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V ZR 8/10

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 8/10 BESCHLUSS vom 25. September 2014 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Roth und Dr. Kazele beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 19. April 2012 wird als unzulässig zurückgewiesen, weil das Ablehnungsrecht mit der Erledigung des Rechtsstreits durch den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 30. März 2012 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde endete. Nach dem Eintritt der Rechtskraft kann die Besorgnis der Befangenheit eines Richters grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98, BGHZ 141, 90, 93).

Die Rechtskraft ist auch nicht gemäß § 321a Abs. 5 Satz 2 ZPO wieder aufgehoben worden, da eine zulässige Anhörungsrüge innerhalb der in § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist von zwei Wochen nicht eingegangen ist. Die Anhörungsrüge vom

19. April 2012 ist offensichtlich unzulässig, weil die Rüge - wenn sie sich gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss richtet - durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden muss (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris Rn. 1). Daran fehlt es hier,

weil der Schriftsatz weder von dem im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO weiterhin bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. N.

noch durch einen anderen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfasst und unterschrieben worden ist. Die Anhörungsrüge wird daher als unzulässig verworfen.

Stresemann Roth Schmidt-Räntsch Kazele Czub Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 O 31/06 OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.09 - I-31 U 143/07 -

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