Paragraphen in 12 W (pat) 39/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 39/12 Verkündet am 11. Juni 2015
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 199 43 782 …
BPatG 154 05.11 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 2011 wird aufgehoben und das Patent 199 43 782 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2015, Patentansprüche 2 bis 10 sowie Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Gegen das am 13. September 1999 angemeldete Patent 199 43 782 mit der Bezeichnung „Gas- und Dampfturbinenanlage“, dessen Erteilung am 23. August 2001 veröffentlicht wurde, hatte die Einsprechende und jetzige Beschwerdeführerin am 13. November 2001 Einspruch erhoben.
Die Patentabteilung 13 des deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss in der Anhörung am 17. November 2011 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden und jetzigen Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 2011 aufzuheben und das Patent 199 43 782 zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 2011 aufzuheben und das Patent 199 43 782 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2015, Patentansprüche 2 bis 10 sowie Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.
Das Patent umfasst 10 Ansprüche. Der Anspruch 1 lautet in der geltenden Fassung (Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung gekennzeichnet):
Gas- und Dampfturbinenanlage zur Erzeugung von Elektrizität mit einem vom Abgas der Gasturbine (1) beheizten Dampferzeuger (10, 11) für die Dampfturbine (21, 25) und mit einer Kühleinrichtung für Verbrennungsluft (5) der Gasturbine (1), dadurch gekennzeichnet, dass die Verbrennungsluft in mindestens zwei Stufen (3, 4) verdichtet ist, wobei sie nach mindestens einer Stufe (3) gekühlt (7) und mindestens nach der letzten Stufe des Verdichters (4) beheizt (8) ist, wobei die Beheizung der Verbrennungsluft (5) vor deren Eintritt in eine Brennkammer (6) in einem Luftvorwärmer (8) durch das gesamte Abgas aus der Gasturbine (1) erfolgt, welches nach dem Verlassen des Luftvorwärmers (8) in die Dampferzeuger (10,11) strömt wobei die Kühlung der Verbrennungsluft (5) mit Kesselspeisewasser eines Mitteldruckdampferzeugers in mindestens einem Luft-Wasser-Wärmetauscher (7) erfolgt, und die Dampfturbine lediglich einen Mitteldruck- (21) und einen Niederdruckteil (25) aufweist.
Auf diesen Anspruch sind die erteilten Ansprüche 2 bis 10 direkt bzw. indirekt rückbezogen.
Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren wurden die folgenden Druckschriften genannt:
E1) US 5,212,942 A E2) Mäckle, F: Der thermodynamische Nutzen eines Rekuperators in Kombiprozessen, Diplomarbeit, FHT Esslingen, Juni 1995, Seiten 2, 3, 5 und 7 bis 13. E3) US 4,375,745 E4) EP 0 770 771 A1 E5) US 4,922,709 E6) US 2,633,707 E7) DE 42 37 665 A1 E8) DE 196 15 911 A1 E9) E10) E11) E12) E13) E14) E15)
E16)
E17)
E18)
DE 41 18 062 A1 DE 44 27 987 A1 DE 196 12 921 A1 EP 0 062 932 A1 EP 0 439 754 A1 DE 43 21 081 A1 Lueger Lexikon der Technik, Deutsche Verlags-Anstalt Stuttgart, 1965, Seiten 444 bis 447. Report No. NASA-CR134948, Vol. II, Part I, Energy Conversion Alternatives Study, 1976. Kehlhofer, Rolf: Combined Cycle Gas & Steam Turbine Power Plants, The Fairmont Press, Inc., 1991, Seiten 1 bis 9. Von Miller, Rudolf (Hrsg): Lexikon der Energietechnik und Kraftmaschinen, Deutsche Verlags-Anstalt Stuttgart, 1965, Seite 161.
Im Prüfungsverfahren wurden neben den Druckschriften E1, E4, E5, E7, E8, E9, E11 und E14 noch die folgenden Druckschriften berücksichtigt:
P2) P6) P10)
AT 199 951 B DE 195 45 308 A1 DE 34 36 060 A1 In der ursprünglichen Anmeldung war noch die deutsche Anmeldung 199 24 067.1, später veröffentlicht als DE 199 24 067 A1, genannt.
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1) Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat hinsichtlich des Gegenstands des nunmehr geltenden Anspruchs 1 keinen Erfolg. Der mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund, der Gegenstand des Patents sei gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht patentfähig, liegt hinsichtlich des nunmehr geltenden Anspruchs 1 nicht vor.
2) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
K01 Gas- und Dampfturbinenanlage zur Erzeugung von Elektrizität K02 mit einem vom Abgas der Gasturbine (1) beheizten Dampferzeuger (10, 11)
für die Dampfturbine (21, 25) K03 und mit einer Kühleinrichtung für Verbrennungsluft (5) der Gasturbine (1), dadurch gekennzeichnet, K1 dass die Verbrennungsluft in mindestens zwei Stufen (3, 4) verdichtet ist, K2 wobei sie nach mindestens einer Stufe (3) gekühlt (7) K3 und mindestens nach der letzten Stufe des Verdichters (4) beheizt (8) ist, K4 wobei die Beheizung der Verbrennungsluft (5)
vor deren Eintritt in eine Brennkammer (6) in einem Luftvorwärmer (8) durch das gesamte Abgas aus der Gasturbine (1) erfolgt, welches nach dem Verlassen des Luftvorwärmers (8) in die Dampferzeuger (10,11) strömt K5 wobei die Kühlung der Verbrennungsluft (5) mit Kesselspeisewasser eines Mitteldruckdampferzeugers in mindestens einem Luft-Wasser-Wärmetauscher (7) erfolgt, und K6 die Dampfturbine lediglich einen Mitteldruck- (21) und einen Niederdruckteil (25) aufweist.
3) Als Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur für Kraftwerkstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Gas- und Dampfturbinenanlagen zuständig.
4) Nach dem Verständnis dieses Fachmanns betrifft das Patent eine Gas- und Dampfturbinenanlage zur Erzeugung von Elektrizität gemäß dem Merkmal K01 des Anspruchs 1. Der Gasturbinenteil ist mit offenem Prozess ausgeführt. Unter „Dampf“ versteht der Fachmann in diesem Zusammenhang Wasserdampf.
Im Gasturbinenteil der Anlage wird Luft in mindestens zwei Stufen in Verdichtern (3, 4) verdichtet (Merkmal K1), dazwischen in einem Wärmetauscher (7) gekühlt (Merkmale K03, K2), durchläuft danach eine Brennkammer (6, siehe auch Merkmale K3 und K4) und die eigentliche Gasturbine (1), die üblicherweise den/die Verdichter (3, 4) und einen Generator (2) zur Erzeugung von Elektrizität antreibt.
Das die Gasturbine (1) verlassende Abgas besitzt noch eine hohe Temperatur. Zur Nutzung der im Abgas somit noch enthaltenen Wärmeenergie sind dem Fachmann zwei Möglichkeiten geläufig:
Zum einen kann mittels eines häufig als Rekuperator bezeichneten Wärmetauschers (8) mit Hilfe des heißen Turbinenabgases die bereits verdichtete Verbrennungsluft vor ihrem Eintritt in die Brennkammer (6) vorgewärmt werden, so dass weniger Brennstoff (9) aufgewendet werden muss.
Zum anderen kann mittels eines häufig als Kessel bezeichneten Wärmetauschers (10, 11) mit Hilfe des heißen Turbinenabgases Dampf erzeugt werden und mit diesem Dampf eine Dampfturbine (21, 25) beaufschlagt werden, die ihrerseits einen weiteren Generator (27) zur Erzeugung von Elektrizität antreibt (Merkmal K02).
Mit der kombinierten Gas- und Dampfturbinenanlage lässt sich ein insgesamt höherer Wirkungsgrad erreichen als mit der vorgenannten reinen Gasturbinenanlage mit Rekuperation. Zur weiteren Erhöhung des Wirkungsgrades des Dampfturbinenteils kann die Dampferzeugung in z. B. drei Temperatur- bzw. Druckstufen erfolgen, so dass sowohl der Dampferzeuger bzw. Kessel als auch die Dampfturbine einen Hochdruck-, einen Mitteldruck- und einen Niederdruckteil aufweist.
Von einer solchen kombinierten Gas- und Dampfturbinenanlage mit einem Dampfturbinenteil mit mehreren Druckstufen geht das Patent aus und nennt als Nachteil, dass insbesondere der Hochdruckteil zu einem hohen Aufwand hinsichtlich Aufbau und Wartung der Anlage führe, siehe die Patentschrift, Spalte 1, Absätze 1 bis 3. Um auch mit geringerem Aufwand einen hohen Wirkungsgrad erzielen zu können, schlägt das Patent zwei Maßnahmen vor, siehe die Patentschrift ab Spalte 1, Zeile 68, und den Anspruch 1:
Als die eine der beiden Maßnahmen soll das Abgas aus der Gasturbine (1) vor seinem Eintritt in den Dampferzeuger (10, 11) einen Rekuperator bzw. Luftvorwärmer (8) durchlaufen, in dem die Verbrennungsluft des Gasturbinenteils vor ihrem Eintritt in die Brennkammer (6) beheizt wird, siehe Merkmal K4. Nach dem Verlassen des Luftvorwärmers (8) weist das Abgas eine geringere Temperatur auf, als direkt am Ausgang der Gasturbine (1). Damit sinkt auch das im Dampferzeuger (10, 11) des Dampfturbinenteils noch erreichbare Dampfdruckniveau. Dementsprechend ist der Dampfturbinenteil patentgemäß mit lediglich zwei Druckstufen ausgeführt, die als Mitteldruck und Niederdruck bezeichnet werden. Der Dampferzeuger besteht daher aus einem Mitteldruckdampferzeuger (10) und einem Niederdruckdampferzeuger (11), die Dampfturbine weist einen Mitteldruckteil (21) und einen Niederdruckteil (25) auf, siehe Merkmal K6. Im Ergebnis wird somit der Hochdruckteil der Dampfturbinenseite durch einen entsprechend dimensionierten Luftvorwärmer auf der Gasturbinenseite ersetzt.
Im Merkmal K4 des nunmehr geltenden Anspruchs 1 ist weiter präzisiert, dass das gesamte Abgas aus der Gasturbine (1) durch den Luftvorwärmer (8) geleitet wird. Damit wird klargestellt, dass keine Aufteilung des Abgasstromes mit paralleler Durchströmung von Luftvorwärmer (8) und Dampferzeuger (10, 11) erfolgt. Im Merkmal K4 ist nunmehr darüber hinaus angegeben, dass das Abgas aus der Gasturbine (1) anspruchsgemäß nicht etwa zuerst durch den bzw. die Dampferzeuger (10, 11) und danach durch den Luftvorwärmer (8) strömt, sondern zuerst durch den Luftvorwärmer (8) und erst danach durch die Dampferzeuger (10, 11).
Als zweite der beiden Maßnahmen soll die gemäß Merkmal K2 vorgesehene Kühlung der Verbrennungsluft des Gasturbinenteils in einem Luft-Wasser-Wärmetauscher (7) erfolgen, und das dabei als Kühlmedium verwendete Wasser danach als Kesselspeisewasser dem Mitteldruckdampferzeuger (10) des Dampfturbinenteils zugeführt werden, siehe Merkmal K5. Aus diesen Angaben des Merkmals K5 geht auch hervor, dass es sich bei dem im Dampfturbinenteil verwendeten Dampf um Wasserdampf handelt.
5) Der Gegenstand des Patents geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus.
Die gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 hinzugefügten beschränkenden Angaben im Merkmal K4, wonach das gesamte Abgas aus der Gasturbine (1) nach dem Verlassen des Luftvorwärmers (8) in die Dampferzeuger (10, 11) strömt, ergibt sich sowohl aus dem Patent als auch aus der ursprünglichen Anmeldung, siehe in der Patentschrift die Spalte 3, Zeilen 30 bis 38, und in der Offenlegungsschrift den entsprechenden Absatz im Übergang von Spalte 2 auf Spalte 3, jeweils in Verbindung mit der einzigen Figur.
6) Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG).
Keines der im Verfahren befindlichen Dokumente offenbart eine Gas- und Wasserdampfturbinenanlage zur Erzeugung von Elektrizität mit einer Beheizung der Verbrennungsluft durch das Abgas aus der Gasturbine entsprechend den Angaben des Merkmals K4 des Anspruchs 1.
7) Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).
Die Entgegenhaltung E7 offenbart eine Gas- und Dampfturbinenanlage entsprechend den Merkmalen K01 bis K2, siehe insbesondere in Fig. 1 den hier Abhitzekessel genannten Dampferzeuger 24 (Merkmal K02), die zwei Verdichterstufen 16.1 und 16.2 (Merkmal K1) und die dazwischen angeordnete Kühleinrichtung 18 für die Verbrennungsluft (Merkmale K03, K2), die wenigstens teilweise auch dem Merkmal K5 entspricht, da die Kühlung der Verbrennungsluft in einem Luft-Wasser-Wärmetauscher 18 erfolgt und das dazu verwendete Wasser über den Umweg der Trommel 25 zumindest teilweise den Verdampfer 27 des Dampferzeugers 24 speist.
E7 offenbart auch eine Beheizung der Verbrennungsluft in einer Brennkammer 20 entsprechend dem Merkmal K3, nicht jedoch eine Beheizung der Verbrennungsluft vor deren Eintritt in die Brennkammer entsprechend dem Merkmal K4. Vielmehr strömt gemäß der Lehre der E7 das Abgas aus der Gasturbine 22 direkt in den Dampferzeuger 24 des Dampfturbinenteils.
Die Entgegenhaltung E11 offenbart eine weitere Gas- und Dampfturbinenanlage entsprechend den Merkmalen K01 bis K2, siehe insbesondere in der Figur den Dampferzeuger 10 (Merkmal K02), die zwei Verdichterstufen 40a und 40b (Merkmal K1) und die dazwischen angeordnete Kühleinrichtung 47 für die Verbrennungsluft (Merkmale K03, K2).
E11 offenbart auch eine Beheizung der Verbrennungsluft entsprechend dem Merkmal K3. Diese Beheizung der Verbrennungsluft entspricht teilweise auch dem Merkmal K4, da sie vor dem Eintritt der Verbrennungsluft in die Brennkammer 43 und in einem Luftvorwärmer/Rekuperator 1 durch Abgas 20 aus der Gasturbine 41 erfolgt, welches nach dem Verlassen des Luftvorwärmers 1 in den Dampferzeuger 10 strömt. Die Beheizung der Verbrennungsluft entspricht jedoch nicht der weiteren Angabe des Merkmals K4, wonach das gesamte Abgas aus der Gasturbine zuerst durch den Luftvorwärmer strömt. Vielmehr wird gemäß der Lehre der E11 der Abgasstrom der Gasturbine 41 geteilt in einen zweiten Abgasteilstrom 20, der dem Luftvorwärmer 1 zugeführt wird, und einen ersten Abgasteilstrom 19, der dem Dampferzeuger 10 zugeführt wird. In der Beschreibung der E11, siehe den zweiten Absatz und den Absatz im Übergang von der ersten zur zweiten Spalte, ist dazu erläutert, dass diese Aufteilung des Abgasstroms erforderlich sei, um an einer Gasturbinenanlage mit Luftvorwärmer/Rekuperator zusätzlich einen Dampfturbinenteil zur weiteren Nutzung der Abgaswärme vorsehen zu können, da Abgas, das bereits den Luftvorwärmer/Rekuperator durchlaufen habe, zu weit abgekühlt sei, um noch Dampf mit ausreichend hohen Dampfparametern erzeugen zu können.
Es kann somit dahinstehen, ob es für den Fachmann nahegelegen hätte, an einer Gas- und Dampfturbinenanlage gemäß der E7, Fig. 1, einen Rekuperator/Luftvorwärmer 1 gemäß der Lehre der E11 zu ergänzen, weil auch dies gerade nicht zu der Angabe des Merkmals K4 geführt hätte, wonach das gesamte Abgas aus der Gasturbine zuerst durch den Luftvorwärmer und erst danach in die Dampferzeuger strömt.
Die Entgegenhaltung E16, siehe insbesondere die Figur 2.1-3 auf Seite 23, offenbart eine Gas- und Dampfturbinenanlage zur Erzeugung von Elektrizität, wobei entsprechend dem Merkmal K4 des Anspruchs 1 die Beheizung der Verbrennungsluft vor deren Eintritt in eine Brennkammer (Combustor) in einem Luftvorwärmer (Recuperator) durch das gesamte Abgas aus der Gasturbine (Turbine) erfolgt, welches nach dem Verlassen des Luftvorwärmers in den Dampferzeuger (Organic Boiler) strömt. Jedoch ist das Abgas nach dem Verlassen des Luftvorwärmers (Recuperator) auf bis zu 121°C heruntergekühlt (394 K, Seite 26, letzter Absatz), so dass im Dampfkreislauf anstelle von Wasser ein Medium mit besonders niedrigem Siedepunkt verwendet werden muss (Fluorinol-85, Seite 26, letzter Absatz, und Seite 30, erster Absatz).
Die genannte Abgastemperatur von 121 °C nach Verlassen des Luftvorwärmers bestätigt dem Fachmann die Aussage der E11, dass Abgas, das bereits einen Luftvorwärmer/Rekuperator durchlaufen hat, zu weit abgekühlt ist, um noch Wasserdampf mit ausreichend hohen Dampfparametern erzeugen zu können. Sie hält ihn somit davon ab, die Anordnung der E16 auf eine Gas- und Dampfturbinenanlage mit Wasser als Medium im Dampfturbinenteil zu übertragen.
Die Entgegenhaltung E1, siehe insbesondere die Figur 25, offenbart eine Gasturbinenanlage mit einem Rekuperator/Luftvorwärmer 24, wobei das Abgas aus der Gasturbine je nach Stellung eines Ventils 106 entweder direkt oder – insoweit ähnlich dem Merkmal K4 – erst nach dem Verlassen des Luftvorwärmers 24 in einen Boiler 104 strömt, der so ausgeführt sein kann, dass das Wasser verdampft, siehe Spalte 2, Zeilen 52, 53 und auch Spalte 9, Zeilen 39, 40, „where it is used to produce steam heat or other useful energy“. Hinsichtlich der Verwendung des Dampfs macht die E1 keine ausdrückliche Angabe. Die Bezeichnung als „steam heat“ in Verbindung mit Ausführungen der Gasturbinenanlage, bei denen erwärmtes Brauchwasser bzw. gekühltes Trinkwasser bereitgestellt wird, siehe Spalte 4, Zeile 63 bis Spalte 5, Zeile 13, lassen aus Sicht des Fachmanns den Schluss zu, dass eine Verwendung des Dampfs zu Heizzwecken vorgesehen ist. Dies legt weder nahe, an der Gasturbinenanlage gemäß E1 eine Dampfturbinenanlage zu ergänzen, noch kann es nahelegen, die bei der Gasturbinenanlage gemäß E1 vorgesehene Anordnung von Rekuperator 24 und Boiler 104 auf eine kombinierte Gas- und Dampfturbinenanlage, beispielsweise gemäß E7 oder E11, zu übertragen.
Die Diplomarbeit E2 schlägt eine kombinierte Gas- und Dampfturbinenanlage mit Rekuperation vor. Jedoch erfolgt hier die Rekuperation der Abgasenergie als Dampfrekuperation mit Hilfe von hochüberhitztem Hochdruckdampf, der im Abhitzekessel/Dampferzeuger erzeugt wird. Dieser hochüberhitzte Hochdruckdampf wird als Wärmeübertragungsmittel eingesetzt, um je einen Teil der Abgasenergie im Gasturbinenteil und im Dampfturbinenteil der Kombianlage nutzen zu können, siehe Seite 2, 4. Absatz, und Seite 7, Abschnitt 1.1, 2. Absatz. Dadurch ist gerade nicht nahegelegt, entsprechend Merkmal K4 des Anspruchs 1 an einer kombinierten Gas- und Dampfturbinenanlage eine Rekuperation der Abgasenergie mittels eines vom Abgas aus der Gasturbine durchströmten Vorwärmers zur Beheizung der Verbrennungsluft vorzusehen. Vielmehr führt die E2 mit dem Vorschlag der Dampfrekuperation von der Lehre des Streitpatents weg.
Bei der Gas- und Dampfturbinenanlage gemäß E6, Fig. 2, kann der Abgasstrom der Gasturbine geteilt und parallel zum Dampferzeuger Ch1 durch einen Luftvorwärmer E2 geführt werden, um eine Wärmemenge zu begrenzen, die an einen an den Dampfkreislauf angeschlossenen Heizkreislauf U abgegeben wird. Dies kommt jedenfalls nicht näher als die Lehre der E11.
Die weiteren Druckschriften liegen weiter ab und haben auch in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt. Keine von ihnen kann eine Gasturbinenanlage mit offenem Prozess in Verbindung mit sowohl einem Dampfturbinenteil als auch einem entsprechend Merkmal K4 vom Abgas der Gasturbine durchströmten Luftvorwärmer offenbaren oder nahelegen.
8) Die Unteransprüche 2 bis 10 werden vom Anspruch 1 getragen.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Ganzenmüller Bayer Schlenk Krüger Me
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