Paragraphen in 1 StR 171/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 171/24 BESCHLUSS vom 27. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:270524B1STR171.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2024 beschlossen:
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
Gründe:
1. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten hat den Bundesgerichtshof am 18. Juni 2024 erreicht, nachdem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2023 bereits mit Beschluss vom 13. Juni 2024 als unbegründet verworfen hatte. Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 18. Juni 2024 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.
2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden.
Jäger Allgayer Wimmer Welnhofer-Zeitler Leplow Vorinstanz: Landgericht Heilbronn, 12.12.2023 - 8 KLs 35 Js 23948/22
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