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4 StR 358/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 358/19 BESCHLUSS vom 24. September 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:240919B4STR358.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. März 2019 wird das vorbezeichnete Urteil a) im Tenor dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist; b) in der Einziehungsentscheidung, auch soweit es die Mitangeklagten H. , W. , S. und Sc.

betrifft, dahingehend ergänzt, dass gegen die Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 30 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von sechs Jahren verurteilt.

Außerdem hat es die "Einziehung eines Wertersatzes" in Höhe von 30 Euro angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Seine Revision führt zu einer Berichtigung des Urteilstenors und – insoweit auch zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten H. , W. , S. und Sc.

– einer Ergänzung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu einer Berichtigung der Urteilsformel.

a) Der Umstand, dass die Strafkammer über die ausführlich mitgeteilten Vorstrafen hinaus keine Feststellungen zur Person des hierzu schweigenden Angeklagten getroffen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. April 2013 – 4 StR 102/13, NStZ 2014, 171; Beschluss vom 22. März 1995 – 2 StR 51/95, S. 3 f.; Beschluss vom 30. Juli 1992 – 4 StR 270/92, S. 4; Beschluss vom 10. März 1992 – 1 StR 111/92, S. 2 f.; jeweils mwN), stellt den Strafausspruch nicht in Frage. Denn der Senat kann unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass Tatsachen feststellbar gewesen wären, die zu einer niedrigeren Bestrafung des Angeklagten geführt hätten. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Strafe rechtsfehlerfrei an dem gravierenden Tatbild orientiert. Anhaltspunkte dafür, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten noch gewichtige ihn entlastende Umstände ergeben könnten, bestehen nicht. Auch fehlt es ersichtlich an belastbaren Erkenntnisquellen. Den beiden letzten in zeitlicher Nähe zu der abgeurteilten Tat ergangenen Vorverurteilungen lagen Strafbefehle zugrunde, die keinen weiteren Aufschluss über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten erbringen konnten. Die übrigen Vorverurteilungen liegen lange zurück.

b) Allerdings war der Urteilstenor dahingehend zur berichtigen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. Die Strafkammer hat den Angeklagten nur wegen einer Tat verurteilt und hat gegen ihn auch nur eine Strafe festgesetzt.

2. Die rechtsfehlerfrei auf § 73c StGB gestützte Einziehungsentscheidung war im Urteilstenor dahingehend zu ergänzen, dass der Angeklagte insoweit als Gesamtschuldner haftet. Denn nach den Feststellungen haben alle Angeklagten bereits am Tatort faktische Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute (Sony Play-Station) erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17, Rn. 8 mwN). Dass deshalb von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen ist, hat die Strafkammer in den Urteilsgründen auch zutreffend ausgeführt (UA 55). Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es aber auch nach neuem Recht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, Rn. 16 mwN). Dies holt der Senat nach.

Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Kennzeichnung der gesamtschuldnerischen Haftung in der Urteilsformel auch auf die Mitangeklagten H. , W.

, S.

und Sc.

zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom

23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383).

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