EnVZ 32/23
BUNDESGERICHTSHOF EnVZ 32/23 BESCHLUSS vom
14. Juli 2025 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2025:140725BENVZ32.23.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger beschlossen:
Die Betroffene trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Betroffene hat nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - EnVR 112/18, juris Rn. 1 mwN).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Der Anregung der Betroffenen, den Gegenstandswert - auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren - auf 50.000 € festzusetzen, war nicht zu entsprechen. Es kann offenbleiben, ob der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Abänderung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt ist (verneinend BGH, Beschlüsse vom 28. März 2006
- XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508; vom 10. Juli 2018 - XI ZR 149/18, juris Rn. 7; vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 5; bejahend BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZR 36/20, juris Rn. 3; zu § 133 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 4 BN 61/20, juris Rn. 7 bis 9 mwN).
Grundsätzlich richtet sich der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2011 - EnVR 51/10, juris Rn. 2; vom 5. Mai 2022 - EnVR 15/21, juris Rn. 4). Bei der Wertfestsetzung in Verfahren betreffend die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors bleiben die - ohnehin nur schwer abschätzbaren - wirtschaftlichen Folgen der von den Betroffenen angestrebten Verringerung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors außer Betracht, weil mittelbare wirtschaftliche Folgen einer angefochtenen Entscheidung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 [juris Rn. 13]; vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99, WM 2001, 479 [juris Rn. 4]; vom 17. Dezember 2024 - EnVR 85/23, juris Rn. 35). Die angegriffene Festlegung führt nicht zur verbindlichen Festsetzung der Erlösobergrenzen des jeweiligen Netzbetreibers, sondern bereitet diese erst vor (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 71 bis 73 - Stadtwerke Rhede GmbH; vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, ZNER 2016, 44 Rn. 24 mwN - Netzentgeltbefreiung I; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 26 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 13 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II).
Der Bundesgerichtshof hat daher betreffend die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die dritte Regulierungsperiode in sämtlichen zur Entscheidung gelangten Verfahren - ebenso wie das Beschwerdegericht - Auffangwerte von 250.000 € festgesetzt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6/23, RdE 2025, 223). Daran wird festgehalten (vgl. BGHZ 128, 85 [juris Rn. 17 ff.]). Ob eine Abweichung geboten wäre, wenn der festgesetzte Gegenstandswert zu einer Kostenbelastung führte, die außer Verhältnis zu den im Ergebnis erwarteten wirtschaftlichen Folgen stünde, bedarf keiner Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 73 - Stadtwerke Rhede GmbH). Das wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Roloff Vogt-Beheim Tolkmitt Holzinger Picker Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2023 - VI-3 Kart 571/18 (V) -