Paragraphen in 2 StR 283/17
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 283/17 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Februar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über den Vorwegvollzug entfällt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Krehl Eschelbach Bartel Grube Schmidt ECLI:DE:BGH:2017:071217B2STR283.17.1
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