Paragraphen in 2 StR 41/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 349 | StPO |
2 | 73 | StGB |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | StGB |
3 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 41/22 BESCHLUSS vom 8. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2022:080622B2STR41.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 8. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Oktober 2021 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und „das sichergestellte Bargeld in Höhe von 4.300 € eingezogen.“ Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur unterbliebenen Maßregelanordnung aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Hingegen hat die auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Einziehung „des sichergestellten Bargelds in Höhe von 4.300 €“ keinen Bestand.
a) Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte am 2. Mai 2019 in seinem sowie einem Nebenzimmer im zweiten Obergeschoss des Reihenhauses seines Vaters, das er gemeinsam mit ihm bewohnte, über insgesamt 113,5 g Cannabisprodukte (Wirkstoffgehalt 20,3 g THC), 119,15 g MDMA-HydrochloridZubereitung (Wirkstoffgehalt 92,6 g MDMA-Base), einen Teleskopschlagstock sowie Bargeld in Höhe von 4.300 €; davon 1.300 € gestückelt in 10 €-, 20 €-, 50 €- und 100 €-Scheine in einem Kalender, weitere 3.000 € in 50 €- und 100 €Scheinen in einem Möbeltresor im gleichen Raum. Die Cannabisprodukte sowie zwei Drittel der MDMA-Hydrochlorid-Zubereitung waren zum Weiterverkauf bestimmt. Die restlichen Betäubungsmittel dienten dem Eigenkonsum. Er arbeitete zu dieser Zeit auf 400 €-Basis als Fliesenleger. Wohnkosten hatte er in seinem Elternhaus nicht; er beteiligte sich gelegentlich an den Stromkosten.
Die Strafkammer hat sich „aufgrund des Gesamtbildes der erhobenen Beweise“ davon überzeugt, dass der Angeklagte „das Bargeld […] aus zuvor erfolgten Veräußerungen von Betäubungsmitteln […] erlangt hat.“ Im Rahmen der Beweisaufnahme hatte der Angeklagte eingeräumt, dass die vorgehaltenen und anlässlich der Durchsuchung aufgefundenen Betäubungsmittel nicht nur dem Eigenkonsum gedient hätten, sondern er diese auch zur Finanzierung des Eigenkonsums gewinnbringend verkauft habe. Die vormalige Lebensgefährtin des Angeklagten hatte dargestellt, dass er an verschiedene Leute Drogen verkauft habe, teilweise sei es bei ihm „zugegangen wie auf dem Bahnhof.“
b) Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine erweiterte Einziehung (§ 73a Abs. 1 StGB) der 4.300 € nicht belegt. Zwar war angesichts der aufgefundenen erheblichen Barbeträge, seiner Einlassung und den von der Strafkammer als glaubhaft bewerteten Angaben der Zeugin, die erweiterte Einziehung von Taterträgen grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Darlegung der tatrichterlichen Überzeugung, dass diese Gelder im gesamten Umfang aus rechtswidrigen Taten stammten. Den Anforderungen an den Nachweis zur Herkunft der deliktsverdächtigen Barbeträge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. März 2020 – 5 StR 43/20, juris Rn. 11 mwN) wird das Landgericht durch den allgemeinen Hinweis auf das Gesamtbild der erhobenen Beweise nicht gerecht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Angeklagte im Zeitpunkt der Durchsuchung auf 400 €-Basis als Fliesenleger eine redliche Einnahmequelle hatte, von daher zumindest auch über legale Geldmittel verfügte. Zudem lebte er mit seinem Vater gemeinsam in einem Reihenhaus, so dass sich mangels jedweder Erörterung nicht erschließt, weshalb seine Einlassung, es habe sich bei dem sichergestellten Bargeld um Einnahmen aus seinem 400 €-Job und um Geld gehandelt, das sein Vater ihm gegeben habe, in Gänze unzutreffend ist.
3. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Franke Schmidt Krehl Eschelbach Lutz Vorinstanz: Landgericht Aachen, 12.10.2021 - 68 KLs-605 Js 824/19-9/20
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 349 | StPO |
2 | 73 | StGB |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | StGB |
3 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen