrteil expressis verbis beschriebene „zweckmäßigerweise“ rohrförmige Ausgestaltung auch für das rohrförmig ausgebildete Trägerteil in dieser fakultativen Weise zu lesen und zu verstehen sei, zumal dies lediglich im Rahmen einer Vorteilsbeschreibung und nicht etwa in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung so ausgeführt sei. Nachdem Kernteil und Sperrteil „zweckmäßigerweise“ rohrförmig ausgebildet sein sollen und diese mit dem weiteren Bauteil, dem Trägerteil in Beziehung stehen würden, müsse dieses Trägerteil zwangsläufig auch fakultativ rohrförmig i. S. v. „zweckmäßigerweise rohrförmig“ ausgebildet sein, denn nur diese Offenbarung entnehme der Fachmann diesen Beschreibungsstellen, während eine andere Auslegung lediglich das Ergebnis der philologischen Deutung sei, bei der den sprachlichen Ausführungen im Einzelnen zu viel Gewicht beigemessen werde.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent-und Markenamtes vom 27. Mai 2014 aufzuheben und das Patent gemäß Hauptantrag, eingereicht in der Anhörung vom 27. Mai 2014, zu erteilen,

hilfsweise das Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibungsseiten 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie angemeldet.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

„Sperrvorrichtung, zum Verhindern des Einlegens des Rückwärtsgangs des Getriebes eines Kraftfahrzeuges, mit einem in einem Gehäuse (1) angeordneten Sperrteil (2), das zwischen einer ersten und einer zweiten Position bewegbar ist, wobei das Sperrteil (2) in der ersten Position die Bewegung eines Getriebeteiles (15) des Getriebes verhindert und in der zweiten Position die Bewegung des Getriebeteiles (15) zulässt, wobei in dem Gehäuse (1) ferner ein rohrförmiges Trägerteil (13) und ein Sensor (8) zur Anzeige des eingelegten Rückwärtsganges vorgesehen sind, wobei das Sperrteil (2) in dem Gehäuse (1) in einer axialen Richtung bewegbar ist und der Bewegung eines Kernteiles (3) folgt, das ebenfalls in der axialen Richtung durch eine in dem Gehäuse (1) angeordnete Elektromagnetanordnung (18) bewegbar ist, deren Wicklung (5) das Kernteil (3) umgibt, und dass die Elektromagnetanordnung (18) und das Sperrteil (2) vor Verschmutzungen geschützt dicht in einer Kammer (9) des Gehäuses (1) angeordnet sind, wobei der Sensor (8) an einem in dem rohrförmigen Trägerteil (13) angeordneten Haltestab (24) befestigt ist und über eine Signalleitung (20) an eine Steuereinheit (19) angelegt ist, wobei eine Leiterplatte (11) die Steuereinheit (19) aufweist und wobei eine Signalleitung (20) durch den Haltestab (24) zur Leiterplatte (11) verläuft.“

Zu den geltenden, den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag nachgeordneten Unteransprüchen 2 bis 14 wird auf die Akten verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die Einfügung des Ausdrucks „rohrförmiges“ bzw. „rohrförmigen‘“ jeweils vor dem Ausdruck „Trägerteil“.

Zur Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die folgenden Druckschriften in das Verfahren eingeführt worden:

D1: DE 10 2009 035 175 A1 D2: US 5 523 484 A.

In der ursprünglichen Beschreibung, Seite 1, 2. Abs. war noch die DE 43 37 524 A1 als Stand der Technik genannt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als sie zur Erteilung mit den Unterlagen gemäß Hilfsantrag führt, weil der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag auf der ursprünglichen Offenbarung beruht und eine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 bis 5 PatG beschreibt, während der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Formulierungen zum Inhalt hat, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern (§ 38 PatG) und dieser Anspruch daher nicht gewährbar ist.

1. Die auf ein Trägerteil gerichteten Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag stellen auf ein beliebig ausgestaltetes Trägerteil ab, das der ursprünglichen Offenbarung nicht entnommen werden kann. Damit wird der Gegenstand der Anmeldung erweitert, so dass der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und damit auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 nicht gewährbar sind und daher einer Patenterteilung nicht zu Grunde gelegt werden können.

Die von der Anmelderin zitierten Textstellen (S. 3, vorletzter Absatz und S. 6 letzter Absatz der ursprünglichen Unterlagen) sagen beide zweifelsfrei aus, dass das Trägerteil „rohrförmig“ ist (vgl. Textstelle S. 6, letzter Abs.) bzw. „rohrförmig ausgebildet“ ist (vgl. Textstelle S. 3, vorl. Abs.). Die Textstelle gemäß S. 3, vorl. Abs. der ursprünglichen Beschreibung lässt lediglich die Ausgestaltung des Kernteils und des Trägerteils offen, indem diese „zweckmäßigerweise“ jeweils rohrförmig ausgestaltet sein sollen und demzufolge auch anders ausgeführt sein können. Nach der Textstelle gemäß S. 6, letzter Abs. soll im Inneren des Sperrteils ein (zwingend und ausschließlich) rohrförmiges Trägerteil vorzugsweise konzentrisch zum (Inneren des) Sperrteils angeordnet sein, was wiederum auch eine z. B. exzentrische Anordnung erlaubt und offen lässt. Das Trägerteil selbst soll rohrförmig ausgebildet und durch eine vorzugsweise radiale Wand verschlossen sein, was z. B. offen lässt, ob die Wand durchgängig oder mit Unterbrechungen ausgebildet ist.

In den ursprünglichen Ansprüchen kommt das Trägerteil erstmalig in Anspruch 4 als rohrförmig ausgebildetes Trägerteil vor. In den Ansprüchen 10, 11, 13 und 14 wird dann das Trägerteil mit gleicher Bezugsziffer „13“ mit einem jeweils bestimmten Artikel, jedoch ohne den beschreibenden Zusatz „rohrförmig“ genannt. Die ursprünglichen Ansprüche 10, 11, 13 und 14 beziehen sich zwar jeweils auf einen der Ansprüche „1 bis …“ bzw. “2 bis …“und damit auch auf die Ansprüche 1 bis 3, in denen das rohrförmige Trägerteil nicht genannt ist. Allerdings erfolgt in den Ansprüchen 10, 11, 13 und 14 die Nennung des Trägerteils immer mit dem bestimmten Artikel, so dass der Bezug auf die erstmalige Nennung des „rohrförmigen Trägerteils“ in Anspruch 4 eindeutig hergestellt wird und die Rückbezüge der Ansprüche 10, 11, 13 und 14 auf die Ansprüche 1, 2 und 3 daher als fehlerhaft anzusehen sind. Dieses Verständnis entspricht auch dem, was sich aus dem Gesamtzusammenhang der sonstigen Unterlagen der Patentanmeldung ergibt. Denn an keiner Stelle ist dort ein Hinweis auf ein nicht rohrförmiges Teil zu entnehmen.

Die übrigen Textstellen der Beschreibung sowie die maßgeblichen Zeichnungsfiguren (Fig. 1, 2) lassen ebenfalls ein anders als rohrförmig ausgebildetes Trägerteil nicht erkennen.

Insgesamt werden in der ursprünglichen Beschreibung häufig fakultative, z. B. mit „zweckmäßigerweise“ o. ä. eingeleitete Formulierungen verwendet, die jedoch nie in Verbindung mit dem Bauteil „Trägerteil“ erscheinen und zu diesem auch an keiner Stelle der Beschreibung einen Zusammenhang herstellen.

Der Ausdruck „rohrförmiges Trägerteil“ lässt sich auch nicht in zwei Merkmale wie etwa „rohrförmig“ und „Trägerteil“ trennen. Vielmehr gehören diese beiden Begriffe im vorliegenden Fall zusammen, denn sie führen unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen insoweit zu einer technisch sinnvollen und zweckmäßigen Lösung, als z. B. Kernteil und Sperrteil nicht die gleiche Formgebung aufweisen müssen und auch nicht die gleiche Form wie das Trägerteil haben müssen, während ein rohrförmiges Trägerteil immer als Bauteil mit einem inneren Hohlraum verstanden werden muss, weil es nur dann auch geeignet ist, anderen und weiteren Bauteilen wie z. B. einem Sensorkopf (8) und einem Haltestab (24) in seinem Inneren Platz zu bieten (vgl. ursprüngl. Beschreibung S. 6, letzter Abs. bis S. 7, erster Abs. sowie S. 9, 1. Abs. und Fig. 1, 2). Somit erlaubt der Gesamtzusammenhang der ursprünglichen Unterlagen keine Zwischenverallgemeinerung des Begriffs „rohrförmiges Trägerteil“ in ein „Trägerteil“ beliebiger, z. B. plattenförmiger Ausgestaltung.

Demgemäß vermag auch die Argumentation der Anmelderin nicht durchgreifen, welche im Hinblick auf den vorletzten Absatz auf Seite 3 der ursprünglichen Unterlagen (Abs. (0011] der entsprechenden Offenlegungsschrift) noch auf die Ausführungen zwei Absätze vorher (ursprüngl. Unterlagen, S. 3, 3. Abs. bzw. Abs. [0009] der Offenlegungsschrift) verweist, wonach die dort verwendete Formulierung „Bei einer bevorzugten Ausgestaltung der Erfindung …“ die Beschreibung eines speziellen Ausführungsbeispiels einleite, welches implizit auch ein beliebig ausgestaltetes Trägerteil kennzeichne. Wie oben dargelegt gibt der Gesamtzusammenhang der ursprünglichen Unterlagen keinen Anlass, von einem anderen als den beschriebenen und dargestellten rohrförmig ausgestalteten Trägerteil auszugehen. Wie sich für den maßgeblichen Fachmann, einem Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Kraftfahrzeug-Getriebeeinrichtungen aus den ursprünglichen Unterlagen zweifelsfrei und ohne weiteres erschließt, bedient sich die ursprüngliche Offenbarung der Anmeldung ausschließlich eines Trägerteils, welches weitere Bauteile in seinem Innern aufnehmen kann. Diese Eigenschaft wird von dem beschriebenen und dargestellten rohrförmigen Bauteil auf einfache Weise in vollem Umfang erfüllt.

Nach alledem führt ein Fortlassen des Begriffs „rohrförmig“ vor dem Ausdruck „Trägerteil“ im Wortlaut des Hauptanspruches zu einer unzulässigen Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes.

2. Der Anmeldungsgegenstand nach dem zulässigen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 bis 5 PatG dar.

2.1 Gegenstand der vorliegenden Patentanmeldung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist eine Sperrvorrichtung zum Verhindern des Einlegens des Rückwärtsganges eines Kraftfahrzeuggetriebes.

Gemäß Seite 2, 2. Abs. der geltenden Beschreibung wird darauf hingewiesen, dass im Fahrbetrieb manchmal der Fall eintreten kann, dass der Fahrer den Rückwärtsgang noch bei einer relativ hohen (Vorwärts-) Geschwindigkeit einlegt, was zu erheblichen Getriebeschäden führt.

Auch ist eine Elektromagnetanordnung zur Aktivierung und Deaktivierung des Sperrglieds bereits bekannt, welche zum Sperren des Rückwärtsganges Verwendung findet, wobei hier normalerweise die Aktivierung und die Steuerung der Elektromagnetanordnung von außen her eingeleitet wird und die Anzeige des Rückwärtsganges einen eigenen Schalter oder Sensor erforderlich macht (S. 2, 3. Abs.).

Gemäß S. 2, 4. Abs. der Beschreibung wird die Aufgabe des vorliegenden Anmeldungsgegenstandes darin gesehen, eine sicher funktionierende Sperrvorrichtung zum Verhindern des Einlegens des Rückwärtsganges eines Kraftfahrzeuggetriebes zu schaffen.

Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht vorgelegte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beschreibt eine Sperrvorrichtung mit den in der nachfolgenden Merkmalsgliederung aufgeführten Merkmalen:

1. Sperrvorrichtung zum Verhindern des Einlegens des Rückwärtsganges des Getriebes eines Kraftfahrzeuges.

2. Die Sperrvorrichtung weist ein in einem Gehäuse angeordnetes Sperrteil auf.

2.1 Das Sperrteil ist zwischen einer ersten und einer zweiten Position bewegbar.

2.2 Das Sperrteil verhindert in der ersten Position die Bewegung eines Getriebeteils und lässt in der zweiten Position die Bewegung des Getriebeteils zu.

2.3 Das Sperrteil ist in dem Gehäuse in einer axialen Richtung bewegbar.

2.4 Das Sperrteil folgt der Bewegung eines Kernteils.

2.4.1 Das Kernteil ist ebenfalls in der axialen Richtung durch eine in dem Gehäuse angeordnete Elektromagnetanordnung bewegbar.

2.4.1.1 2.4.1.2 Die Wicklung der Elektromagnetanordnung umgibt das Kernteil. Die Elektromagnetanordnung und das Sperrteil sind vor Verschmutzungen geschützt dicht in einer Kammer des Gehäuses angeordnet.

3. In dem Gehäuse sind ferner ein rohrförmiges Trägerteil und ein Sensor zur Anzeige des eingelegten Rückwärtsganges vorgesehen.

3.1 Der Sensor ist an einem in dem rohrförmigen Trägerteil angeordneten Haltestab befestigt.

3.2 Der Sensor ist über eine Signalleitung an eine Steuereinheit angelegt.

3.2.1 Eine Leiterplatte weist die Steuereinheit auf.

3.2.2 Eine Signalleitung verläuft durch den Haltestab zur Leiterplatte.

Die Aufgabe soll mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag durch eine Sperrvorrichtung zum Verhindern des Einlegens des Rückwärtsgangs des Getriebes eines Kraftfahrzeugs gelöst werden (Merkmal 1.), welches als wesentliches Bauteil ein in einem Gehäuse angeordnetes Sperrteil aufweist (Merkmal 2.), das seinerseits zwischen einer ersten und einer zweiten Position bewegbar ist (Merkmal 2.1). Dieses Sperrteil lässt nach Merkmal 2.2 in der zweiten Position die Bewegung eines Getriebeteils zu, während es in der ersten Position die Bewegung des Getriebeteils verhindert und damit ein Schalten unterbindet, wobei das Sperrteil nach Merkmal 2.3 hierzu in dem Gehäuse in axialer Richtung bewegbar ist. Dabei folgt das Sperrteil der Bewegung eines Kernteils (Merkmal 2.4), welches seinerseits nach Merkmal 2.4.1 ebenfalls in der axialen Richtung bewegbar ist und zwar durch eine in dem Gehäuse angeordnete Elektromagnetanordnung. Dabei umgibt die Wicklung der Elektromagnetanordnung das Kernteil (Merkmal 2.4.1.1), welches sich gemäß S. 7, 2. Abs. der Beschreibung axial an das Sperrteil anschließt, wobei die beiden Baueinheiten Elektromagnetanordnung und Sperrteil nach Merkmal 2.4.1.2 vor Verschmutzungen geschützt dicht in einer Kammer des Gehäuses angeordnet sind.

In diesem Gehäuse sind nach Merkmal 3. ferner noch ein rohrförmiges Trägerteil und ein Sensor zur Anzeige des eingelegten Rückwärtsganges vorgesehen, wobei der Sensor nach Merkmal 3.1 an einem in dem rohrförmigem Trägerteil angeordneten Haltestab befestigt ist und nach Merkmal 3.2 über eine Signalleitung an eine Steuereinheit angelegt ist. Hierbei ist nach Merkmal 3.2.1 eine Leiterplatte vorgesehen, die die Steuereinheit aufweist, wobei nach Merkmal 3.2.2 eine Signalleitung durch den Haltestab zur Leiterplatte verläuft. Die rohrförmige Ausgestaltung des Trägerteils ermöglicht dabei auf einfache Weise die Anordnung weiterer Bauteile (z. B. Sensor, Haltestab) in diesem Trägerteil.

Einen wesentlichen Vorteil einer derartigen Sperrvorrichtung sieht die Anmeldung gemäß Seite 3, 2. Abs. der Beschreibung darin, dass sowohl die (das Einlegen des Rückwärtsganges zur Unzeit verhindernde) Elektromagnetanordnung als auch der Mechanismus zum Detektieren des Rückwärtsganges in einer einzigen Einheit zusammengefasst sind, welche (durch ihr schützendes Gehäuse) so aufgebaut sind, dass Verschmutzungen, insbesondere durch Öl, vermieden werden.

2.2 Der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag ist in den ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.

Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 1 und wurde mit den Merkmalen 3. bis 3.2.2 (vgl. Merkmalsgliederung nach II.2.1) aus dem ursprünglichen Anspruch 14 sowie der ursprünglichen Beschreibung, Seite 9, 1. Abs. bis Seite 10, 1. Abs. in zulässiger Weise beschränkt. Die nachgeordneten Ansprüche 2 bis 13 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 13 zurück, während der geltende Anspruch 14 auf dem ursprünglichen Anspruch 15 beruht, so dass die geltenden Unteransprüche 2 bis 14 als zulässig zu betrachten sind.

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist neu.

Die Getriebegangssperrvorrichtung nach der D1 (DE 10 2009 035 175 A1) weist ein Kernteil sowie ein Trägerteil i. S. d. Anmeldungsgegenstandes nicht auf und wird von einer externen, außerhalb des Gehäuses der Vorrichtung angeordneten Steuer- und Regeleinheit angesteuert. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Stand der Technik nach D1 daher neben den auf das anmeldungsgemäße Kernteil gerichteten Merkmalen 2.4 bis 2.4.1 (vgl. Merkmalsgliederung II.2.1.) noch in den auf das Trägerteil und seine Einbauten gerichteten Merkmalen 3., 3.1 und 3.2.2.

Der Kolben einer Ventilanordnung für einen Dieselmotor nach D2 (US 5 523 684 A) befindet sich zusammen mit seiner ihn bewegenden Elektromagnetanordnung und seiner Steuereinheit in einem diese Bauteile schützenden gemeinsamen Gehäuse. Weitere gemeinsame Merkmale mit dem Anmeldungsgegenstand bestehen nicht, so dass sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag zumindest in den Merkmalen 1., 2., 2.2., 2.4 bis 2.4.1 und der Merkmalsgruppe 3. von dem Stand der Technik nach D2 unterscheidet.

Die Feststellvorrichtung für automatische Getriebe nach der DE 43 37 524 A1 liegt ebenfalls weiter ab, weil dort die Bewegbarkeit des Wählhebels erst durch Freigabe eines Eingriffsstiftes ermöglicht wird, die vom Betätigen der Fußbremse abhängt. Damit unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag in allen seinen Merkmalen von diesem Stand der Technik.

2.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der nächstkommende Stand der Technik wird durch die D1 gebildet, die u. a. eine Sperrvorrichtung zum Verhindern des Einlegens des Rückwärtsgangs des Getriebes eines Kraftfahrzeugs beschreibt (vgl. Abs. [0008] der D1), wobei die Sperrvorrichtung auch ein in einem Gehäuse angeordnetes Sperrteil (Sperrstift 18) aufweist (vgl. Fig. 1 und Abs. [0022]). Damit sind beim Stand der Technik nach D1 die Merkmale 1. und 2. des geltenden Patentanspruchs 1 (vgl. Merkmalsgliederung nach II.2.1.) verwirklicht. Auch ist das Sperrteil (18) zwischen einer ersten und einer zweiten Position bewegbar (vgl. Fig. 2, 3 und Abs. [0023]), wobei das Sperrteil in der ersten Position die Bewegung des Getriebeteils (Getriebegangschaltwelle 17) verhindert (Fig. 1, 2) und in der zweiten Position die Bewegung des Getriebeteils zulässt (Fig. 3), wie in den Merkmalen 2.1 und 2.2 des geltenden Patentanspruchs 1 gefordert wird. Das Sperrteil (18) ist dabei gemäß Merkmal 2. in dem Gehäuse (vgl. Fig. 1) in einer axialen Richtung bewegbar (vgl. Fig. 1 bis 3). Bei der Sperrvorrichtung nach D1 ist auch davon auszugehen, dass die Elektromagnetanordnung (bei 11) und das Sperrteil (18) vor Verschmutzungen geschützt in einer Kammer des Gehäuses (vgl. Fig. 1, unterer Teil des Gehäuses bis zur Feder 27 über dem Aktuator 11) angeordnet sind, wie im Merkmal 2.3.1.2 gefordert wird.

Die verbleibenden Merkmale des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag werden durch die D1 nicht nahe gelegt. So folgt das Sperrteil (18) nach D1 nicht der Bewegung eines Kernteils, wie in Merkmal 2.4 des geltenden Anspruchs 1 angegeben ist. Vielmehr ist beim Stand der Technik nach D1 ein gesondertes Kernteil nicht vorgesehen. Der offenbar einstückig gefertigte Sperrstift (18) weist lediglich im Bereich des Aktuators (11) eine Verdickung auf, die die Aufgabe eines Kernteils erfüllen muss. Nachdem ein gesondertes Kernteil im Sinne des Anmeldungsgegenstandes jedoch nicht vorgesehen ist, kann ein solches auch nicht die in den Merkmalen 2.4.1 und 2.4.1.1 angegebenen Eigenschaften erfüllen. In dem Gehäuse nach D1 befinden sich neben dem Sperrstift (18) und dem Aktuator (11) sowie der Feder (27) keine weiteren Einbauten, so dass kein Trägerteil im Sinne von Merkmal 3. vorgesehen ist. Eine Steuer- und Regeleinheit (14) ist bei der Sperrvorrichtung nach D1 außerhalb des Gehäuses dieser Vorrichtung angeordnet. Dabei kann gemäß Abs. [0024] der D1 ein Hall-Sensor der Steuer- und Regeleinheit (14) die oberste Stellung des Sperrstiftes (18) signalisieren, worauf diese den Rückfahrscheinwerfer aktiviert. Die Aktivierung des Rückfahrscheinwerfers kann alternativ auch durch Betätigung des Schalters (24) oben am Gehäuse der Sperrvorrichtung durch das obere Ende des Sperrteils (18) erfolgen.

Ein Trägerteil mit einem, einen Sensor tragenden Haltestab (Merkmal 3.1) ist nicht vorgesehen. Sollte ein Hall-Sensor vorgesehen sein, ist dieser bei der Vorrichtung nach D1 zwar mit einer, allerdings externen, Steuereinrichtung über eine Signalleitung verbunden (Fig. 1) (Merkmal 3.2), wobei aber eine die Steuereinheit aufweisende Leiterplatte, zu der die Signalleitung durch den Haltestab hin verläuft (Merkmale 3.2.1 und 3.2.2) durch die D1 ebenfalls nicht offenbart wird.

Damit unterscheidet sich die Sperrvorrichtung nach D1 in vielen technischen Einzelheiten und Merkmalen vom Anmeldungsgegenstand nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag, wobei jedoch ein bedeutsamer prinzipieller Unterschied darin besteht, dass bei dem entgegengehaltenen Stand der Technik ein rohrförmiges Trägerteil i. S. v. Merkmal 3. nicht vorgesehen ist, welches weitere Bauteile wie Sensor und Haltestab gemäß Merkmal 3.1 in sich aufnehmen kann.

Auch der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik kann hierzu ebensowenig wie die Hinzunahme eigenständiger fachmännischer Überlegungen Anregungen vermitteln. So zeigt die D2 ein Regelventil für einen Dieselmotor, also keine Getriebesperrvorrichtung, bei dem ein elektrisch durch Spulen (110, 115) betätigbarer Kolben in einem Gehäuse zusammen mit seinen elektrischen Betätigungseinrichtungen angeordnet ist. Ein Sensor (125) überwacht dabei die Intensität des Stromflusses in dem elektromagnetischen Aktuator und ermittelt somit über eine Art Steuereinheit (130) die Position des Kolbens.

Die DE 43 37 524 A1 liegt ebenfalls weiter ab, denn sie offenbart lediglich eine Sperrvorrichtung für einen Wählhebel eines Automatikgetriebes, die erst bei getretener Fußbremse über ein Magnetventil entriegelt werden kann und vermag daher keinerlei Hinweise auf einzelne Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag zu vermitteln.

Nach alledem war der kompakte, mit allen wesentlichen Bauteilen in einem schützenden Gehäuse Platz findende Aufbau einer Sperrvorrichtung zum Verhindern des Einlegens des Rückwärtsgangs des Getriebes eines Kraftfahrzeuges im entgegengehaltenen Stand der Technik ohne Vorbild, so dass es über fachübliche Überlegungen hinausgehender Schritte bedurfte, ein rohrförmiges Trägerteil mit weiteren wesentlichen Bauteilen wie einen Sensor und einen Haltestab mit Signalleitungen zur Steuereinheit (Leiterplatte) in seinem Inneren vorzusehen, welches somit einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau einer kompakten und funktionssicheren Sperreinrichtung leisten kann.

2.5 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist demnach patentfähig und der Anspruch 1 somit gewährbar.

2.6 Mit dem Hauptanspruch zusammen sind auch die Unteransprüche 2 bis 14 gemäß Hilfsantrag gewährbar, denn diese sind auf vorteilhafte Ausgestaltungen einer Sperrvorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner Dr. Huber Heimen Brunn Pr

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