Paragraphen in IX ZB 45/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 78 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 517 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 45/20 BESCHLUSS vom 21. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:211020BIXZB45.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, den Richter Dr. Schultz und die Richterin Dr. Selbmann am 21. Oktober 2020 beschlossen:
Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2020 werden abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 28. August 2020 als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Oberlandesgericht hat die von dem Beklagten persönlich eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Das Urteil des Landgerichts vom 12. Februar 2020 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 17. Februar 2020 zugestellt. Hiergegen hat der Beklagte lediglich persönlich - und nicht, wie geboten, durch einen Rechtsanwalt - Berufung eingelegt mit der Folge, dass er die Berufungsfrist versäumt hat (§ 517, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist scheidet aus. Zwar kommt dies in Betracht, wenn eine Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht einreicht (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7 mwN; vom 13. Dezember 2018 - IX ZB 73/18, juris Rn. 4). Der Beklagte hat einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gestellt. Dieser ist jedoch beim Oberlandesgericht erst am 24. April 2020 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist (17. März 2020) eingegangen.
Eine Beiordnung eines Notanwalts kommt aus den genannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Grupp Lohmann Möhring Schultz Selbmann Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 12.02.2020 - 3 O 59/13 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.07.2020 - I-24 U 195/20 -
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