• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 404/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 404/14 BESCHLUSS vom 6. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich wegen (Ketten-)Hehlerei strafbar gemacht hat; eine die Verurteilung wegen Geldwäsche hindernde Beteiligung an der Vortat (vgl. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB) liegt mithin nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das Landgericht meint - die Vortäter durch Verarbeitung des von ihnen erworbenen - von einem anderen Täter zuvor gestohlenen - besonderen Papiers der Deutschen Bahn zu gefälschten Monatskarten unanfechtbares Eigentum erworben haben (§ 950 Abs. 1 BGB), eine rechtswidrige Besitzlage im Tatzeitpunkt somit nicht mehr fortbestanden hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 1979 - RReg. 2 St 445/78, JR 1980, 299 f. mit krit. Anm. Paeffgen; Walter in LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 24; Maier in MünchKomm, StGB, 2. Aufl.,

§ 259 Rn. 39; Altenhain in NK-StGB, 4. Aufl., § 259 Rn. 20; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 7; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 259 Rn. 5). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte jedenfalls keine Kenntnis davon, dass die gefälschten Fahrkarten mit dem gestohlenen besonderen Papier der Deutschen Bahn hergestellt worden waren, so dass es am subjektiven Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB fehlt.

Krehl Eschelbach Zeng Bartel Frau RinBGH Dr. Ott ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert.

Krehl

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 404/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 950 BGB
1 259 StGB
1 261 StGB
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 950 BGB
1 259 StGB
1 261 StGB
1 349 StPO

Original von 2 StR 404/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 404/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum