Paragraphen in IX ZB 18/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 18/21 BESCHLUSS vom 15. September 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2021:150921BIXZB18.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 15. September 2021 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 43. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. September 2020 als unzulässig verworfen. Die weitere Eingabe des Antragstellers ist als Gegenvorstellung auszulegen.
Die - unterstellt zulässige - Gegenvorstellung kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Vorbringen des Antragstellers gegenüber den im Beschluss vom 8. Juni 2021 genannten Gründen nicht durchgreift. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts war als unzulässig zu verwerfen, weil weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft ist und weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 8. Juni 2021 wird Bezug genommen.
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Grupp Möhring Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 26.06.2020 - 208 C 12/20 LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2020 - 43 T 7/20 -
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1 | 575 | ZPO |
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