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5 StR 196/13

StR 196/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2013 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Dezember 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Jugendkammer hat Folgendes festgestellt:

3 Der Angeklagte vereinbarte mit dem Zeugen O.

und den früheren Mitangeklagten K. und Og. einen fingierten Überfall auf die Spielothek „E.

“ in S.

, bei der der Angeklagte als Kassenaufsicht tätig war. Entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan schlug Og. am

22. Oktober 2011 beim Eindringen in die Spielhalle dem Angeklagten mit einer ungeladenen Gaspistole auf den Kopf, um so zu verschleiern, dass dieser in die Straftat involviert war. O. einnahmen in Höhe von 1.600 €; K.

entnahm aus der Kasse die Tagesscheiterte mit dem Versuch, mit einem Brecheisen die Spielautomaten aufzubrechen, um das darin befindliche Geld zu entnehmen. Der Angeklagte wurde an der Tatbeute nicht beteiligt,

weil O. meinte, dieser habe sich bereits zuvor aus der Kasse bedient (Tat 1: versuchter Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB mit Subsidiarität von § 246 Abs. 2 StGB).

Nach diesem fingierten Überfall wurde der Angeklagte von dem Spielhallenbetreiber entlassen und gab entsprechend dessen Aufforderung seinen Schlüsselsatz für die Spielothek zurück. Vor dem 9. November 2011 verschaffte sich der Angeklagte den Schlüsselsatz der ebenfalls in der Spielhalle angestellten Aufsicht R. . Mit einem unbekannten Mittäter entwendete der Angeklagte am 9. November 2011 – nachdem beide sich maskiert,

mit einem Schlüssel die Alarmanlage außer Funktion gesetzt, den Büroraum und einen Schlüsselkasten für die Spielautomaten aufgebrochen hatten – 5.500 € aus den Automaten sowie weitere 4.400 € und einen USB-Stick, auf dem das von der Videokamera aufgenommene Tatgeschehen vom 22. Oktober 2011 aufgezeichnet war, aus einem Tresor, der mittels der dem Angeklagten bekannten Zahlenkombination geöffnet wurde (Tat 2: Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB).

2. Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich lediglich dahingehend eingelassen hat, dass jeder der vier anderen Angestellten der Spielothek einen Schlüsselsatz in Besitz gehabt habe, aufgrund folgender Beweiserwägungen als überführt angesehen:

6 Der Zeuge O.

und die Mitangeklagten K. und Og. hätten die Tatbeteiligung des Angeklagten hinsichtlich Tat 1 glaubhaft geschildert.

An der Glaubhaftigkeit der „detailreichen“ Aussage des Zeugen O.

und den korrespondierenden Einlassungen der früheren Mitangeklagten bestünden keine Zweifel; es sei nicht ersichtlich, „aus welchem Grund diese den Angeklagten falsch belasten sollten“. Vielmehr hätten diese sich durch ihre Geständnisse selbst belastet. Des Weiteren spreche die Originalität der Tatplanung dafür, dass „keine Absprache getroffen wurde, den Angeklagten falsch zu belasten“ (UA S. 9).

3. Diese Beweisführung der Jugendkammer ist bereits im Ansatz durchgreifend rechtsfehlerhaft. Sie übersieht grundlegend, dass der Zeuge O.

und die Mitangeklagten K.

und Og. ein maßgebliches Interesse daran hatten, den Angeklagten als in den „Überfall“ eingeweihten Mittäter zu belasten. Nur dadurch konnten sie ihre eigene Tatbeteiligung lediglich als versuchten Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB darstellen und eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB – mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe –

vermeiden. Das Landgericht legt angesichts dieser Beweislage nicht dar, wie die Täterschaft des Zeugen O.

und der früheren Mitangeklagten K.

und Og. ermittelt wurde und sie im Einzelnen zum Tatvorwurf ausgesagt haben. Der Aussageinhalt und die Aussageentwicklung dieser Beteiligten werden mit Blick auf das mögliche Falschbelastungsmotiv weder mitgeteilt noch erörtert. Es wird auch nicht ausreichend belegt, warum eine besondere „Originalität der Tatplanung“ vorliege, die dafür spreche, dass diese Tatbeteiligten keine Absprache zu Lasten des Angeklagten getroffen haben.

Des Weiteren wird vom Landgericht nicht hinreichend detailliert erörtert, inwieweit die möglicherweise in den Tatplan eingeweihte Zeugin R. sich zu den Fällen geäußert hat. Die Jugendkammer stellt insoweit lediglich fest, dass die Zeugin das Tatgeschehen innerhalb der Spielothek bestätigt habe, ohne aber Ausführungen dazu zu machen, ob die Zeugin aus dem Ablauf des Überfalls bemerkt hatte, dass dieser im Einvernehmen mit dem Angeklagten stattfand, oder ob sie sich gar im Vorfeld selbst mit einem solchen Überfall einverstanden erklärt hatte.

4. Dieser Beweiswürdigungsfehler hat auch die Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Tat 2 zur Folge, weil das Landgericht die Beweisführung im Wesentlichen auch auf die zur Tat 1 vorgenommene, jedoch rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung stützt. Allein die beide Fälle verknüpfende Mitnahme des materiell wertlosen USB-Sticks mit der Aufzeichnung des Überfalls vom 22. Oktober 2011 ist zur Überführung des Angeklagten nicht geeignet.

Die Sache bedarf daher insgesamt einer erneuten Sachprüfung. Der Senat weist sie an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.

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