Paragraphen in XI ZR 210/17
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 280 | BGB |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 280 | BGB |
1 | 543 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 210/17 BESCHLUSS vom 24. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:240718BXIZR210.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin zu 1) und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2017 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zwar bei der Annahme der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 BGB rechtsfehlerhaft angenommen, aus dem Vortrag des Anlegers zur objektiven Pflichtverletzung müssten sich Indizen für eine vorsätzliche Pflichtverletzung ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 388/16, juris Rn. 20). Das Berufungsurteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler, weil das Berufungsgericht sich nicht darauf beschränkt hat, das Fehlen ausreichender, von der Klägerin zu 1 vorgetragener Indizien für einen Vorsatz der Beklagten anzunehmen, sondern aufgrund umfassender Würdigung festgestellt hat, dass ein - bedingt - vorsätzliches Verhalten zu verneinen ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 81% und die Beklagte zu 19%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt die Beklagte.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.241.900,19 € (Beschwerde der Klägerin zu 1): 1.816.778,14 €; Beschwerde der Beklagten: 425.122,05 €).
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.02.2016 - 2-07 O 312/11 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.02.2017 - 16 U 59/16 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 280 | BGB |
1 | 543 | ZPO |
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