Paragraphen in 1 StR 69/13
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1 | 345 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 69/13 BESCHLUSS vom 13. Juni 2013 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. September 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte B. im Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. April 2013 eine weitere Verfahrensrüge erhoben hat, ist diese verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).
Wahl Jäger Rothfuß Zeng Graf
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