• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX B 86/17

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.11.2017, IX B 86/17 ECLI:DE:BFH:2017:B.161117.IXB86.17.0 Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung eines Verfahrensmangels Leitsätze NV: Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben, oder wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben können.

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2017 13 K 13264/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wurde mangels hinreichender Angaben nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan. Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben, oder wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben können (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 48, m.w.N.). Dem Vorbringen der Kläger lässt sich kein konkreter Verfahrensfehler, wie z.B. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) oder eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), entnehmen. Das Vorbringen der Kläger beschränkt sich darauf, Tatsachen vorzubringen, die in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Gesichtspunkte von den Klägern im Verfahren vor dem Finanzgericht vorgebracht oder Beweisanträge dazu gestellt worden sind, legen die Kläger aber nicht dar. Soweit die Kläger zudem auf die Denkmaleigenschaft des bestehenden Gebäudes hinweisen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, das auf die Prüfung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 FGO beschränkt ist, nicht berücksichtigt werden kann.

2. Auf die Fragen, ob die Begründung der Kläger fristgerecht eingereicht wurde und ob den Klägern in die Versäumung der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, kommt es mithin nicht mehr an.

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX B 86/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 116 FGO
1 76 FGO
1 96 FGO
1 115 FGO
1 135 FGO
1 103 GG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 76 FGO
1 96 FGO
1 115 FGO
5 116 FGO
1 135 FGO
1 103 GG

Original von IX B 86/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX B 86/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum